675/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 07.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Doris Bures

und GenossInnen

betreffend Beschränkung der Kautionen

Jüngste Studien forderten einen dramatischen Anstieg der Wohnkosten zu Tage. So haben
Untersuchungen der Arbeiterkammer eine Erhöhung der Gesamtmieten in Altbauwohnungen
zwischen 1999 und 2004 um rund 30 Prozent ergeben. Gegenüber der in diesem Zeitraum um
10,6 Prozent gestiegenen Inflationsrate sind die Altbaumieten demnach um das Dreifache
angewachsen. Aber nicht nur in den Mietwohnungen, die vor 1945 errichtet wurden, kam es
zu einem starken Anstieg der Mietkosten, auch in jenen nach 1945 erbauten Mietobjekten
erhöhten sich die Mieten um ganze 16 Prozent. Ähnlich alarmierende Ergebnisse zeitigte eine
Analyse der Mikrozensusdaten der Statistik Austria. Demzufolge ist es 2004 zu einem
„ungewöhnlich starken" Anstieg des Wohnungsaufwands pro m2 gekommen. Im Bereich der
Hauptmietwohnungen belief sich dieser auf 10,8 Prozent.

Diese explodierenden Wohnkosten stellen insbesondere Wohnungssuchende vor immer
größere finanzielle Probleme. Sehen sich selbige doch nicht nur mit den enorm gestiegenen
Mietpreisen konfrontiert, sondern darüber hinaus auch bei Mietvertragsabschluss mit
Maklerprovisionen und Kautionen. Für letztere existiert derzeit keine gesetzliche Regelung,
die eine wirksame Beschränkung der oftmals ausufernden Kautionen möglich macht. Einzig
der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt in einem Judikat (5 Ob 302/99v) fest, dass Kautionen ab
einer Höhe von 6 Monatsmieten, denen kein nachvollziehbares besonderes
Sicherungsinteresse gegenübersteht, als ungesetzlich zu werten und daher zurückzubezahlen
sind. Diese Bestimmung gilt aber nur bei Mietverhältnissen, die dem Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen.

Zwar hat der OGH mit seiner Rechtsprechung einer Entwicklung Einhalt geboten, die oftmals
zu unnachvollziehbar hohen Zahlungen geführt hat, um aber dem z.T. ausufernden
Kautionsunwesen im Sinne eines leistbaren Wohnens effektiv Einhalt gebieten zu können,
bedarf es einer Regelung auf gesetzlicher Basis. Eine Regelung, ähnlich der in Deutschland.


Hier sieht § 550b Abs 1 BGB die Begrenzung der Kaution auf das Dreifache des entfallenden
Mietzinses vor.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert,

1.       im Interesse eines leistbaren Wohnens ehestmöglich eine gleichlautende Regelung sowohl
im ABGB als auch im MRG und WGG auszuarbeiten und dem Nationalrat zuzuleiten, die
eine Beschränkung der Kautionen auf maximal zwei Brutto-Monatsmieten sicherstellt, sowie

2.   im Rahmen dessen dafür Sorge zu tragen, dass Kautionsstreitigkeiten in das außerstreitige
Verfahren verlagert werden."

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss