5/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Ulli Sima, Gradwohl, Katharina Pfeffer, Dr. Kräuter,

Faul

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz zur

Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Angelegenheiten des Tierschutzes

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz
zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
in Angelegenheiten des Tierschutzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefugt:
“8. Tierschutz."

2. Art. 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) In den nach Abs. 1 Z 8 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetz -
gebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausfüh -
rungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des
Art. 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden
Ausführungsgesetze steht den Ländern zu. Die Durchführungsverordnungen zu den nach
diesem Absatz ergehenden Landesgesetzen sind von den Ländern zu erlassen."

3. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) Art. 11 Abs. 1 Z 8 und Art. 11 Abs. 10 in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes .... / XXXX treten mit XXXX in Kraft. Frühere landesgesetzliche
Regelungen über den Tierschutz treten in jedem Bundesland mit Inkrafttreten eines
Bundesgesetzes über den Tierschutz gem. Art. 11 Abs. 1 Z 8 B - VG außer Kraft, soweit sie
nicht Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 11 Abs. 10 bilden."

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Erläuterungen:

Angesichts des Stellenwertes, den der Gedanke des Tierschutzes für die österreichische
Bevölkerung hat, besteht bereits seit langem die Forderung, dass der Tierschutz in die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen werde. Diese Forderung ist eine Folge der
Überlegung, dass die Schutzbedürftigkeit von Tieren nicht davon abhängt, in welchem
Bundesland sie sich aufhalten. Durch die länderweise unterschiedlichen Regelungen entstehen
unterschiedliche Schutzniveaus, die unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes nicht erklärbar
sind. Eine der Erklärungen für den in einzelnen Bundesländern bestehenden mangelhaften
Schutz liegt gerade darin, daß die Landesgesetzgebung stärker von den kommerziellen
Interessen der Landwirtschaft beeinflußt ist, was aber mit Sicherheit nicht im Sinne der
Mehrheit der Bevölkerung Österreichs liegt und auch angesichts des ideellen Wertes des
Tierschutzes nicht vertretbar ist. Durch unterschiedliche Regelungen für die
landwirtschaftliche Tierhaltung zwischen den einzelnen Bundesländern kommt es darüber
hinaus zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sodaß es gerade zwangsläufig zu
einer Nivellierung nach unten kommt.

Eine bundeseinheitliche Regelung liegt daher nicht bloß im Interesse des Tierschutzes,
sondern auch im Interesse der einzelnen Landwirte, zumal Untersuchungen zeigen, daß
tiergerecht gehaltene Nutztiere einen um acht Prozent höheren Ertrag bringen als solche in
tierquälerischen Haltungsformen.

Wie groß das Bedürfnis der Bevölkerung nach einer bundesweiten gesetzlichen Regelung des
Tierschutzes ist, zeigte zuletzt das Tierschutzvolksbegehren, das von 460.000 Öster -
reicherinnen und Österreichern unterstützt wurde.

Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher die Bestimmungen des Bundes - Verfassungs -
gesetzes so geändert werden, daß eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen wird.
Allerdings scheint es nicht erforderlich, auch die Vollziehung dem Bund zu übertragen,
weswegen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Tierschutz in Zukunft eine Angelegenheit
des Artikel 11 B - VG (Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land) sein soll. Dies zieht nach
sich, dass den Ländern die Kosten der Vollziehung erwachsen, was im Sinne der §§ 2,4 F -
VG einen Ersatz der zusätzlichen Kosten bedingt.

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird weiters vorgesehen, daß die Bundesgesetzgebung die
Länder ermächtigen kann, zu genau bezeichneten Bestimmungen Ausführungsgesetze zu
erlassen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auf einzelnen Gebieten schon bisher
länderweise unterschiedliche Regelungen bestehen, die aber im Ergebnis das Interesse an
einem einheitlichen Tierschutzstandard nicht beeinträchtigen; zu denken ist etwa an
Bestimmungen über die Schaffung einer Tierschutzanwaltschaft oder die Einrichtung von
amtlichen Tierschutzorganen.

Das Jagd - und Fischereirecht wird von der Übertragung der Tierschutzkompetenz an sich
nicht berührt. Allerdings finden sich bisher bereits in den Jagdgesetzen einzelne
tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über die Zulässigkeit des Erschießens von
streunenden bzw. wildernden Hunden und Katzen. Insoweit soll mit dem vorliegenden Antrag
die Gesetzgebungskompetenz ebenfalls auf den Bund übergehen, wobei aber der


Bundesgesetzgeber im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum
Berücksichtigungsgebot (VfSlg 10.292/1984) eine Regelung zu treffen haben wird, die die
jagdrechtlichen Interessen berücksichtigt. Unbenommen bleibt es dem Landesgesetzgeber,
das Jagdrecht mit Maßnahmen zu schützen, die nicht in den Tierschutz eingreifen, wie
insbesondere durch die Verhängung von entsprechenden Verwaltungsstrafen für Tierhalter,
die dadurch das Jagdrecht beeinträchtigen, daß sie in freier Flur ihre Tiere nicht entsprechend
beaufsichtigen.