652/A XXII. GP

Eingebracht am 09.06.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbe­steuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbbesteuerungs­änderungsgesetz - ABÄG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet:

                   „dd)  die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten;“

2. Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt:

"(xxx) § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben.“

Artikel II

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8

für die ersten 400 Millionen Euro................ 18,5 vH

für alle weiteren Beträge................ 27,5 vH“

2. § 17 Abs. 7 entfällt

3. § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

         „2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.

           3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.“

4. Dem § 59 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.“

2. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos

vom Wert des bedungenen Entgelts .........................................................2 vH.

Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.“

3. § 33 TP 17 Abs. 3 entfällt.

4. Dem § 37 wird folgender Abs. xxx angefügt:

„(xxx) § 28 Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2005 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2005 entsteht.“

Artikel IV

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“

2. Nach § 23wird folgender § 23a angefügt:

§ 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert werden.

(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt...

(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Zu Artikel I (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 entschieden, dass die Umsätze von Glücksspielen in einer konzessionierten Spielbank nicht anders behandelt werden dürfen als die Umsätze außerhalb einer konzessionierten Spielbank.

Derzeit werden die Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank steuerpflichtig behandelt, während diese Umsätze in einer konzessionierten Spielbank von der Umsatzsteuer befreit sind (sie unterliegen dort allerdings der Spielbankabgabe in Höhe von 48%).

Um eine Gleichstellung zu erreichen, müssten die Umsätze entweder stets steuerfrei oder stets steuerpflichtig behandelt werden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze vorgeschlagen.

Werden die Umsätze stets steuerfrei behandelt, müssten die Umsätze der Automatenaufsteller im Hinblick auf einen möglichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides unter Berufung auf das EuGH-Urteil rückwirkend bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, das wäre bis ins Jahr 1999 berichtigt werden, wobei im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung auch eine Berichtigung der Vorsteuern vorgenommen werden müsste. Diese Maßnahme würde eine Vielzahl von Unternehmern betreffen.

Die Steuerbefreiung der Glücksspiele im § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d Umsatzsteuergesetz 1994 bezweckt auch die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Werden die Umsätze steuerfrei gestellt, müsste eine neue Abgabe eingeführt werden.

Werden sämtliche Umsätze steuerpflichtig behandelt, beschränken sich die vorzunehmenden Änderungen nur auf die konzessionierten Spielbanken. Auch erscheint die kurzfristige Einführung einer neuen Abgabe im Falle der Steuerfreiheit der Glücksspielautomaten nicht realistisch.

Allerdings konnten die Spielbanken darauf vertrauen, neben der Spielbankenabgabe nicht noch zusätzlich rückwirkend mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Es wird daher gleichzeitig mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Steuersatz der Spielbankabgabe in der Weise geändert werden, dass die steuerliche Belastung der Spielbanken mit Umsatzsteuer und Spielbankenabgabe gleich bleibt.

Zu Artikel II (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu § 17 Abs. 3 Z 1 und zum Entfall des § 17 Abs. 7 GSpG:

Der Steuerabsetzbetrag des § 17 Abs. 7 für mediale Unterstützung betrug im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 rd. 23,79 Mio. EUR p.a.. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung steigt mit anwachsender Bemessungsgrundlage auch dieser derzeit nach Abs. 7 vorgesehene Absetzbetrag. Dies soll auf Basis der angeführten Durchschnittsberechnung der Jahre 2000 bis 2004 durch die Umstellung der Besteuerungsstaffel bei gleichzeitigem Wegfall des Absetzbetrages für die Zukunft verhindert werden. Überdies berücksichtigt diese Systemumstellung eine langjährige Anregung des Rechnungshofes und führt zu einer Verwaltungsvereinfachung für den Bund.

Zu § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 GSpG:

Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 eintretende Steuerpflicht der Umsätze von Geldspielautomaten in einer konzessionierten Spielbank bedingt gleichzeitig Änderungen bei der Spielbankabgabe in der Form, dass einerseits als Bemessungsgrundlage die um die Umsatzsteuer reduzierten Automatenumsätze festgesetzt und andererseits damit korrespondierend die Höhe Spielbankabgabe reduziert wird, wobei bei Festsetzung des neuen Prozentsatzes der nunmehr mögliche Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde.

Zu Artikel III (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Derzeit sind bei österreichischen Anbietern abgeschlossene Sportwetten mit einer Wetteinsatzgebühr und einer Gewinnstgebühr, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bestimmt, zu vergebühren. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind in letzter Zeit rückläufig. Dies deshalb, da einerseits immer mehr Kunden direkt zu „Off-Shore“-Anbietern ausweichen und andererseits heimische Unternehmen zunehmend Wetten nicht selbst annehmen, sondern gewerbsmäßig ins Ausland vermitteln, wofür derzeit keine Gebührenpflicht besteht.

Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und den Standort Österreich auch für Veranstalter von Sportwetten wieder attraktiver zu machen, sollen internationalen Beispielen folgend Sportwetten künftig mit einer einheitlichen Einsatzgebühr von 2% des Einsatzes unter Wegfall der Gewinnstgebühr belastet werden. Durch diese einheitliche Besteuerung erfolgt nicht nur eine Anpassung an internationale Rahmenbedingungen sondern tritt für die Abgabepflichtigen auch eine administrative Erleichterung ein und wird die Überwachung der Gebührenentrichtung erleichtert. Gleichzeitig wird der Gebührentatbestand insoweit verbreitert als auch die Vermittlung von Wetteinsätzen ins In- und Ausland der Gebührenpflicht unterliegt. Bank- und Postdienstleistung durch Kreditinstitute bzw. durch Postdienstleister stellen für sich alleine noch keine Vermittlung im Sinne des Gebührengesetzes dar und lösen daher auch keine Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister aus.

Durch diese Systemumstellung soll Österreich als Standort für das Anbieten von Sportwetten wieder attraktiver werden und gleichzeitig die Vermittlung von Sportwetten ins Ausland gegenüber der Annahme solcher Wetten im Inland gebührenrechtlich keinen Vorteil mehr bieten. Hiedurch soll künftig vermehrt die mit dem Sportwettengeschäft verbundene Wertschöpfung für das Inland gesichert werden.

Artikel IV

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“

2. Nach § 23wird folgender § 23a angefügt:

§ 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des AufkommensAufkommens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2005 an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert werden.

(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in Höhe der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt..

(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes Termine für die Überweisungen der Bedarfszuweisungen durch den Bundesminister für Finanzen und die Höhe der Teilbeträge richtenn sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“

 

 

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Begründung

 

 

Zu Artikel IV (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)

Mit den vorgeschlagenenvorgeschlagenen Änderungen im Umsatzsteuergesetz und im Glücksspielgesetz , die durch das Urteil des EuGH vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 erforderlich sind, erhöhen sich die Erträge an der Umsatzsteuer um rund 20 Mio. Euro p.a. und verringern sich die Erträge an der Spielbankabgabe im selben Ausmaß. Durch die vorgeschlagene Änderung des FAG 2005 wird sichergestellt, dass den Sitzgemeinden der Spielbanken und den Ländern in denen sich die Spielbanken befinden durch die Umsetzung des EuGH-Urteils keine Mindereinnahmen entstehen.

Während der Bund an den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe mit ca. 70 % beteiligt ist (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), beträgt sein Anteil an der Umsatzsteuer – bereits unter Berücksichtigung des einheitlichen Schlüssels auf Basis eines Verordnungsentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen – bei Einrechnung der aufkommensabhängigen Transfers (insb. an die Krankenanstaltenfonds der Länder) – rund 71 %. Für den Bund ist diese Umschichtung von der Spielbankabgabe zur Umsatzsteuer somit grosso modo ein Nullsummenspiel.

An den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe sind die Länder und Gemeinden jeweils mit ca. 15 % beteiligt (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), von den Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer gehen ca. 15 % an die Länder, ca. 11 % an die Gemeinden und ca. 3 % an die Krankenanstaltenfonds der Länder. Auf der Ebene der Länder und insbesondere der Gemeinden kommt allerdings zum Tragen, dass nur diejenigen Länder und Gemeinden Anteile an der Spielbankabgabe erhalten, in denen eine Spielbank betrieben wird, während am Mehraufkommen an der Umsatzsteuer alle Länder und Gemeinden beteiligt sind. Es kommt damit zu einer Verschiebung von den Spielbankländern und -gemeinden zu allen anderen Ländern und Gemeinden.

Durch die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des GlücksspielSpielbankgesetzes würde diese Umschichtung eine Belastung der Haushalte der Spielbankgemeinden mit sich bringen., die von diesen bei der Budgeterstellung nicht berücksichtigt werden konnte. Es wird daher vorgeschlagen, für Aufkommenszeiträume bis einschließlich Dezember 2005 die finanzausgleichsrechtlichen Auswirkungen der Aufkommensänderungen insofern auszugleichen, als den Spielbankländern und -gemeinden aus dem Mehraufkommen der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Finanzzuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe gewährt wird.

Diese Bedarfszuweisung wird jeweils zum Termin der Zwischenabrechnung der Ertragsanteile für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt.

Da das Gesetz rückwirkend Inkraft tritt, soll die als Übergangsbestimmung die Gewährung der Bedarfszuweisung für die rückwirkenden Zeiträume zu den Terminen erfolgen, zu denen sich die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe verringern. Dadurch wird die negative Wirkung auf die Haushalte dieser Gebietskörperschaften insoweit unmittelbar ausgeglichen.