663/A XXII. GP
Eingebracht am 06.07.2005
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr.
Fekter, Dr. Böhmdorfer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930,
zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005,
wird wie folgt geändert:
1. In Art. 88a wird der Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Art. 88a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1.
xxxxxx 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 65a wird der Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.
2. Dem § 173 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 65a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1.
xxxxxx 2005 in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Das Richterdienstgesetz (RDG) sah in seiner
Stammfassung (§ 65 Abs. 1 und § 77 Abs. 1) „Richter beim
Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes“ vor. Diese Richter
konnten innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes, bei dem sie ernannt
waren, bei einem anderen Gericht als dem Oberlandesgericht für den Fall
vorübergehenden Bedarfes infolge Krankheit, Urlaubes, Geschäftsüberlastung oder
infolge vorübergehender Vakanz eines Richterpostens für eine Dauer von
höchstens sechs Monaten verwendet werden. Die Zahl dieser so genannten „Sprengelrichter
alter Prägung“ war nach der Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl.
Nr. 422/1921, auf den vierten Teil der nach dem Stellenplan für die
Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes festgesetzten
Richterstellen, ausschließlich der Gerichtsvorsteherstellen, nach der
Stammfassung des RDG auf 30 vH dieser Richterstellen bezogen auf den Sprengel
des Oberlandesgerichtes begrenzt.
Die betreffenden Bestimmungen des RDG
wurden vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg. 8523/1979
teilweise aufgehoben. In der Folge wurden Vertretungsregelungen (§ 77
Abs. 2 bis 4 und 6 RDG) eingeführt, die sich jedoch in der Praxis als
nicht ausreichend erwiesen: Im Sinne des genannten Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes musste jeder Richter nach damaliger
Verfassungsrechtslage auf eine Planstelle bei einem bestimmten Gericht ernannt
werden, sein richterliches Amt unmittelbar bei diesem Gericht ausüben und in
die Geschäftsverteilung dieses Gerichts einbezogen werden. Ein in die
Geschäftsverteilung eines Gerichts einbezogener Richter konnte jedoch bei
Auftreten eines Ersatzfalles kaum, und wenn überhaupt nur gegen große
Widerstände aus der Geschäftsverteilung herausgelöst werden, um bei einem
anderen Gericht eingesetzt zu werden (siehe näher RV 1597 d.B. XVII. GP,
44 f; AB 1717 d.B. XVIII. GP, 1 ff).
Durch den mit dem Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 506/1994 in das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) neu eingefügten
Art. 88a wurde daher der einfachen Gesetzgebung die Möglichkeit
eingeräumt, in der Gerichtsverfassung zu bestimmen, dass bei einem
übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können.
Die Verwendung dieser Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten ist von
dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten
Gerichtes zu bestimmen, wobei Sprengelrichter nur mit der Vertretung von
Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Fall der Verhinderung dieser
Richter oder dann betraut werden dürfen, wenn diese Richter wegen des Umfangs
ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist gehindert sind.
Durch diese Einführung von „Sprengelrichtern neuen Typs“ sollte sichergestellt
werden, dass „der Gerichtsbetrieb auch bei unvorhergesehenen Ausfällen so
funktionstüchtig bleibt, dass die rechtsschutzsuchende Bevölkerungen nicht
unzumutbare Verzögerungen hinnehmen“ muss (vgl. RV 1597 d.B. XVIII. GP,
44 f; AB 1717 d.B. XVIII. GP, 2).
Zeitgleich mit dieser B-VG-Novelle
beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem das
Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das
Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das
Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, das in der Folge unter BGBl.
Nr. 507/1994 kundgemacht wurde. Nach der in diesem Bundesgesetz enthaltenen
Ausführungsbestimmung zu Art. 88a B‑VG, dem früheren § 65 Abs. 2
RDG (nunmehr § 65a RDG) war die Verwendung der Sprengelrichter in der
Gerichtsbarkeit vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; diese
konnten nur bei den unterstellten Gerichten und nur für die Vertretung von
krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern (Z 1), für die
Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung
von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können (Z 2), für die
Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder
zu entstehen drohen (Z 3), und für die Vertretung von suspendierten oder
enthobenen Richtern (Z 4) eingesetzt sind.
Die Zahl der Sprengelrichterstellen wurde
durch Art. 88a B‑VG auf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten
bestehenden Richterplanstellen beschränkt. Im RDG wurde dies dahingehend
präzisiert, dass die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels
2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz
systemisierten Planstellen nicht übersteigen dürfe.
Derzeit sind bei den Bezirks- und
Landesgerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien 673, in den Sprengeln
der Oberlandesgerichte Graz und Linz jeweils 267 und im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Innsbruck 179 richterliche Planstellen ohne besondere
gesetzliche Zweckwidmung systemisiert. Derzeit sind 13 Planstellen für Richter
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien, je fünf für die Sprengel der
Oberlandesgerichte Graz und Linz und drei Planstellen für den Sprengel des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vorgesehen.
Damit ist der (verfassungs)gesetzliche
Rahmen ausgeschöpft. Die Regelung hat sich im Grunde sehr bewährt, allerdings
reicht die vorhandene Sprengelrichterkapazität, insbesondere für den Einsatz
zur Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen
oder zu entstehen drohen (§ 65a Abs. 1 Z 3 RDG), zahlenmäßig
nicht aus. In etlichen dieser Fälle kann dem verfassungsrechtlichen Gebot einer
Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention) mangels einer ausreichenden Zahl von
Sprengelrichtern nur durch Änderungen der Geschäftsverteilung („Sperre“ der
betreffenden Gerichtsabteilung hinsichtlich des Aktenneuanfalls, Abnahme von
Akten) entsprochen werden.
Um die Funktionstüchtigkeit des
Gerichtsbetriebes sicherzustellen und Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist
gewährleisten zu können, soll daher durch die vorgeschlagene Änderung des
Art. 88a B‑VG der verfassungsrechtlich zulässige Anteil der
Sprengelrichter von 2 auf 3 Prozent erhöht werden. Davon abgesehen soll sich an
der geltenden Rechtslage nichts ändern: Die Bestimmung der Verwendung der
Sprengelrichter wird also weiterhin der kollegialen Justizverwaltung vorbehalten
sein, und auch die Aufgaben der Sprengelrichter und die Voraussetzungen für
ihren Einsatz bleiben dieselben.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art 10 Abs. 1 Z 1
B‑VG („Bundesverfassung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG
(„Dienstrecht … der Bundesbediensteten“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes) und 2 (Änderung des Richterdienstgesetzes):
Die Umsetzung des Gesetzesvorhabens soll
durch die parallele Anhebung der den Sprengelrichtereinsatz beschränkenden
Hundertsätze von 2 vH auf 3 vH erfolgen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem
Justizausschuss zuzuweisen
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
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(Verfassungsbestimmung) |
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Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
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Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen,
dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen
werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei den
nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die
Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem
durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten
Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von
Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser
Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer
Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert
sind. |
Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen,
dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen
werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den
nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die
Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem
durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten
Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von
Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser
Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer
Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert
sind. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Richterdienstgesetzes |
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§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter
eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten
und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht
übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist
vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei
den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen: 1. Vertretung von krankheits- oder
unfallsbedingt abwesenden Richtern, 2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener
Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht
wahrnehmen können, 3. Entlastung von Richtern, in deren
Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder
zu entstehen drohen, 4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen
Richtern. (2)
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§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter
eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten
und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht
übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist
vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei
den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen: 1. Vertretung von krankheits- oder
unfallsbedingt abwesenden Richtern, 2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener
Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht
wahrnehmen können, 3. Entlastung von Richtern, in deren
Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder
zu entstehen drohen, 4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen
Richtern. (2)
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