563/A XXII. GP

Eingebracht am 03.03.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Sabine Mandak, Dr. Wittmann

und GenossInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Einführung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Jugendschutz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Einführung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Jugendschutz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:

 

1.      Art. 11 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

 

            „9. Jugendschutz, soweit er nicht auf Grund anderer Bestimmungen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist.“

 

2.      Art. 151 wird folgender Abs. . . . angefügt:

 

            „(. . . ) Art. 11 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. . . . /. . .  tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunk treten landesgesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzes außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

Begründung

 

 

 

Derzeit gibt es in Österreich neun unterschiedliche Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten. Das führt zu einer undurchsichtigen Vielzahl von Jugendschutzbestimmungen, die nicht nachvollziehbar sind. Ein einheitliches Jugendgesetz muss Bestimmungen zu den Rechten und Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen beinhalten, sowie – als Kernaufgabe – die Förderung von Kindern- und Jugendarbeit beinhalten. Über eine Vereinheitlichung der Jugendschutzbestimmungen wurde schon oft diskutiert, passiert ist jedoch nichts.

 

Aus diesen Gründen fordert die Bundesjugendvertretung ein bundesweit einheitliches Jugendschutzgesetz. Auch die ständige Konferenz der Kinder- und JugendanwältInnen tritt für eine Harmonisierung ein.

 

Im Österreich-Konvent wurde im Rahmen der neuen Kompetenzverteilung auch eine Kompetenz des Bundes zur Regelung des Jugendschutzes diskutiert. Im Rahmen des zweiten Jugendkonvents am 25. November 2004 haben sich die Jugendsprecher aller vier im Nationalrat vertretenen Parteien dezidiert für eine solche Kompetenz des Bundes für ein bundesweites Jugendschutzgesetz ausgesprochen.

 

Der vorliegende Initiativantrag soll daher entsprechend dem von allen vier Parteien geäußerten Willen eine solche Bundeskompetenz ermöglichen.