664/A XXII. GP

Eingebracht am 06.07.2005
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Maier

und GenossInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über Wahlkarten bei Landtags- und Gemeinderatswahlen ergänzt wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über Wahlkarten bei Landtags- und Gemeinderatswahlen ergänzt wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. . . . /. . . , wird wie folgt geändert:

 

 

1.      Folgender Art. 95 Abs. 2a wird eingefügt:

 

            „(2a) Die Landtagswahlordnungen können vorsehen, dass Wähler, die sich am Wahltag außerhalb des Landes befinden, auf Antrag ihre Stimme mit einer Wahlkarte abgeben können, ohne hiezu eine Wahlbehörde aufzusuchen. Derartige Bestimmungen können vom Landtag nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

 

2.      Art. 117 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

            „Art. 95 Abs. 2a gilt sinngemäß für Wähler, die sich am Tag der Gemeinderatswahl nicht im Gebiet der Gemeinde aufhalten, in der sie wahlberechtigt sind.“

 

3.      Art. 151 wird folgender Abs. . . . angefügt:

 

            „(..) Art. 95 Abs. 2a und Art. 117 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


 

Begründung

 

 

 

Artikel 26 ermöglicht bei Wahlen auf Bundesebene, dass Wähler, die sich am Wahltag nicht innerhalb des Bundesgebietes befinden, auf Antrag mit Wahlkarten ihre Stimme außerhalb des Bundesgebietes abgeben. Die Wahlkarte (die von einem Wahlzeugen zu unterfertigen ist) wird dann entweder durch Post oder durch Boten an die zuständige Wahlbehörde überbracht.

 

Die geltenden Wahlrechtsgrundsätze verhindern derzeit ein gleiches System bei Landtags- und Gemeinderatswahlen. Durch die vorgeschlagene Änderung des Art. 95 und des Art. 117 B-VG soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Landesgesetzgeber für diese Wahlen ebenfalls das System von Wahlkarten vorsehen kann, die dann, wenn sich ein Wähler am Wahltag nicht im Gebiet des betreffenden Landes oder der Gemeinde aufhält, ebenfalls mit der Post oder durch Boten an die zuständige Wahlbehörde zu übermitteln sind.

 

Da es sich hiebei um die Durchbrechung von Wahlgrundsätzen handelt, sollen derartige Regelungen – wie auf Bundesebene - nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag beschlossen werden können, damit eine Voraussetzung für diese Durchbrechung der Wahlgrundsätze ein breiter Konsens der von einer solchen Regelung betroffenen politischen Parteien ist.