542/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Mag. Ruth
Becher, Doris Bures
und GenossInnen
betreffend klare und nachvollziehbare Mietzinsbegrenzungen
Neben dem Kündigungs- stellt der
Preisschutz einen der konstitutiven Grundpfeiler im
Mietrecht dar.
Aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden stetig ansteigenden
Mieten auf dem
Privatwohnungssektor gerät letzteres Prinzip immer mehr ins Wanken. So
förderte eine aktuelle Studie der
Arbeiterkammer (AK) zu Tage, dass die Nettomieten in den
Jahren 2003 und 2004 mit 7,8 Prozent um mehr
als das Doppelte gegenüber der
Teuerungsrate mit 3,4 Prozent
anstiegen. Allein zwischen Dezember 2003 und 2004 erhöhte
sich der Nettomietindex um 10
Prozent. Ein Ende des Preisschubes in Bezug auf die
Wohnkosten scheint nicht in Sicht zu
sein. Laut Prognose der AK sollen die Mieten auch in
den nächsten Jahren um 3,4 Prozent ansteigen.
Als eine Hauptursache für diese das
leistbare Wohnen gefährdende Entwicklung lässt sich das
Mitte der
1990er Jahre geschaffene Richtwertsystems festmachen. Nach § 16 Abs. 2 MRG
wurden die
Richtwerte erstmals am 1. April 1994 in unterschiedlicher Höhe nach
Bundesländer
eingeführt und seitdem jährlich, an die allgemeine Teuerungsrate angepasst,
vom
Bundesministerium für Justiz per Verordnung kundgemacht. Wurden die
Richtwertmieten
1994 für Wien mit 3,66 Euro bzw. Vorarlberg mit 5,62 Euro pro m2
festgelegt,
erhöhten sich dieselben bis 1. März 2005 um dramatische 23 Prozent auf 4,50
resp.
6,91 Euro pro m2.
Aufgrund der Möglichkeit des Vermieters, zusätzlich zum
Richtwert Zu- und Abschläge für
Ausstattung und Lage der Mietwohnung in
Rechnung zu stellen, stellt dieses im Zuge des 3.
Wohnrechtsänderungsgesetzes 1994 geschaffene Richtwertsystem ein
unwirksames und
ineffizientes Instrument zur Mietzinsbegrenzung dar. Dies deswegen, weil klare
gesetzliche
Richtlinien für Zu- und Abschläge im
Richtwertsystem fehlen und der Vermieter nicht
verpflichtet ist, dem Mieter Einblick
über die Zusammensetzung und Berechnung des
Mietzinses zu gewähren. Die Folge ist
ein Wildwuchs an Zu- und Abschlägen, der die
Beurteilung der Mietzinsobergrenzen
erheblich erschwert. Insbesondere der sich an die
Grundstückspreise und an der
Bebaubarkeit des Grundstücks sowie an die Attraktivität der
Wohngegend
orientierende Lagezuschlag übt in der derzeit erlaubten Höhe einen
unverhältnismäßig
hohen Einfluss auf die Gesamthöhe der Miete aus. Als Beispiel sei hier
Wien mit einem
Zuschlag zwischen 0,44 und 4,14 Euro pro m angeführt. Dieser 30-
prozentige Anteil am Nettomietzins
hat wiederum zur Folge, dass auch schlecht ausgestattete
Mietwohnungen unverhältnismäßig teuer werden.
Laut der oben erwähnten AK-Studie
hätten die intransparenten Zu- und Abschläge somit dazu
geführt, dass
das Richtwertmieten „zumindest als marktnahe Mieten, wahrscheinlich aber
sogar als
Marktmieten zu qualifizieren" seien. Zum Zwecke der Regulierung der
Mietzinse
erscheine das Richtwertsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung daher nicht
geeignet.
Daraus folgern die Studienautoren, dass die Mietenentwicklung nicht durch das
Mietrecht,
sondern vielmehr durch die vom
Staat gesteuerte Wohnbauforderung beeinflusst wurde.
Zusammen mit der durch die Koppelung
der Inflationsrate an die Mieten in Gang gesetzten
Kostenspirale trägt das
intransparente System der Richtwertmieten dazu bei, dass die Schere
zwischen Wohnkosten und Einkommen immer
weiter auseinanderklafft. Da Wohnen somit zu
einer immer größeren Kostenbelastung
für die Mieterinnen wird, stellen die unterfertigten
Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, im
Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2005
eine Regelung dem Nationalrat vorzulegen,
die klare und nachvollziehbare
Mietzinsbegrenzungen gewährleistet. Dies soll durch
1. eine mietvertragliche
Fixierung eines Katalogs mit taxativ aufgezählten Zu-
und
Abschlägen,
2.
eine Deckelung der
Zuschläge auf max. 25 Prozent vom Richtwert,
3.
einen gesetzlichen Indexsprung von zumindest 5 Prozent bei
Wertanpassungen von Mieten,
um jährliche Mietensteigerungen zu
verhindern,
4.
die Möglichkeit
der jederzeitigen Überprüfung der Einhaltung der Mietzinsbestimmungen,
5.
die jederzeitige
Überprüfbarkeit von Geschäftsraummieten analog zu Wohnungsmieten auf
ihre Angemessenheit (Abschaffung der Rügepflicht),
6. die Berücksichtigung des heute zeitgemäßen Wohnungsstandards bei der
Richtwertermittlung,
7. die
Festlegung der maßgeblichen Richtwerthöhe für das jeweilige Bundesland durch
die
diesbezügliche Landesgesetzgebung sichergestellt werden."
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss