532/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Dr. Jarolim, Lackner

und GenossInnen

betreffend die Möglichkeit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in allen

öffentlichen Krankenanstalten

Die Debatte über die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen und über die schließlich mit
1. Jänner 1975 in Kraft getretene „Fristenregelung" war eine der großen gesellschaftspolitischen
Debatten der 70er-Jahre. Die Fristenregelung statuiert das Prinzip der Selbstbestimmung der Frau,
wonach in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten die Frau ohne Strafandrohung entscheiden
kann, ob es zu einem Abbruch der Schwangerschaft kommt oder nicht. In § 97 Abs. 3 wurde auch
festgelegt, dass „niemand .... wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs
oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden .... darf."

Bereits wenige Jahre nach der Beschlussfassung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Schwangerschaftsabbruch (§§ 96-98 Strafgesetzbuch) konnte ein sehr weitgehender
gesellschaftlicher Konsens zu dieser Frage festgestellt werden und von keinem vernünftigen
Menschen wurde mehr eine Rückkehr zur Strafbarkeit der Abtreibung gefordert.

In der Realität stellt sich die Situation aber bis heute so dar, dass in manchen Bundesländern bzw. in
zahlreichen Krankenanstalten in einigen Bundesländern gesetzlich erlaubte Abtreibungen aus
verschiedenen Gründen nicht möglich sind. Es scheint angebracht, drei Jahrzehnte nach
Inkrafttreten der Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch gesetzliche Bestimmungen zu
schaffen, die helfen, diesen Missstand zu überwinden.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert, dem Nationalrat einen
Gesetzesvorschlag zuzuleiten, nach dem das Krankenanstaltengesetz dahingehend geändert wird,
dass die Träger von öffentlichen Krankenanstalten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass
in allen öffentlichen Krankenanstalten mit gynäkologischen Abteilungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96-98 StGB) bei Bedarf Schwangerschaftsabbrüche tatsächlich
durchgeführt werden.

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss