684/A(E) XXII. GP
Eingebracht am
08.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Matznetter
und GenossInnen
betreffend Vereinfachung der Steuererklärungen
„Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzminister zurück“ prangte es im
Frühjahr in aufwändigen
Inseraten des Finanzministers aus
den Tageszeitungen.
Mit einer
neuerlichen, von den SteuerzahlerInnen finanzierten Selbstbeweihräucherungs-und
Eigenmarketingaktion kündigte der Finanzminister an, was ohnehin seit Jahren
dank der
kompetenten, serviceorientierten und
hilfsbereiten MitarbeiterInnen in den Finanzämtern fast
schon selbstverständlich ist: Die MitarbeiterInnen der Finanzämter
helfen Steuerpflichtigen
bei der Arbeitnehmerveranlagung.
Grundsätzlich ist auch die SPÖ der Meinung, dass die SteuerzahlerInnen
auf einfache Art und
Weise zu viel bezahlte Lohnsteuer
im Wege der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt
zurück bekommen, wie das in den teuren Inseraten versprochen wird.
Allerdings ist
nach Ansicht der SPÖ den SteuerzahlerInnen wenig damit geholfen, wenn die
Arbeitnehmerveranlagung weiterhin so kompliziert bleibt, wie sie ist. Statt
teurer
Eigenwerbung für den Finanzminister will die SPÖ eine tatsächliche Verbesserung
und
Vereinfachung der Veranlagung bzw. der Steuererklärung ereichen, damit die
SteuerzahlerInnen auch wirklich einfach und
rasch ihre zu viel einbezahlte Lohnsteuer zurück
bekommen. Die SPÖ folgt damit auch den Anregungen und Vorschlägen des
VÖS-Bund der
Steuerzahler, der entsprechende Vereinfachungen für die Steuerzahler fordert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage die
erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu
erarbeiten und dem Nationalrat raschest möglich zur
Beschlussfassung vorzulegen, um in Hinkunft durch eine Vereinfachung der
Steuererklärung
dafür zu sorgen, dass die Österreicherinnen vom Finanzminister so einfach wie
möglich ihre
zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen können, wie es ihnen nach den
Steuergesetzen auch
zusteht. Die Regierungsvorlage soll
insbesondere die folgenden Eckpunkte beinhalten:
Alle
Arbeitnehmer, für die dem Finanzamt im Vorjahr ein Lohnzettel übermittelt
wurde,
erhalten von der Finanzverwaltung ab März des Folgejahres ein Antragsformular
(adaptiertes L 1) mit jenen Feldern
teilweise vorausgefüllt zu gesandt. Die Übermittlung der
dafür erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung hat nur dann zu
erfolgen, wenn der
Steuerpflichtige dies bei der einzelnen
Meldestelle (Kirche, Gewerkschaft, Versicherer, etc.)
gewünscht hat.
Die Zustelladresse ist die Adresse am zeitlich zuletzt ausgestellten Lohnzettel.
Das gilt nicht:
für alle Fälle der Pflichtveranlagung
für alle Fälle mit E und U-Signal
für alle Fälle, die sich bereits des
Finanz-Online Systems bedienen (für diese Fälle sollte
das jeweilige vorausgefüllte
Formular online abrufbar sein).
Die Zusendung dieses Formular gilt nicht (in Abänderung von § 133 Abs.
1 BAO bzw. § 42
Abs. 1 EStG) als Aufforderung zur
Pflichtveranlagung, sondern ist klar als freiwillige
Serviceleistung des Finanzamts zu deklarieren.
Das Formular L 1 ist insoweit abzuändern, als bei allen
Antragstatbeständen, die vorausgefüllt
werden sollen, eine weitere Rubrik
vorzusehen ist, in der der Steuerpflichtige den Wert
entweder zu bestätigen hat oder den aus seiner Sicht richtigen Wert einsetzen
kann.
Folgende Felder sollten vorausgefüllt werden:
-
Name und Adresse auf Basis des letztausgestellten Lohnzettels
Steuernummer
und Sozialversicherungsnummer
-
Weitere
Personalien und die Kontonummer sofern im Datenbestand des FA vorhanden
-
Alleinerzieher,
Alleinverdienerabsetzbetrag sofern im vorjährigen
Einkommensteuerbescheid vorhanden (bzw. im
letzten Lohnzettel vermerkt) und kein
schädliches Einkommen für den Partner gemeldet wird
-
Unterhaltsabsetzbeträge bzw. Mehrkindzuschläge, sofern im letzten
Einkommensteuerbescheid vorhanden
-
Beiträge zur Wohnraumschaffung: Wohnungsgesellschaften und Bauträger
stellen keine Bestätigungen für das Finanzamt mehr aus, sondern übersenden ein
File mit den Daten der Bestätigung dem Bundesrechenamt (Ordnungsbegriff ist die
Sozialversicherungsnummer des Steuerpflichtigen)
-
Steuerbegünstigte Personenversicherungsprämien: Die Versicherungen
stellen keine
Bestätigungen für das Finanzamt mehr aus, sondern übersenden ein File mit dem
Daten dem
Bundesrechenamt
-
Gesetzliche anerkannte Religionsgemeinschaften übersenden ein File mit
den bezahlten
Kirchenbeiträgen dem Bundesrechenamt
-
Der ÖGB übersendet ein File mit den Daten der Einzelzahler von
ÖGB-Beiträgen dem
Bundesrechenamt
-
Wenn der
Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ein besonderes
Werbungskostenpauschale enthält bzw. einen Landarbeiterbeiterfreibetrag wird
das
entsprechende Feld vorausgefüllt. Bei prozentuell zu berechnenden
Werbungskostenpauschalien wird auf Basis
der nunmehr vorliegenden Bruttobezügen das
Pauschale neu berechnet.
-
Wenn das Bundessozialamt den Grad der Erwerbsminderung neu bemißt bzw.
eine
Diätverpflegung vermerkt werden die Daten dem Bundesrechenamt gemeldet. Wenn
die
Unfallversicherung oder die Pensionsversicherungsanstalt den Grad der Erwerbsminderung
bemißt gilt dieselbe Vorgangsweise.
- Wenn der vorjährige Einkommensteuerbescheid außergewöhnliche
Belastungen in Form
von Pauschalbeträgen berücksichtigt hat (behinderte Kinder,
Diätverpflegungen,
Behindertenfreibeträge, auswärts in Berufsausbildung befindliche Kinder) werden
die
entsprechenden Felder vorausgefüllt.
Wenn die Arbeitnehmerveranlagung auf Basis der rückgesendeten
Erklärungen durchgeführt
wird und sich eine
Steuernachforderung ergibt, gilt der Antrag als zurückgezogen.
Wenn bis zu 1. August keine Rücksendung eintritt, wird die Veranlagung
von amtswegen
durchgeführt. Dabei dürfen nur Freibeträge und Absetzbeträge berücksichtigt
werden, die
dem Steuerpflichtigen zweifelsfrei zustehen. Das ist zB. bei gemeldeten
Kirchenbeiträgen,
oder bei gemeldeten
Versicherungsprämien der Fall.
In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine tatsächliche
Entbürokratisierung zu prüfen,
inwieweit bestimmte Sonderausgaben
(insbesondere Versicherungsprämien;
Wohnraumschaffungskosten und Kirchenbeiträge) aus der Arbeitnehmerveranlagung
eliminiert
werden können und einer teilweise schon bestehenden Prämienforderung
unterzogen werden können. Das
erscheint auch sozial gerechter.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß