562/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 03.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Sabine Mandak, Mag. Andrea Kuntzl, Freundinnen und Freunde
betreffend Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz

Wir sind der Meinung, dass das Kinderbetreuungsgeld grundlegend überdacht
werden sollte. Da eine weitreichende Änderung im Augenblick nicht sehr
aussichtsreich erscheint, möchten wir in einem ersten Schritt auf die gröbsten
Probleme in der derzeitigen Regelung hinweisen. Es hat sich bereits jetzt gezeigt,
dass es ganz konkret zumindest zwei Problembereiche gibt, für die akuter
Handlungsbedarf besteht:

Obsorgeberechtigte Elternteile, die nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen
Haushalt leben, das Kind jedoch überwiegend betreuen, haben keinen Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld.

Derzeit haben ausländische Frauen mit Kindern, keine Anspruchsberechtigung für
Familienbeihilfe und damit auch für Kindergeld,

         die ohne Beschäftigung (mindestens 3 Monate) oder

         ohne ausreichende Aufenthaltsdauer von 5 Jahren in Österreich oder

         die nicht Flüchtling bzw. staatenlos sind und

         wenn  sie  aus dem  gemeinsamen  Haushalt mit dem  anderen  Elternteil
ausscheiden, weil sie in einer Gewaltbeziehung leben.

Das ist dann der Fall, wenn Frauen in Folge von Gewalterfahrungen das Frauenhaus
aufsuchen oder der Gewalttäter gerichtlich aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgewiesen wurde oder er freiwillig den gemeinsamen Haushalt verlässt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf für eine Novellierung
des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bis Ende April 2005 vorzulegen, der folgende
Änderungen enthält:

1.         Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich der
Ermöglichung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld auch für jenen
obsorgeberechtigten Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen
Haushalt lebt, das Kind jedoch (während einer bestimmten zeitlichen Periode)
überwiegend betreut, für die Zeit der überwiegenden Betreuung des Kindes.


2.  Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich der

Ermöglichung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld auch für jenen
obsorgeberechtigten Elternteil nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, der
im Bundesgebiet niedergelassen ist und dem aufgrund eines gegen sie/ihn
oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung
mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich
beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben
mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen

a)            eine Sicherheitsbehörde Wegweisung und/oder Betretungsverbot
gegen den Ehegatten nach § 38 a SPG verhängt hat oder

b)            eine Anzeige erstattet hat oder

c)             eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 b der Exekutionsordnung
oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungnahme
gemäß § 92 Abs 3 ABGB erwirkt wurde oder

d)            die Ehe geschieden wurde oder

e)            ein Arzt/eine Ärztin, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein
Frauenhaus, die Jugendwohlfahrt, ein Kinderschutzzentrum, eine
Frauen- oder Migrantinnenberatungsstelle aufgesucht wurde und diese
Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben
oder sonst bestätigen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.