5/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Ulli Sima, Gradwohl,
Katharina Pfeffer, Dr. Kräuter,
Faul
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes - Verfassungsgesetz zur
Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in
Angelegenheiten des Tierschutzes
geändert wird.
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz
zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
in Angelegenheiten des Tierschutzes geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Art. 11 Abs. 1
wird folgende Z 8 angefugt:
“8. Tierschutz."
2. Art. 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:
“(10) In den nach
Abs. 1 Z 8 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetz -
gebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen
Bestimmungen Ausfüh -
rungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen
des
Art. 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen
Fällen ergehenden
Ausführungsgesetze steht den Ländern zu. Die Durchführungsverordnungen zu den
nach
diesem Absatz ergehenden Landesgesetzen sind von den Ländern zu erlassen."
3. Art. 151 wird
folgender Abs. 15 angefügt:
“(15) Art. 11 Abs. 1 Z 8 und Art. 11 Abs. 10 in der
Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes .... / XXXX treten mit XXXX in
Kraft. Frühere landesgesetzliche
Regelungen über den Tierschutz treten in jedem Bundesland mit
Inkrafttreten eines
Bundesgesetzes über den Tierschutz gem. Art. 11 Abs. 1 Z 8 B - VG außer
Kraft, soweit sie
nicht Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 11 Abs. 10 bilden."
Zuweisungsvorschlag:
Verfassungsausschuss
Erläuterungen:
Angesichts des Stellenwertes, den der Gedanke des
Tierschutzes für die österreichische
Bevölkerung hat, besteht bereits seit langem die Forderung, dass der
Tierschutz in die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen werde. Diese Forderung ist
eine Folge der
Überlegung, dass die Schutzbedürftigkeit von Tieren nicht davon abhängt, in
welchem
Bundesland sie sich aufhalten. Durch die länderweise unterschiedlichen
Regelungen entstehen
unterschiedliche Schutzniveaus, die unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes
nicht erklärbar
sind. Eine der Erklärungen für den in einzelnen Bundesländern bestehenden
mangelhaften
Schutz liegt gerade darin, daß die Landesgesetzgebung stärker von den
kommerziellen
Interessen der Landwirtschaft beeinflußt ist, was aber mit Sicherheit
nicht im Sinne der
Mehrheit der Bevölkerung Österreichs liegt und auch angesichts des
ideellen Wertes des
Tierschutzes nicht vertretbar ist. Durch unterschiedliche Regelungen für die
landwirtschaftliche Tierhaltung zwischen den einzelnen Bundesländern kommt es
darüber
hinaus zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sodaß es gerade
zwangsläufig zu
einer Nivellierung nach unten kommt.
Eine bundeseinheitliche Regelung liegt daher nicht bloß
im Interesse des Tierschutzes,
sondern auch im Interesse der einzelnen Landwirte, zumal Untersuchungen zeigen,
daß
tiergerecht gehaltene Nutztiere einen um acht Prozent höheren Ertrag bringen
als solche in
tierquälerischen Haltungsformen.
Wie groß das Bedürfnis der Bevölkerung nach einer
bundesweiten gesetzlichen Regelung des
Tierschutzes ist, zeigte zuletzt das Tierschutzvolksbegehren, das von 460.000
Öster -
reicherinnen und Österreichern unterstützt wurde.
Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher die
Bestimmungen des Bundes - Verfassungs -
gesetzes so geändert werden, daß eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
geschaffen wird.
Allerdings scheint es nicht erforderlich, auch die Vollziehung dem Bund zu
übertragen,
weswegen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip Tierschutz in Zukunft eine
Angelegenheit
des Artikel 11 B - VG (Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land) sein soll. Dies
zieht nach
sich, dass den Ländern die Kosten der Vollziehung erwachsen, was im
Sinne der §§ 2,4 F -
VG einen Ersatz der zusätzlichen Kosten bedingt.
Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird weiters
vorgesehen, daß die Bundesgesetzgebung die
Länder ermächtigen kann, zu genau bezeichneten Bestimmungen Ausführungsgesetze
zu
erlassen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auf einzelnen
Gebieten schon bisher
länderweise unterschiedliche Regelungen bestehen, die aber im Ergebnis
das Interesse an
einem einheitlichen Tierschutzstandard nicht beeinträchtigen; zu denken ist
etwa an
Bestimmungen über die Schaffung einer Tierschutzanwaltschaft oder die Einrichtung
von
amtlichen Tierschutzorganen.
Das Jagd - und Fischereirecht wird von der Übertragung
der Tierschutzkompetenz an sich
nicht berührt. Allerdings finden sich bisher bereits in den
Jagdgesetzen einzelne
tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über die Zulässigkeit des
Erschießens von
streunenden bzw. wildernden Hunden und Katzen. Insoweit soll mit dem
vorliegenden Antrag
die Gesetzgebungskompetenz ebenfalls auf den Bund übergehen, wobei aber der
Bundesgesetzgeber im Lichte der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes zum
Berücksichtigungsgebot (VfSlg 10.292/1984) eine Regelung zu treffen haben wird,
die die
jagdrechtlichen Interessen berücksichtigt. Unbenommen bleibt es dem
Landesgesetzgeber,
das Jagdrecht mit Maßnahmen zu schützen, die nicht in den Tierschutz
eingreifen, wie
insbesondere durch die Verhängung von entsprechenden Verwaltungsstrafen für
Tierhalter,
die dadurch das Jagdrecht beeinträchtigen, daß sie in freier Flur ihre
Tiere nicht entsprechend
beaufsichtigen.