605/A XXII. GP
Eingebracht am 11.05.2005
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möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Mag.Tancsits, Walch
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Angestelltengesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
1
Das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 36 samt
Überschrift lautet:
„Konkurrenzklausel
§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der
Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam,
als:
1. der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des
Angestellten in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit
oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber
an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des
Angestellten enthält.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn
sie im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.
189/1955, getroffen wird.“
2. Dem Artikel X
Abs. 2 wird folgende Ziffer 10 angefügt:
„10. § 36 samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft
und gilt für nach dem 30. Juni 2005 neu abgeschlossene Vereinbarungen über
eine Konkurrenzklausel.“
Artikel
2
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 4 wird nach dem Zitat „§§ 2,“ das Zitat „2c, 2d,“ eingefügt.
2. Nach § 2b
werden folgende §§ 2c und 2d samt Überschriften eingefügt:
„Konkurrenzklausel
§ 2c. (1) Eine Vereinbarung, durch die der
Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG),
BGBl. Nr. 292/1921, nicht anzuwenden ist, für die Zeit nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird
(Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des
Arbeitnehmers in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit
oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber
an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des
Arbeitnehmers enthält.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn
sie im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.
189/1955, getroffen wird.
(3) Hat der
Arbeitgeber durch schuldbares Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zum
vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, so
kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den
Arbeitnehmer nicht geltend machen.
(4) Das gleiche gilt,
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, dass der
Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder
dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat,
während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende
Entgelt zu leisten.
(5) Hat der
Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine
Konventionalstrafe versprochen, so kann der Arbeitgeber nur die verwirkte
Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines
weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6)
Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Ausbildungskostenrückersatz
§ 2d. (1) Ausbildungskosten sind die vom
Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte
Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und
praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten
kann.
(2) Eine
Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in
einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer
Ausbildung nach Abs. 1 fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig,
sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung
freigestellt ist.
(3) Eine Verpflichtung
zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
2. die Rückerstattung von Einschulungskosten
verlangt wird;
3. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf
Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der
Ausbildung nach Abs. 1 oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet
hat, und
4. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht
aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der
zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
(4) Der Anspruch auf
Ausbildungskostenrückersatz besteht insbesondere dann nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis
1. während
der Probezeit im Sinne des § 19 Abs. 2 AngG oder gleichlautender
sonstiger gesetzlicher Regelungen,
2. durch unbegründete Entlassung, oder
3. durch begründeten vorzeitigen Austritt
endet.“
3. Dem § 19
Abs. 1 wird folgende Ziffer 17 angefügt:
„17. Die §§ 1 Abs. 4, 2c und 2d samt Überschriften
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft und gelten für nach dem 30. Juni 2005 neu
abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder den
Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz
werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt“
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.
Vorblatt
Probleme:
- Nach
§ 36 Angestelltengesetz (AngG) können Konkurrenzklauseln zulässigerweise
unabhängig von der Einkommenssituation des Arbeitnehmers vereinbart werden.
Eine vereinbarte Konkurrenzklausel bewirkt jedoch bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine (auch finanziell) spürbare
unverhältnismäßige Beeinträchtigung der beruflichen Mobilität. Weiters ist
problematisch, dass die §§ 36 ff AngG nach der Judikatur auf nicht dem
AngG unterliegende Arbeitnehmer nur im Weg der Analogie Anwendung finden.
- Ebenso
wirken Vereinbarungen über den Ersatz von Ausbildungskosten mobilitätshemmend.
Der Rückersatz von Ausbildungskosten ist allerdings gesetzlich nicht geregelt;
die Eckpunkte, unter denen zulässigerweise der Rückersatz von Ausbildungskosten
durch den Arbeitnehmer vereinbart werden kann, sind aus der zahlreichen
Judikatur zu dieser Thematik abzuleiten. Dieser Umstand führt bei Arbeitnehmern
zu einer gewissen Rechtsunsicherheit gerade in diesem sensiblen Bereich.
Ziele:
- Sozialpolitisch
verträgliche Anpassung des Konkurrenzklauselrechts im AngG durch Ausklammerung
von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG
- Weitere
Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten durch die gesetzliche
Klarstellung, dass das Konkurrenzklauselrecht grundsätzlich für alle
Arbeitsverhältnisse gilt, durch Schaffung einer gesetzlichen
Konkurrenzklauselregelung auch für Arbeiter
- Schaffung
einer gesetzlichen Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten
Inhalt:
- Schaffung
einer Entgeltgrenze in § 36 AngG durch die Klarstellung, dass bei
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG eine
Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann
- Schaffung
einer den §§ 36 ff AngG nachgebildeten Konkurrenzklauselregelung im
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Schaffung
einer gesetzlichen Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten im AVRAG
grundsätzlich durch Festschreibung der von der Judikatur entwickelten
Eckpunkte, bei deren Vorliegen die Vereinbarung einer
Ausbildungskostenrückerstattung zulässig und wirksam vereinbart werden kann.
Alternative:
Beibehalten
der derzeitigen Rechtslage nach § 36 AngG bzw. des derzeit
unbefriedigenden Rechtszustandes, soweit es den Ausbildungskostenrückersatz
betrifft.
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Insgesamt ist
davon auszugehen, dass die mit der Ausklammerung von geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG vom Konkurrenzklauselrecht und
der Festlegung gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Vereinbarung eines
Ausbildungskostenrückersatzes einhergehende Rechtssicherheit die Mobilität der
Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses erleichtert bzw. erhöht.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Hinsichtlich
der Neuregelung des Konkurrenzklauselrechts bzw. der Regelung des
Ausbildungskostenrückersatzes bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
Konkurrenzklauselrecht ist in den §§ 36 ff AngG gesetzlich geregelt. Die
Konkurrenzklausel schließt für einen vereinbarten zeitlichen und örtlichen
Rahmen die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus, um die Konkurrenzierung des Arbeitgebers durch den
ehemaligen Arbeitnehmer zu verhindern.
Die seit
Inkrafttreten des
AngG mit Juli 1921 nicht
geänderte und bedeutungslos gewordene ursprüngliche Betragsregelung in
§ 36 Abs. 1 AngG von 120.000 Kronen (entspricht umgerechnet den Wert von 8
Schilling) wurde im Zuge der Währungsumstellung von Schilling- auf Eurobeträgen
ersatzlos beseitigt. Konkurrenzklauseln können damit nach § 36 AngG
grundsätzlich unabhängig von der Einkommenssituation des Arbeitnehmers
vereinbart werden.
Die
arbeitsrechtliche Praxis zeigt in letzter Zeit allerdings, dass
Konkurrenzklauseln „formularmäßig“ nicht nur bei hoch qualifizierten und gut
ausgebildeten Arbeitnehmern, sondern in zunehmenden Ausmaß auch bei
Arbeitnehmern mit schlechter Ausbildung und niedrigem Einkommen vereinbart
werden, die - im Vergleich zu gut ausgebildeten und besser bezahlten
Arbeitnehmern - erfahrungsgemäß nicht besonders von einem Arbeitsplatzwechsel
profitieren.
Die Schaffung
einer zeitgemäßen und sozialpolitisch gerechtfertigen „modernen“ Entgeltgrenze
im Konkurrenzklausel zum Schutz von wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmern
erscheint daher sachlich gerechtfertigt.
Nach der
Rechtsprechung sind die §§ 36 ff AngG auf nicht dem AngG unterliegende
Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird
daher in einem neu geschaffenen § 2c AVRAG - für das AVRAG als
Regelungsort spricht dessen weiter Geltungsbereich - durch Schaffung einer den
§§ 36 ff AngG nachgebildeten Konkurrenzklauselregelung klargestellt
werden, dass das Konkurrenzklauselrecht grundsätzlich auch für alle nicht dem
AngG unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt. Damit erfolgt zugleich eine
weitere Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern an Angestellte.
Ebenso wirken
Vereinbarungen über den Ersatz von Ausbildungskosten mobilitätshemmend. Die
Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten dient dem Schutz der Investition
des Arbeitgebers in die Ausbildung des Mitarbeiters und knüpft an die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses an. Der Rückersatz von Ausbildungskosten ist
allerdings gesetzlich nicht geregelt; die Grundsätze, unter denen
zulässigerweise der Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer
vereinbart werden kann, sind von der Judikatur an Hand zahlreicher Einzelfälle
entwickelt worden.
Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen daher - soweit sie einer generell-abstrakten
Regelung zugänglich sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz in
§ 2d AVRAG die von der Judikatur und herrschenden Lehre entwickelten
Kriterien (ausgenommen bei der Frage der Heilung der mit einem Minderjährigen
getroffenen Vereinbarung und der zulässigen Bindungsdauer), unter denen die
Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückerstattung zulässig und wirksam ist,
gesetzlich festgeschrieben werden.
Die dem
Arbeitnehmer nach den §§ 2c und 2d AVRAG gebührenden Rechte sind nach
§ 16 AVRAG unabdingbar.
Die einzelnen
vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen
dargestellt.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderer
Teil:
Zu
Artikel 1 (AngG):
Zu
§ 36 AngG:
Nach § 36
AngG ist eine vereinbarte Konkurrenzklausel nur insoweit wirksam, als:
- der
Arbeitnehmer zur Zeit der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
- sich die
Beschränkung nur auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers
bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt;
- die
Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers keine nach Gegenstand, Zeit
oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber
an ihrer Einhaltung hat, unbillige Erschwernis des Fortkommens des
Arbeitnehmers enthält.
Die
Beurteilung der Reichweite bzw. der Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel
unterliegt im Streitfall der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Steht eine
vereinbarte Konkurrenzklausel mit den vorgenannten Beschränkungen nicht im
Einklang, wird der über die Beschränkung hinausgehende Teil unwirksam. Nur wenn
die vereinbarte Konkurrenzklausel in sittenwidriger Art und Weise vereinbart
wurde, ist sie von Anfang an nach § 879 ABGB unwirksam.
Die
arbeitsrechtliche Praxis zeigt in letzter Zeit allerdings, dass
Konkurrenzklauseln „formularmäßig“ nicht nur bei hoch qualifizierten und gut
ausgebildeten Arbeitnehmern, sondern in zunehmenden Ausmaß auch bei
Arbeitnehmern mit schlechter Ausbildung und niedrigem Einkommen vereinbart
werden, die - im Vergleich zu gut ausgebildeten und besser bezahlten
Arbeitnehmern - erfahrungsgemäß nicht besonders von einem Arbeitsplatzwechsels
profitieren. Eine Konkurrenzklausel an sich bzw. Zeitspanne bis zur endgültigen
Entscheidung des Arbeitsgerichts bewirkt für diese Arbeitnehmer eine
unverhältnismäßige und (auch finanziell) spürbare Beeinträchtigung der
beruflichen Mobilität.
Die Schaffung
einer zeitgemäßen und sozialpolitisch gerechtfertigen „modernen“ Entgeltgrenze
im Konkurrenzklauselrecht zum Schutz von wirtschaftlich schwächeren
Arbeitnehmern erscheint daher sachlich gerechtfertigt. Insbesondere wird mit
der Schaffung einer derartigen Entgeltgrenze in § 36 AngG sozial schwächer
gestellten Arbeitnehmern, deren Einkommen unter der Entgeltgrenze liegt, ein
unmittelbarer Schutz gewährleistet. Weiters wurde im § 36 Abs. 1 Z 1
AngG eine Klarstellung in sprachlicher Hinsicht vorgenommen.
Die
vorliegende Bestimmung nimmt daher geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach
§ 5 Abs. 2 ASVG (für das Jahr 2005 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze
323,46 € monatlich bzw. 24,84 € täglich) von Konkurrenzklauselrecht aus. Der
besondere Schutz geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5
Abs. 2 ASVG ist aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen einer
Konkurrenzklausel auf die Erwerbssituation dieser Arbeitnehmer sachlich
gerechtfertigt.
Zu
Artikel X Abs. 2 Z 10:
Diese
Bestimmung regelt das Inkrafttreten. § 36 AngG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes findet nur auf nach dem 30. Juni 2005 neu vereinbarte bzw.
neu abgeschlossene Konkurrenzklauseln Anwendung. Vor dem 1. Juli 2005
vereinbarte Konkurrenzklauseln bleiben unberührt und sind weiter nach Maßgabe
des bisher geltenden Konkurrenzklauselrechts zu beurteilen.
Zu
Artikel 2 (AVRAG):
Zu den
§§ 1 Abs. 4 und 2c (Konkurrenzklausel):
Mit dieser
Bestimmung wird im AVRAG entsprechend der ständigen Judikatur (etwa OGH v. 18.
12. 1996, 9 Ob A 2259/96p.) gesetzlich klargestellt, dass das in den §§ 36
ff AngG geregelte Konkurrenzklauselrecht grundsätzlich auch für alle dem AVRAG
unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen
zu Artikel 1 zu § 36 AngG verwiesen. Diese Bestimmung soll aber für
Hausgehilfen und Hausangestellte nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
nicht gelten.
Zu
§ 2d (Ausbildungskostenrückersatz):
Nach ständiger
Judikatur und herrschender Lehre (vgl. etwa Löschnigg,
Arbeitsrecht, 10.Auflage, 315 ff; Resch, Grenzen
für Vertragsklauseln über den Rückersatz von Ausbildungskosten, DRdA 1993, 19; Marhold, Die Rückforderung von Ausbildungskosten von
Berufsanwärtern freier Berufe, RdW 1984/4, 110; Apathy,
Rückzahlung von Ausbildungskosten, DRdA 1980, 145 und die dort angeführte
Judikatur) ist zwischen Ausbildungskosten und Einschulungskosten zu
unterscheiden: Einschulungskosten sind jene Aufwendungen des Arbeitgebers, die
dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer mit den Eigenheiten seiner
betrieblichen Tätigkeit vertraut gemacht wird. Die Einschulung erfolgt
regelmäßig innerbetrieblich oder zumindest im Unternehmens- oder
Konzernbereich. Hat der Arbeitnehmer darüber hinaus Spezialkenntnisse
theoretischer oder praktischer Art erworben, die allgemein auch in anderen
Unternehmen verwertet werden können, so handelt es sich um die bei dem
Arbeitgeber entstandenen Kosten um Ausbildungskosten.
Nach ständiger
Judikatur und herrschender Lehre sind Einschulungskosten überhaupt nicht,
Ausbildungskosten nur über vertragliche Vereinbarung - zumindest teilweise
-rückforderbar. Weiters sind nur die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten
rückforderbar (vgl. etwa OGH v. 15.5.1979, 4 Ob A120/78). Verpflichtungen
zur Rückerstattung von Ausbildungskosten finden sich idR nur in
Einzelvereinbarungen, sie können grundsätzlich allerdings auch in
Kollektivverträgen geregelt werden.
Die
Rückforderung des während der Ausbildung erhaltenen Entgelts ist grundsätzlich
unzulässig, da eine derartige Vereinbarung zu einer wesentlichen und
einseitigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers führen würde.
Nach der Judikatur (vgl. etwa OGH v. 26.11.1985, 4 Ob 124/85, mit
Entscheidungsbesprechung von Dusak, ZAS 1987, 124;
OGH v. 11.8.1993, 9 Ob A 151/93) und der arbeitsrechtlichen Lehre dazu
kann das während der Ausbildung gezahlte Entgelt nur dann rückgefordert werden,
wenn einerseits die Rückforderung des Entgelts ausdrücklich vereinbart wurde
(aus der bloßen Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten kann die
Verpflichtung zur Rückzahlung des Entgelts nicht abgeleitet werden), sowie
andererseits der Arbeitnehmer vom Dienst zum Zweck der Ausbildung von jeglicher
betrieblicher Verwendung unter Fortzahlung des Entgelts entbunden wird, um eine
Ausbildung, die vor allem ihm selbst zu Gute kommt, zu absolvieren.
Weitere
Kriterien für die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung
sind nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre:
- Der
Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Vereinbarung volljährig sein. Ist der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig, ist für die
Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung nach der Judikatur zwingend die
pflegschaftsbehördliche gerichtliche Genehmigung (die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen genügt nicht, da die
Rückzahlungsverpflichtung ein Geschäft im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB
ist) oder die nachträgliche Genehmigung durch den Minderjährigen nach
erreichter Volljährigkeit erforderlich (vgl. etwa OGH v. 13.7.1995, 8 Ob A
1207/95).
- Die
Rückzahlungsvereinbarung darf im Einzelfall weder in zeitlicher noch
betragsmäßiger Wirkung das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers in sittenwidriger
Weise erschweren. Für welche Dauer die Bindung konkret vereinbart wird, hängt
grundsätzlich von der Höhe der Ausbildungskosten und des durch die Ausbildung
erlangten wirtschaftlichen Vorteils (das zu erwartende Entgelt) des
Arbeitnehmers ab. Von der Judikatur wird für das Arbeitsrecht eine zwei- bis
dreijährige (vgl. etwa OGH v. 27.9.1995, 9 Ob A 136/95), unter gewissen
Umständen maximal eine fünfjährige Bindungsdauer des Arbeitnehmers (vgl. etwa
OGH v. 26.11.1985, 4 Ob 124/85, OGH v. 11.6.1997, 9 Ob A 128/97g)
akzeptiert; von der herrschenden Lehre wird in Übereinstimmung mit der
Judikatur eine Obergrenze von fünf Jahren angenommen. Für den Bereich des
öffentlichen Dienstes schreiben § 20 Abs. 4 BDG und § 30
Abs. 5 VBG für Piloten eine gesetzliche Ausbildungskostenrückersatzpflicht
für die Dauer von acht Jahren nach Beendigung der Ausbildung auf Grund der
besonders teuren Spezialausbildung vor, um - im öffentlichen Interesse
(militärische Landesverteidigung) - ein baldiges Abwandern der mit
Bundesmitteln ausgebildeten Piloten nach Ende der Ausbildung in die
Privatwirtschaft zu verhindern (vgl. RV 553 BlgNR XVII GP).
- Die Höhe der Ersatzpflicht muss in einer für den Arbeitnehmer
zumutbaren Relation zum Entgelt stehen, dem
Arbeitnehmer muss die Rückzahlung der Ausbildungskosten zumutbar sein.
- Die Höhe
der Rückzahlungsverpflichtung muss entsprechend der Betriebszugehörigkeit nach
Abschluss der Ausbildung gemindert werden bzw. degressiv gestaffelt sein, da
der Arbeitgeber in dieser Zeit die durch die Ausbildung verbesserte
Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen kann (vgl. etwa ASG Wien v. 9.4.1999,
21 Cga 176/99x; OGH 2.9.1987, 1 Ob 625/87; sowie Tomandl, Arbeitsrecht 2, 81).
- Das
Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung ist an bestimmte Formen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gebunden; so besteht eine Rückzahlungsverpflichtung
etwa bei Arbeitnehmerkündigung, bei begründeter Entlassung und unbegründeten
vorzeitigen Austritt. Jedenfalls unvereinbar ist eine Rückzahlungsverpflichtung
mit einem Dienstverhältnis auf Probe. In befristeten Arbeitsverhältnissen ist
die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung unzulässig.
In Umsetzung
der bisherigen Judikatur und herrschenden Lehre erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit in Abs. 1 eine Legaldefinition des Begriffs
„Ausbildungskosten“; danach sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber
tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung,
die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art
vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
Abs. 2
erster Satz stellt klar, dass es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung
bedarf; mit dem zweiten Satz wird klargestellt, dass die Rückforderung des
Entgelts nur zulässig ist, wenn dies in einer eigenen Vereinbarung geregelt
wird; zudem muss der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung vom Dienst unter
Fortzahlung des Entgelts freigestellt sein.
Mit
Abs. 3 wird - soweit es die Ziffern 2 und 4 betrifft in Umsetzung der
bisherigen Judikatur, soweit es die Ziffern 1 und 3 betrifft teilweise
abweichend von der bisherigen Judikatur - klargestellt, dass eine Verpflichtung
zur Rückerstattung der Ausbildungskosten insbesondere dann nicht besteht, wenn:
- Z 1:
der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig war. Abweichend von
der bisherigen Judikatur wird die Unwirksamkeit der Rückersatzverpflichtung
bereits durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geheilt.
- Z 2: die Vereinbarung der
Rückerstattung von bloßen Einschulungskosten unwirksam ist. Einschulungskosten
sind jene Aufwendungen des Arbeitgebers, die dadurch entstehen, dass der
Arbeitnehmer mit den Eigenheiten seiner betrieblichen Tätigkeit vertraut
gemacht wird.
- Z 3:
der Arbeitnehmer durch die Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich für mehr als
fünf Jahre nach Ende der Ausbildung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten
verpflichtet wird, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf
geendet hat. Diese Regelung setzt im Sinn der bisherigen Judikatur (vgl. etwa
OGH v. 27.9.1995, 9 Ob A 136/95; OGH v. 26.11.1985, 4 Ob 124/85, OGH
v. 11.6.1997, 9 Ob A 128/97g) die zulässige und wirksame Obergrenze der
Bindungsdauer grundsätzlich mit fünf Jahren fest. Abweichend davon soll in
Anlehnung an die oben genannten Bestimmungen des BDG und VBG in Ausnahmefällen
jedoch auf Grund einer besonders kostenintensiven Ausbildung und der
Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Erzielung eines wesentliche höheren
Einkommens auf Grund dieser Ausbildung die Vereinbarung einer bis zu
achtjährigen Bindungsdauer zulässig sein; gedacht ist etwa an die besonders
kostenintensive Ausbildung zum Berufspiloten. Die Fünf- bzw. Achtjahresgrenze
bedeutet allerdings nicht, dass eine kürzere Bindungsdauer jedenfalls zulässig
ist; es ist weiterhin im Sinn der bisherigen Judikatur für den Einzelfall zu
beurteilen, ob die jeweilige Bindungsdauer eine unzumutbare Beschränkung der
wirtschaftlichen Freiheit des Arbeitnehmers zur Ausübung seines
Kündigungsrechts bewirkt und die zeitliche Bindungsdauer in einer für den
Arbeitnehmer zumutbaren Relation zum zu erwartenden Entgelt steht.
- Z 4:
die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt
der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer,
vereinbart wird. Damit ist in der Rückzahlungsvereinbarung für die Dauer der
Bindung die Höhe des jeweiligen Rückzahlungsbetrages festzulegen; möglich wäre
etwa die Vereinbarung, dass sich der Rückzahlungsbetrag anteilig für jedes im
Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Ausbildung zurückgelegte Monat anteilig
verringert. Günstigere Vereinbarungen, etwa die Vereinbarung einer vorzeitigen
Reduktion der Rückzahlungspflicht, sind zulässig.
Bei den
Ziffern 1 bis 4 handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung an Gründen,
die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führen. Im Einzelfall ist
daher zur Beurteilung der Wirksamkeit und Zulässigkeit der
Rückzahlungsvereinbarung weiterhin auf die bisherige Judikatur zur Frage der
Rückerstattung von Ausbildungskosten zurückzugreifen.
Abs. 4
stellt im Sinne der bisherigen Judikatur klar, dass bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses während der Probezeit nach § 19 Abs. 2 AngG oder
einer gleichlautenden sonstigen gesetzlichen Regelung, bei unbegründeter
Entlassung oder bei begründetem vorzeitigen Austritt keine
Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Zu
§ 19 Abs. 1 Z 17:
Diese
Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die §§ 2c und 2d AVRAG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes finden nur Anwendung auf nach dem 30. Juni 2005 neu
abgeschlossene Vereinbarungen über Konkurrenzklauseln und den
Ausbildungskostenrückersatz. Vor dem 1. Juli 2005 vereinbarte
Konkurrenzklauseln bzw. bestehende Regelungen über den
Ausbildungskostenrückersatz in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in
Einzelverträgen bleiben unberührt und sind weiter nach Maßgabe des analog
anzuwendenden Konkurrenzklauselrechts der §§ 36 ff AngG bzw. der
bisherigen Judikatur zu beurteilen.