518/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 26.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Gerhard
Reheis, Mag. Johann Maier
und GenossInnen
betreffend Bundesbeschaffung und
Novellierung der „Änderung der Verordnung
zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über
die
Errichtung einer Bundesbeschaffungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind" (BGBl 312/2002)
Mit der o.a. Verordnung wurde die zentrale Beschaffung von
"Lebensmittel für Großabneh-
mer" (§1 Z 19) und von
„Betriebsverpflegung, Essensbons“ (§1 Z 20) normiert.
Die derzeitige Praxis, Lebensmittel für Bundesdienststellen
nicht wie früher dezentral bei den
lokalen Lebensmittelanbietern, Bauern etc.,
sondern zentral für alle Bundesstellen über die
BBG bei einem bzw. wenigen großen
Händlern anzuschaffen, die in der Lage sind
österreichweit zu liefern, hat bei zahlreichen betroffenen
Bundesdienststellen und in den
betroffenen Bezirken zu folgenden
schildbürger-ähnlichen Auswirkungen geführt:
• Dramatische Verteuerungen einzelner Produkte;
Beispiele aus der Praxis einer Bundes-
dienststelle:
-
Paprika wurden
früher um 4,51 Euro pro Kilo eingekauft, jetzt um 10,74 pro Kilo.
-
Pfeffer gemahlen
wurde früher um 4,94 Euro pro Kilo, jetzt um 14,90 Euro pro Kilo
eingekauft.
-
Das Gewürz Oregano
wird jetzt pro Kilo um 29,67 Euro statt wie früher um 3,93 (!)
Euro eingekauft.
-
Großhändler ist bei Mehl um 2/3 teurer als die lokale Mühle und kann
nicht das
gewünschte Mehl liefern. Auch die
Qualität ist zum Teil schlechter.
-
Fertigsuppen sind durch Einkauf über die BBG um 5 % teurer als bei
lokalen Alter-
nativanbietern.
-
Großlieferant liefert nur einmal in der Woche an einem fixen Tag
mitunter schlechte
Qualität (z.B. grüne Bananen)
•
Kleine Firmen
können als Anbieter von Einzelprodukten mit Konzernen als Anbieter von
Produktgruppen nicht konkurrieren. Der Clou
ist, dass sich in den großen Sortimenten
gleichzeitig billige und teure
Produkte befinden. Der Mischpreis ist dann das gute
Geschäft für die „Großen".
Einzelne Produkte dürfen bei einem lokalen Anbieter nicht
billiger gekauft werden.
•
In der Praxis schaut die BBG nur auf den Preis des Gesamtpaketes und
überhaupt nicht
auf irgend
welche Bedachtnahmen auf die Regionen und kleine Betriebe - wie es nach
dem Willen des Gesetzgebers jedoch
sein müsste.
•
Es gibt starre und unflexible Liefertermine, sodass auf sich zum Teil
täglich ändernde
Verpflegungs-Notwendigkeiten
nicht zufrieden stellend reagiert werden kann.
•
Früher konnte man bei Preis-Aktionen lokaler Händler billiger einkaufen.
Jetzt gibt es
beim Großhändler nur Fixpreise.
•
Der Großhändler, der österreichweit liefern können muss, hat keine
Konkurrenz mehr,
denn es können
nur sehr wenige Firmen für ganz Österreich liefern. Die Folge ist keine
Preisreduktion, sondern - für
Monopole typisch - steigende Preise.
•
Die überlangen
Transportwege spielen keine Rolle.
•
Es mangelt an
Frischwaren, obwohl die lokalen Bauern liefern könnten.
•
Jetzt sind keine Preisverhandlungen, wie das früher mit den lokalen
Anbietern möglich
war, mehr möglich.
•
Die
Einkaufs-Experten in den Dienststellen sind jetzt quasi entmündigt.
•
Es gibt keine Flexibilität mehr. Durch die gebündelten Großeinkäufe
werden kleine lokale
Firmen, die rascher, flexibler, frischer und für viele Produkte auch billiger
liefern könnten,
aus dem Markt gedrängt.
•
Die regionale
Wirtschaft und Beschäftigung wird massiv geschädigt.
•
Es wird auf die in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz normierte „regionale
Versorgungsstruktur
durch Klein-
und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" keinesfalls ausreich-
end Bedacht
genommen.
Die Herausnahme von Lebensmitteln aus
der zentralen Ankaufspolitik des Bundes stellt daher
die einzige
Alternative dar, um die oben skizzierten Probleme sinnvoll zu lösen.
Und im Sinne der tatsächlichen
Bedachtnahme „auf die regionale Versorgungsstruktur durch
Klein- und
Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" (§3 Absatz 2 BBG-Gesetz)
sollen
regionalen
Anbietern bei allen sonst in der BBG-Verordnung verbleibenden Produktgruppen
prozentuelle
Preisvorteile eingeräumt werden müssen. Ähnlich wie z.B. Öko-Produkte aus
gesellschaftlich
erwünschten Gründen von der öffentlichen Hand teurer eingekauft werden
dürfen als
Nicht-Öko-Produkte, soll auch der regionale Bezug eines Lieferanten als
gewünschtes
und positives Qualitätsmerkmal bei öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt
werden. Die
nachhaltige Förderung und Absicherung der regionalen Wirtschaft und Be-
schäftigung muss uns etwas wert
sein. Erfahrungswerte aus der Praxis zeigen, dass regionalen
Anbietern ab Preisvorteilen von mindestens drei Prozent deren Strukturnachteile
gegenüber
Großanbietern abgegolten werden können - wenn natürlich die Ausschreibungen auf
Teillose
bzw. Gebietseinheiten beschränkt werden, die
maximal die Größe von einzelnen oder
mehreren Politischen Bezirken (NUTS 3) haben.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
1)
Der Bundesminister
für Finanzen wird aufgefordert, die Ziffer 19 "Lebensmittel für Groß-
abnehmer" und Ziffer 20
„Betriebsverpflegung, Essensbons" aus § 1 der Verordnung
BGBl. II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 (Verordnung
des Bundesministers für
Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem
Bundesgesetz
über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-
GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind) umgehend ersatzlos zu streichen.
2)
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, unverzüglich dafür zu
sorgen, dass
die
Bundesbeschaffungs-GmbH bei nach einzelnen Losen geteilten Ausschreibungen
regionalen
Anbietern Preisvorteile von mindestens drei Prozent der Auftragssumme
ermöglicht,
damit so ein Beitrag im Sinne des Gesetzgebers geleistet wird, nämlich den
qualitativen
Kriterien und Zielen des § 3 Absatz 2 BBG-Gesetz genüge zu tun.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss