613/A XXII. GP

Eingebracht am 12.05.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Dr. Fekter, Mag. Haupt

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

 

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,80 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.

 

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

 

 

Artikel II

 

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

 

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

 

1. In §§ 6 Abs. 3 und 37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2“, im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“, im § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß § 46b“ ersetzt, im § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im § 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2)“ und „beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe“ und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 36“ ersetzt.

 

2. § 36 lautet:

§ 36. Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“

 

3. § 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

 

4. Dem § 113a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

 

5. Dem § 115 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 6 Abs. 3, 36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 64a, 68 Z 1 und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1 letzer Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

 

 

Artikel III

 

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

 

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Witwenbeihilfe“, im § 36 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im § 46 entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß § 35“ und im § 53 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „(Beihilfe)“.

 

2. § 32 letzter Satz lautet:

„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.“

 

3. § 35 entfällt.

 

4. Im § 37 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

5. Dem § 98a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

 

6. Dem § 99 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Zu Artikel I:

Die Kriegsgefangenenentschädigung soll, da gesetzlich keine automatische Valorisierung vorgesehen ist, angehoben werden.

 

Die geplante einmalige Aufrundung der unrunden Eurobeträge auf gerade Eurobeträge bzw. 50-Eurocentbeträge wird bei ca. 60 000 Leistungsbeziehern im zweiten Halbjahr 2005 einen Aufwand von rund 190 000 € bedingen und einer Erhöhung um durchschnittlich 2,5% entsprechen. Dies entspricht einer nachträglichen Valorisierung der seit dem Jahr 2001 bzw. 2002 in unveränderter Höhe ausbezahlten Leistungen.

 

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG.

Die Mehrkosten finden in den Gesamtkosten der Sozialentschädigung des Kapitels 15 des BFG Deckung.

 

Zu Artikel II und III:

Nach der geltenden Rechtslage erhalten Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten eine (einkommensunabhängige) Witwen(Witwer)rente auch dann, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Sozialausschuss zuzuweisen.