712/A XXII. GP
Eingebracht am 29.09.2005
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der
Abgeordneten Lunacek, Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivilpakt
(ZIP-G) geschaffen sowie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das
Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die
Bundesabgabenordnung, das Verwaltungsstrafgesetz, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Einkommensteuergesetz,
das Fremdengesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Asylgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivilpakt
(ZIP-G) geschaffen sowie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das
Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Bundesabgabenordnung, das
Verwaltungsstrafgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, die
Jurisdiktionsnorm, das Einkommensteuergesetz, das Fremdengesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Asylgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
I: Bundesgesetz über den Zivilpakt (ZIP-G)
Artikel
II: Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel
III: Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Artikel
IV: Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel
V: Änderungen der Zivilprozessordnung
Artikel
VI: Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
Artikel
VII: Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel
VIII: Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel
IX: Änderungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel
X: Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel
XI: Änderungen des Strafgesetzbuches
Artikel
XII: Änderungen der Strafprozessordnung
Artikel
XIII: Änderungen der Bundesabgabenordnung
Artikel
XIV: Änderungen des Verwaltungsstrafgesetzes
Artikel
XV: Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel
XVI: Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Artikel
XVII: Änderungen des Einkommensteuergesetzes
Artikel
XVIII: Änderungen des Fremdengesetzes
Artikel
XIX: Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel
XX: Änderungen des Asylgesetzes
Artikel I
Bundesgesetz über den Zivilpakt
(ZIP-G)
Allgemeines
§ 1. Ein Zivilpakt ist ein
Vertrag, mit dem zwei natürliche Personen öffentlich ihren Willen erklären, in
dauerhafter Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu leben und gegenseitig Rechte
und Pflichten einzugehen.
Voraussetzungen
§ 2. (1)
Ein Zivilpakt kann von volljährigen Personen geschlossen werden.
(2) Ein Zivilpakt kann nicht geschlossen werden
a) von
Personen, die verheiratet sind,
b) von
Personen, solange sie einen gültigen Zivilpakt eingegangen sind,
c) von
Personen, die geschäftsunfähig sind,
d) zwischen
Blutsverwandten im Sinne des § 6 EheG
e) zwischen
Personen, für die ein Rechtsverhältnis im Sinnes des § 10 EheG besteht (Annahme
an Kindes statt).
(3) Ein
Zivilpakt kann geschlossen werden, wenn zumindest eine der beiden Personen
a)
den Hauptwohnsitz in Österreich hat
b)
oder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die
Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
besitzt
c)
oder über einen gültigen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet verfügt
(4) Personen, für die ein aufrechter Zivilpakt besteht,
können gleichzeitig nicht die Ehe eingehen.
Eintragung
§ 3. (1)
Die Beurkundung und Eintragung eines Zivilpaktes in das Personenstandsbuch erfolgt vor der
zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) durch den
Standesbeamten.
(2) Personen, die einen Zivilpakt abschließen möchten, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Die zuständige Personenstandsbehörde (Standesamt) hat vor einer Eintragung die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen.
(3) Bei der Eintragung haben beide Personen persönlich zu erscheinen und auf Anfrage des Standesbeamten einzeln ihre Zustimmung zur Eintragung zu erklären. Die §§15 und 17 EheG sowie die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes gelten sinngemäß auch für die Eintragung eines Zivilpaktes.
(4) Falls der Abschluss eines Zivilpaktes nicht in der in diesem Gesetz
vorgesehen Form erfolgt ist oder der Standesbeamte nicht zur Durchführung einer
Eintragung befugt war, ist der Zivilpakt nichtig.
Rechtsfolgen
§4. Der
Abschluss eines Zivilpaktes bewirkt alle durch Bundesgesetz festgelegten
persönlichen sowie sonstigen Rechtsfolgen.
Auflösung
§5. (1)
Eine einvernehmliche gerichtliche Auflösung eines Zivilpaktes kann von den
beiden dadurch verbundenen Personen begehrt werden, wenn sinngemäß die
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a EheG
vorliegen.
(2) Wurde eine
einvernehmliche gerichtliche Auflösung des Zivilpakts gemäß Abs.1 nicht
durchgeführt, so kann jede/r der durch den Zivilpakt gebundenen Personen eine
gerichtliche Auflösung des Zivilpakts begehren. Das Gericht hat lediglich zu
überprüfen, ob der Auflösungswunsch eines/einer der PartnerInnen seit mindestens
einem halben Jahr besteht und dem/der anderen mitgeteilt wurde (Bedenkzeit). In
diesem Falle ist vom Gericht die Auflösung des Zivilpakts auszusprechen. Ist
der Zeitraum eines halben Jahres noch nicht abgelaufen, so ruht das Verfahren
bis zu jenem Zeitpunkt und ist dann auf Antrag der klagenden Partei
fortzusetzen. Das Einbringen der Klage auf Auflösung des Zivilpakts begründet
jedenfalls die unwiderlegbare Vermutung, dass die Zivilpartnerschaft unheilbar
zerrüttet ist.
(3) Wird der Zivilpakt gerichtlich
aufgelöst, so sind das während des Zivilpakts erworbene Gebrauchsvermögen und
die Ersparnisse nach den Grundsätzen der §§ 81ff EheG zwischen den
LebenspartnerInnen aufzuteilen.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich Personenstandsangelegenheiten die Bundesministerin für Inneres;
2. im Übrigen die Bundesministerin für Justiz.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB)
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 41 wird
folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a. Das Eingehen eines Zivilpaktes gemäß § 1 ZIP-G
begründet ebenso wie die Ehe eine Verschwägerung mit den Verwandten des
Lebenspartners/der Lebenspartnerin.“
2. Dem § 93 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Eingehung eines Zivilpakts im Sinnes des §1
ZIP-G führt zu keiner Veränderung des Namens der LebenspartnerInnen. Bei
Willenseinigung können die LebenspartnerInnen aber einen gemeinsamen
Familiennamen annehmen, der der Familienname eines/r der beiden
LebenspartnerInnen sein muss. Bei wechselseitiger Zustimmung können beide
LebenpartnerInnen oder ein(e) LebenspartnerIn den Familiennamen des anderen
Lebenspartners / der anderen Lebenspartnerin unter Setzung eines Bindestriches
zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen.“
3. In §93a wird
nach der Wortfolge „deren Ehe“ die Wortfolge „oder Zivilpakt“
eingefügt.
4. Nach § 94 wird
folgender § 94a eingefügt:
„§ 94a (1)
Die LebenspartnerInnen eines Zivilpakts haben zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nach Kräften gemeinsam
beizutragen. In diesem Rahmen besteht während aufrechter Lebensgemeinschaft ein
Unterhaltsanspruch.
(2) Der Unterhaltsanspruch gemäß Abs.1 erlischt bei
Tod eines/einer der PartnerInnen oder bei gerichtlicher Auflösung des
Zivilpakts.“
5. § 97 lautet:
„§ 97. Ist ein Ehegatte oder ein(e) LebenspartnerIn
eines Zivilpaktes über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners /der
anderen Lebenspartnerin eines Zivilpakts dient, verfügungsberechtigt, so hat
dieser/diese einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte
oder der/die verfügungsberechtigte LebenpartnerIn eines Zivilpakts alles
unterlasse und vorkehre, damit der/die auf die Wohnung angewiesene diese nicht
verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des
Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.“
6. Nach § 138d wird folgender § 138e
eingefügt:
„§ 138e.
(1) Gemeinsame leibliche Kinder von LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sind
ehelichen Kindern hinsichtlich aller wechselseitigen Rechte und Pflichten
gleichgestellt.
(2) Hinsichtlich adoptierter Kinder gelten
die §§ 179 – 185a.“
7. Nach § 139 wird
unter der einzufügenden Überschrift „Name der gemeinsamen Kinder“ folgender §
139a eingefügt:
„§139a. Tragen die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das gemeinsame Kind diesen. Tragen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie einvernehmlich entscheiden, welchen Familiennamen das Kind bekommen soll. Ansonsten erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Kommt keine dieser Regelungen zur Anwendung so gilt § 183 sinngemäß.“
8. Nach § 177b
wird folgender § 177c eingefügt:
„§ 177c. Wird ein Zivilpakt der Eltern eines
minderjährigen Kindes gerichtlich aufgelöst, so gelten hinsichtlich der
Regelungen ihrer Rechte zum gemeinsamen Kind die für die Ehescheidung geltenden
Vorschriften.
9. § 179 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine
Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht,
nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet
sind oder LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sind. Ehegatten und
LebenspartnerInnen eines Zivilpakts dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen.
Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder
des/der LebenspartnerIn angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht annehmen kann,
weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung
oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr
unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche
Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige
Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen. Hinsichtlich
aller die Annahme an Kindesstatt betreffenden Regelungen ist ein Zivilpakt der
Ehe gleichgestellt, dies auch wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche
LebenspartnerInnenschaft handelt. Die Begriffe „Wahlvater“ und „Wahlmutter“
sind in diesem Falle sinngemäß durch „Wahleltern“ bzw. „Wahlelternteil“ zu
ersetzen.“
10. § 180 Abs. 1
lautet:
„(1) Beide Wahleltern müssen das 28. Lebensjahr
vollendet haben. Nehmen Ehegatten oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes
gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegattens/der
Ehegattin oder eines Lebenpartners/der Lebenspartnerin eines Zivilpakts des/der
Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zum
Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung besteht.“
11. § 180 Abs. 2
lautet:
„(2) Wahleltern müssen mindestens achtzehn Jahre
älter als das Wahlkind sein; eine Unterschreitung dieses Zeitraumes von bis zu
zwei Jahren ist unbeachtlich, wenn zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind
bereits eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung
besteht oder das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegattens/der Ehegattin oder
des Lebenspartners/der Lebenspartnerin eines Zivilpaktes des/der Annehmenden
ist oder mit diesem/r verwandt ist.“
12. Nach § 531
wird folgender § 531a eingefügt:
„§ 531a. Ein Zivilpakt gemäß § 1 ZIP-G begründet in
Hinblick auf das Erbrecht dieselben Rechte und Beschränkungen wie die Ehe,
sodass die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes in allen Punkten den
EhegattInnen gleichgestellt sind.“
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl.Nr. 520/1981, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1
lautet:
„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung
verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten,
seiner/seinem oder ihrer/ihrem LebenspartnerIn aufgrund eines Zivilpakts oder
Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister
abtreten, falls der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes oder
die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die
letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem
Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem
mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der
Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen
hat, beim Ehegatten und der/dem LebenspartnerIn eines Zivilpaktes auch, wenn
er/sie seit der Verehelichung oder dem Abschluss des Zivilpakts , und bei
Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch
ihr Aufenthalt in die Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert
haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes
wird dadurch nicht berührt.“
2.
In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „,der/die
LebenspartnerIn aufgrund eines Zivilpakts“ eingefügt.
Das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG), BGBl. I Nr. 70/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 6
lautet:
„(6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf
Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) ist nur für die ersten drei
Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch wirksam. Sind die Partner
Ehegatten oder LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpakts und dient ihr
Eigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe oder des Zivilpakts die Klage des
anderen auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft unzulässig. Dient das gemeinsame
Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines
dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die
Aufhebungsklage des anderen unzulässig.“
2. § 15
lautet:
„§15. Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die
Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so stehen dem Begehren eines von ihnen
auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der
Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteils
nicht entgegen. Das gilt sinngemäß auch für die bisherigen LebenspartnerInnen
nach der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts.“
Die
Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
128/2004 wird wie folgt geändert:
In § 321 Abs.1
Z.1. wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „, seinem/seiner
LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ eingefügt.
Das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, BGBl.Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 194/1999 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs.1
wird in I. 2b. nach dem Wort „Stiefkinder“ der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und die Wortfolge „3. der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes.“
eingefügt
2. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“
die Wortfolge „oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes“ eingefügt.
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 123 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a)
LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind EhegattInnen in allen Belangen dieses
Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Witwen(Witwer-)pensionen.“
2. Im § 123 Abs. 8 lit b) entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.
3. Im § 123 Abs. 9 wird die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1, Abs. 2a sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ ersetzt.
4. Im § 123 Abs. 10 wird die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ durch die
Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7 und 8 genannte
Person“ ersetzt.
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 78 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a)
LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind EhegattInnen in allen Belangen dieses
Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Witwen(Witwer-)pensionen.“
2. Im § 78 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Abs.
2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1,
Abs. 2a sowie Abs. 7 genannte Person“ ersetzt.
3. Im § 78 Abs. 7 Z 2 entfällt die Wortfolge
„und andersgeschlechtliche“.
4. Im § 78 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Abs.
2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie im Abs. 7 genannte Person“ durch die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie im Abs. 7 genannte Person“ ersetzt.
5. § 151 Abs. 1 lautet:
„(1) Als
Angehörige gelten der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes und
die Kinder im Sinne des § 78.“
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. den Ehegatten oder den/die LebenspartnerIn eines
Zivilpaktes, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs. 6 oder
Abs. 7 nicht als Angehörige gelten;“
2. Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.
3. Im § 83 wird folgender Absatz 2a
einngefügt:
„(2a)
LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind EhegattInnen in allen Belangen dieses
Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Witwen(Witwer-)pensionen.“
4. Im § 83 Abs. 6 wir die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a sowie Abs. 8 genannte Person“ ersetzt.
5. Im § 83 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Abs.
2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8 genannte Person“ ersetzt.
6. Im § 83 Abs. 8 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.
7. § 159 Abs. 1 lautet:
„(1)
Als Angehörige gelten der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes
und die Kinder im Sinne des § 83.“
Das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 56 wird folgender Absatz 2a einngefügt:
„(2a)
LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind EhegattInnen in allen Belangen dieses
Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Witwen(Witwer-)pensionen.“
2. Im § 56 Abs. 6 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.
3. Im § 56 Abs. 9 wird die Wortfolge „im Abs.
2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z
1, Abs. 2a und Abs. 6 bis 8 genannte Person“ ersetzt.
4. Im § 56 Abs. 10 wird die Wortfolge „im Abs.
2 Z 1, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im
Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person“
ersetzt.
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird wie folgt
geändert:
1. In § 72 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „oder LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ einzufügen.
2. In § 88 Abs. 2 Z 1 ist nach der Wortfolge „sein
Ehegatte“ die Wortfolge „oder sein/seine LebenspartnerIn eines
Zivilpaktes“ einzufügen.
3. In § 107 Abs. 4 ist nach der Wortfolge „seinen Ehegatten,“ die Wortfolge „seinen/seine LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
4. In § 136 Abs. 4 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
5. In § 141 Abs. 3 ist nach der Wortfolge „seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
6. In § 150
Abs. 3 ist nach der Wortfolge „seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner
LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.“
7. In § 166 Abs. 1 ist nach der Wortfolge
„seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner LebenspartnerIn
eines Zivilpaktes,“ einzufügen
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wird
wie folgt geändert:
1. In § 282 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
2. In § 465 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
194/1999, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 Z.1 wird nach dem Wort „Ehegatte“
die Wortfolge „oder der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes;“
eingefügt
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991,
wird wie folgt geändert:
In § 38 ist nach der Wortfolge „sein Ehegatte“
die Wortfolge „oder sein/seine LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“
einzufügen.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 1 ist nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „oder ihr/ihre LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
2. In § 49 Abs. 1 Z.1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.
Die
Jurisdiktionsnorm, BGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
128/2004,
wird wie folgt geändert:
In § 20 Z. 2 wird nach der Wortfolge „ihrer Ehegatten“ die Wortfolge „oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes,“ eingefügt.
Einkommensteuergesetz,
BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999 wird wie folgt
geändert:
„(3) (Ehe)PartnerIn ist eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet oder einen Zivilpakt eingegangen ist oder in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.“
Fremdengesetz
1997, BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002, wird wie
folgt geändert:
Dem § 1 wird
folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sind
EhegattInnen in allen Belangen des Fremdenrechts gleichgestellt.“
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Die LebenspartnerInnen eines
Zivilpakts sind EhegattInnen in allen Belangen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes gleichgestellt.“
Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003, wird wie
folgt geändert:
§ 1 Z.6 lautet:
„6. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte, LebenspartnerIn aufgrund eines Zivilpaktes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist;“
Begründung
Im Gegensatz zu vielen europäischen Staaten ist es in
Österreich bislang nicht möglich, dass gleichgeschlechtliche Paare ihre
Beziehung in irgendeiner Form rechtlich absichern können, sei es im Rahmen
eines eigenen Rechtsinstituts oder durch das Eingehen der Ehe. Dies führt dazu,
dass juristisch gesehen gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen in Österreich,
auch wenn sie schon seit Jahren oder Jahrzehnten in einer Wohn-, Wirtschafts-
und Geschlechtergemeinschaft leben, zueinander meist als „Fremde“ behandelt
werden. Gleichgeschlechtliche Paare sind daher zahlreichen Benachteiligungen
ausgesetzt. Doch auch für verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die
aus diversen Gründen keine Ehe eingehen wollen, gibt es kaum Rechtssicherheit.
Mit dem Zivilpakt werden diese Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen
Paaren beendet und es wird gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die
Möglichkeit gegeben, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.
Mit dem Zivilpakt wird ein neues eigenständiges
Rechtsinstitut geschaffen, das dem Bedürfnis vieler Paare entgegenkommt, für
ihre Lebensgemeinschaften - seien es gleichgeschlechtliche oder
verschiedengeschlechtliche - verbindliche Rechtsfolgen des Zusammenlebens
aufzustellen. Gegenüber der sozialen und staatlichen Umwelt wird die
Anerkennung und Achtung konstituiert wie für das Rechtsinstitut Ehe. Im Falle
der Trennung erfolgt die Auflösung in einem gerichtlichen Verfahren, sodass
auch bei Nichteinigung der LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes eine faire
Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der - falls vorhandenen - gemeinsamen Wohnung gewährleistet ist
und die Interessen der gemeinsamen Kinder geschützt werden.
Der Zivilpakt ermöglicht gleichgeschlechtlichen
Paaren, ihre Beziehung in einer gesetzlich anerkannten Form zu legalisieren.
Zahlreiche Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare, die aufgrund des bestehenden
Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare bestehen, werden durch den Zivilpakt beseitigt. Neben einem
eigenen ZIP-G erfordert dies Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Mietrechtsgesetzes,
des Wohnungseigentumsgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung,
der Bundesabgabenordnung, des Verwaltungsstrafgesetzes, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des
Einkommensteuergesetzes, des Fremdengesetzes, des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Asylgesetzes.
Wesen des Zivilpakts
Der Zivilpakt ist ein Vertrag zwischen einem Paar,
wird am Standesamt geschlossen und im Falle des Scheiterns bei Gericht
aufgelöst. Inhaltlich handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer
geschlossen wird und eine wechselseitige Beistandspflicht enthält. Aus dem
Zivilpakt als ausschließlicher Lebensgemeinschaft folgt analog der Ehe, dass
ein Zivilpakt unter nahen Verwandten oder mit eigenen Adoptivkindern nicht
möglich ist, dass niemand den Zivilpakt neben einer Ehe führen kann und dass
niemand gleichzeitig mehr als einen Zivilpakt haben kann.
Als äußeres Zeichen der engen und dauerhaften
Verbindung ist die Führung eines gemeinsamen Namens möglich, bleibt aber
freigestellt. Das Namensrecht selbst ist partnerschaftlich und gleichberechtigt
gestaltet.
Die Lebensgemeinschaft ist partnerschaftlich
ausgerichtet und geht davon aus, dass zwei gleichberechtigte Individuen mit
jeweils eigener Berufstätigkeit und Existenzgrundlage ein gemeinsames Leben
führen, und sich - solange der Zivilpakt aufrecht ist - wechselseitig zum
Beistand verpflichten, d.h. ein gemeinsamer Lebensstil und Lebensstandard wird
gemeinschaftlich verfolgt und aufrechterhalten. Gemeinsam und partnerschaftlich
werden die Kinder betreut und erzogen. Gemeinsam wird gewirtschaftet und
gespart und Vermögen gebildet.
Es gibt keinen Pflichtenkatalog wie für die Ehe, da
die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes die Art ihrer Lebensführung und die Ausgestaltung
ihrer Beziehung zueinander völlig frei und subjektiv gestalten können sollen.
D. h. es gibt z.B. keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zum gemeinsamen
Wohnen oder zur Treue. Bei der gerichtlichen Auflösung wird ein
„Wohlverhalten“ bzw. „Verschulden“ vom Gericht nicht geprüft, es spielt –
anders als bei der Ehe – keine Rolle.
Nach einer gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts
besteht keine Verpflichtung mehr, dem/der LebenpartnerIn den Lebensstandard zu
erhalten.
Zivilpakt und Unterhalt
Das Leitbild des Zivilpakts sind LebenspartnerInnen,
die jeweils für ihren eigenen Unterhalt die Verantwortung übernehmen und
tragen. Darin unterscheidet sich dieses Rechtsinstitut von der Ehe mit ihrer
jahrhundertealten Geschichte als „autonome Versorgungseinheit“ mit der
traditionellen Rolle des Ehemannes, der „nach außen“ auftritt und für das
Einkommen der Familie sorgt und der ihm zuarbeitenden Ehefrau, die die Haus-
und Familienarbeit leistet. Im Gegensatz dazu ist beim Zivilpakt von
vornherein jede/r auf Lebenszeit für das eigene Auskommen verantwortlich bzw.
muss auf eigene Pensionsvorsorge achten. Dies entspricht grüner Sozialpolitik,
die von der Vorstellung ausgeht, dass soziale Sicherungssysteme auf Basis
individueller Absicherung funktionieren und Menschen nicht über ihre
emotionalen Beziehungen in „unfreiwillige“ wirtschaftliche Abhängigkeit
geraten, weshalb es neben dem ZIP grüne Modelle einer Grundsicherung für alle
sowie eines Grünen Pensionssystems (individuelle Grundsicherung im Alter und
erwerbsabhängige Pension) gibt.
Die Vorstellung, dass eine/r für die/den andere(n) den Haushalt führt und für das eigene Fortkommen nicht mehr Sorge trägt, ist mit dem Zivilpakt inkompatibel. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse, neue Rechtsinstitute für derartige Lebensformen zu begründen. Bei einer solchen Ausgangslage wird für gemischtgeschlechtliche Paare die Ehe zu wählen sein, für gleichgeschlechtliche Paare ist die Öffnung der Ehe anzustreben. Dasselbe gilt auch, wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder einseitig von einer/m LebenpartnerIn übernommen wird und diese/r dadurch tiefgreifende Einschnitte in ihre/seine Erwerbslaufbahn vornimmt.
Unterhaltsansprüche gibt es während aufrechtem
Zivilpakt. Die derzeit im Rahmen der nachehelichen Unterhaltspflicht zu
prüfende Verschuldensfrage – der Unterhaltsanspruch nach Scheidung ist
prinzipiell vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe abhängig – fällt beim
Zivilpakt nicht an. Ein gerichtliches Verfahren auf Auflösung eines Zivilpaktes
ist daher kürzer und straffer als ein Scheidungsverfahren und beschränkt sich
auf die Frage, ob der Zivilpakt seit mehr als sechs Monaten zerrüttet ist.
Das Vertrauen auf den Unterhaltsanspruch aufgrund der
Haushaltsführung bzw. das Hintanstellen des eigenen Fortkommens, wie dies
traditionell den Frauen als Ideal angepriesen wird, erweist sich bereits für
die Ehe als obsolet. Zum einen wollen die meisten Frauen selbst berufstätig
sein, zum anderen erfüllt die Ehe nicht mehr die Hoffnungen auf eine
lebenslange Versorgung (Die Scheidungsquote tendiert in den Industrienationen
gegen 50 %). Zum dritten ist das Einkommen des nicht haushaltsführenden
Ehegatten/ der nicht haushaltsführenden Ehegattin nur in den seltensten Fällen
so hoch, dass davon der haushaltsführenden Gattin/ dem haushaltsführenden
Gatten zum Leben ausreichend Unterhalt geleistet werden könnte. Auch ist für
alle Jene, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe ihr eigenes Fortkommen zurückgestellt
haben auch noch die Hürde zu nehmen, dass dem Ehemann/der Ehefrau bei der
Scheidung das Verschulden nachgewiesen werden muss. Das führt dazu, dass es bei
den Ehescheidungsverfahren um die volle Existenz geht und diese mit
entsprechender Härte und gegenseitigen Beschuldigungen geführt werden (müssen)
und tatsächlich nur selten und wenn – geringer Unterhalt – geleistet wird. Für
den Zivilpakt ist das abzulehnen.
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des/der
anderen besteht nicht. Ansprüche auf Entlohnung bei der Mitarbeit im
Unternehmen des/der anderen können aus einem Dienstverhältnis oder einem
Gesellschaftsvertrag abgeleitet werden.
Folgen der nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung
nach gerichtlicher Auflösung
Die Konsequenz aus der nicht existierenden zivilpaktlichen Unterhaltspflicht nach der gerichtlichen Auflösung oder dem Tod ist, dass es keine an den Unterhalt anknüpfende Pensionsansprüche gibt. Eine Witwer- oder Witwenpension nach dem Ableben eines/r der ZivilpartnerInnen gibt es nicht.
Zivilpakt und Adoption
Hinsichtlich
der Adoption sind der Zivilpakt und die Ehe gleichgestellt. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass nunmehr im Rahmen des
Zivilpakts auch gleichgeschlechtliche LebenpartnerInnen Kinder adoptieren
können und daher die strikte Zuordnung „Wahlvater“ bzw. „Wahlmutter“ nicht mehr
übertragbar ist. Das Adoptivkind hat dann zwei Wahlelternteile und nicht
Wahlvater und Wahlmutter. Die LebenspartnerInnen sind wie EhegattInnen
begünstigt, wenn sie die Kinder ihrer LebenspartnerInnen adoptieren.
Kinder und Zivilpakt
Für die
gemeinsamen leiblichen Kinder gelten die Regelungen wie für die ehelichen
Kinder eines Ehepaares, beide Eltern haben die Obsorge zu ihren Kindern.
Bei einer gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts werden
die Rechte hinsichtlich der Kinder wie bei einer Ehescheidung behandelt, d.h.
die Obsorge beider LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes bleibt prinzipiell
aufrecht. Es muss dann bei Gericht bekannt gegeben werden, bei welchem
Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Die LebenspartnerInnen
eines Zivilpaktes können das vor Gericht einvernehmlich erklären, oder eine
andere Regelung vereinbaren, etwa die alleinige Obsorge einer/eines der beiden.
Kommt es nicht zu einer derartigen Einigung, so bestimmt das Gericht unter
Bedachtnahme auf das Kindeswohl, welchem/r der beiden LebenspartnerInnen eines
Zivilpaktes die Obsorge zugesprochen wird.
Zivilpakt und Erbrecht
Im Erbrecht besteht die völlige Gleichstellung der
LebenspartnerInnen des Zivilpakts mit EhegattInnen. ZivilpartnerInnen können
also Erbverträge abschließen. Vom gesetzlichen Erbrecht her sind sie den
EhepartnerInnen gleichgestellt, erben also ein Drittel wenn Kinder als
gesetzliche ErbInnen vorhanden sind und zwei Drittel oder den gesamten Nachlass
wenn Eltern oder deren Nachkommen vorhanden sind. Der/die LebenspartnerIn eines
Zivilpaktes ist auch pflichtteilsberechtigt, sodass die Hälfte bzw. ein Drittel
des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu leisten ist. Der/die überlebende LebenspartnerIn
eines Zivilpaktes hat als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht in der
gemeinsam bewohnten Wohnung weiterzuwohnen und die zum Haushalt gehörenden
beweglichen Sachen zu bekommen.
Auch hinsichtlich des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes werden die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes den
EhegattInnen gleichgestellt und in Steuerklasse I zugeordnet. Das ist die
niederste Steuerklasse, wobei derzeit ein absoluter Freibetrag von derzeit €
2.200,-- geltend gemacht werden kann und die Prozentsätze progressiv nach Höhe
des Erwerbs von 2% bis 15% anfallen.
Zivilpakt und gerichtliche Auflösung
Die gerichtliche Auflösung des Zivilpakts ist beim
zuständigen Bezirksgericht durchzuführen. Die gerichtliche Auflösung ist aber
in keiner Weise vom Nachweis eines Verschuldens abhängig, nicht hinsichtlich
der Zulässigkeit der Auflösung und auch nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen.
Den LebenspartnerInnen des Zivilpakts steht wie den
EhegattInnen die einvernehmliche gerichtliche Auflösung analog § 55a EheG
offen, wenn Einigkeit darüber besteht, dass beide die Auflösung möchten und die
Rechtsfolgen der Auflösung einvernehmlich geregelt werden können. Das sind
Obsorge, Besuchsrecht und Unterhaltsrecht zu den minderjährigen Kindern, sowie
die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung und des partnerschaftlichen Vermögens.
Weitere Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Gemeinschaft der
LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes seit mindestens einem halben Jahr
aufgehoben ist.
Die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes sollen dabei
unterstützt werden, dass sie die Form der einvernehmlichen gerichtlichen
Auflösung wählen und sich über alle Rechtsansprüche nach dem Zivilpakt einigen
können. Dazu stehen auch alle Behelfe wie für die EhegattInnen zur Verfügung
d.h. es wird die Möglichkeit der Mediation angeboten und ebenso wie für
EhegattInnen gemäß FLAG gefördert. Auch die RichterInnen sind zu
Vergleichsversuchen verhalten. Tritt der Fall ein, dass es zu keiner
einvernehmlichen gerichtlichen Auflösung kommt, dann kann das strittige
gerichtliche Auflösungsverfahren eingeleitet werden. In diesem Fall
unterscheidet sich das Procedere ganz wesentlich von der Ehescheidung, denn
allfälliges Fehlverhalten der PartnerInnen wird vom Gericht nicht geprüft. Es
kommt nur darauf an, ob die Zerrüttung eingetreten ist d.h. ob zumindest ein/e
LebenspartnerIn eines Zivilpaktes die Beziehung für gescheitert sieht und den
Zivilpakt nicht mehr weiterführen will. Die sechsmonatige Bedenkzeit hat zum
Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vermutlich bereits begonnen, spätestens
beginnt sie mit dem Einreichen der Klage auf gerichtliche Auflösung, sodass es
ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nach einem halben Jahr zur gerichtlichen
Auflösung des Zivilpakts kommen wird. Auch im Zuge dieses kurzen Verfahrens
werden die RichterInnen darauf hinwirken, dass bei allen anderen offenen Fragen
wie Obsorge, Kindesunterhalt, Wohnung und Vermögensaufteilung eine Einigung
erfolgt. Es entfällt das für Ehescheidungen so belastende Beweisverfahren, wer
welche Eheverfehlungen begannen hat. Vor allem, wenn die EhegattInnen
danach miteinander noch Kontakt haben müssen, weil sie Kinder haben, bedeutet
das eine große Belastung, die den LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes erspart
bleibt.
Rechtsfolgen der gerichtlichen Auflösung des
Zivilpakts, die die Kinder (adoptierte und leibliche Kinder) betreffen
Prinzipiell ist vorgesehen, dass beide
LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes auch nach Trennung oder nach der
gerichtlichen Auflösung des Zivilpaktes die Obsorge für ihre minderjährigen
Kinder behalten. Es muss aber festgelegt werden, bei welchem Elternteil sich
die Kinder hauptsächlich aufhalten werden. Das wird bei Gericht akzeptiert,
wobei überprüft wird, ob das dem Kindeswohl entspricht. Können sich die
LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes nicht einigen, so bestimmt das Gericht
unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wer die Obsorge zu den gemeinsamen
Kindern zugesprochen erhält. Der/die andere LebenspartnerIn hat ein Recht auf
persönlichen Umgang mit den Kindern, wobei der Umfang dieses Rechts
(Besuchsrecht) bei Nichteinigung so vom Gericht geregelt wird, dass es dem
Kindeswohl entspricht.
Der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes, bei dem/der
sich die Kinder nicht aufhalten, muss für die Kinder Unterhalt leisten. Der
Unterhalt ist vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Lebenspartners/der
unterhaltspflichtigen Lebenspartnerin abhängig, des Weiteren vom Alter des
Kindes und von allenfalls anderen Unterhaltspflichten des geldunterhaltspflichtigen
Lebenspartners /der geldunterhaltspflichtigen Lebenspartnerin.
Rechtsfolgen der gerichtlichen Auflösung des
Zivilpakts: Vermögensaufteilung und Aufteilung der – falls vorhandenen -
gemeinsamen Wohnung
Für den Fall, dass sich die LebenspartnerInnen eines
Zivilpaktes während des aufrechten Zivilpaktes eine gemeinsame Wohnung teilten
und sie sich nach der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts nicht darüber
einigen können, wer die gemeinsam bewohnte Wohnung samt Hausrat behält,
entscheiden darüber die Gerichte, wobei diese Wohnung nicht nur als
Wertgegenstand gesehen wird sondern auch berücksichtigt wird, wer den
dringenderen Wohnbedarf hat - beispielsweise wenn die Kinder dort sozial
integriert sind. Das übrige während des Zivilpakts gemeinsam erworbene
Vermögen, wozu auch Schulden gehören, wird nach billigem Ermessen aufgeteilt,
was meistens bedeutet, dass jede/r der beiden LebenspartnerInnen eines
Zivilpaktes wertmäßig die Hälfte bekommt. Hat Eine/r wesentlich mehr Bemühungen
erbracht, als die/der Andere, so können die Prozentsätze auch davon abweichen.
Nicht aufgeteilt werden solche Sachen, die jemand geerbt oder geschenkt
bekommen hat, die er/sie bereits vor dem Zivilpakt hatte, persönliche
Gegenstände sowie Unternehmen.
Auch zu diesen Rechtsproblemen gibt es umfangreiche juristische Entscheidungssammlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens, sodass auch für die Aufteilung des im Rahmen des Zivilpakts erworbenen Vermögens die gleichen Grundsätze wie für die nacheheliche Aufteilung angewandt werden können.
Zivilpakt und Wohnrecht
Im Bereich des derzeitigen Mietrechtsgesetzes sind
EhegattInnen (und auch andere nahe Angehörige) privilegiert. Gemäß § 12 MRG
kann der/die HauptmieterIn einer Wohnung, die/der die Wohnung verlässt, die
Mietrechte an den Ehegatten/die Ehegattin abtreten - vorausgesetzt, dass
die EhegattInnen für mindestens zwei Jahre in der Wohnung zusammengelebt haben.
Das ist bisher für LebensgefährtInnen nicht möglich. Für LebensgefährtInnen
aufgrund des Zivilpakts soll daher eine Gleichstellung mit EhegattInnen
stattfinden, sodass § 12 MRG in der Aufzählung der berechtigten
Familienmitglieder um LebenspartnerInnen, die den Zivilpakt abgeschlossen
haben, erweitert wird.
Als eine der ganz wenigen Bestimmungen, in der
LebensgefährtInnen schon im bisherigen Recht berücksichtigt wurden, regelt § 14
MRG die Eintrittsberechtigung nach dem Tod eines Hauptmieters/einer
Hauptmieterin, Wenn nahestehende Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben
und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit der/dem MieterIn der Wohnung
gewohnt haben, können sogar LebensgefährtInnen in das Mietrecht eintreten, sind
aber schlechter gestellt als EhegattInnen. Während diese keine gemeinsame
Mindestwohndauer nachweisen müssen, haben LebensgefährtInnen erst dann einen
Anspruch, wenn sie mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung mit dem
der/der HauptmieterIn gewohnt haben. Wobei seit der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Juli 2003 in der
Beschwerde Karner gegen Österreich fest
steht, dass mit „Lebensgefährten“ gleich- und verschiedengeschlechtliche
LebensgefährtInnen gemeint sind. Darüber hinaus soll der Zivilpakt
jedoch ganz der Ehe gleichgestellt werden, sodass in § 14 MRG in die Aufzählung
der eintrittsberechtigten Personen die LebensgefährtInnen aufgrund des
Zivilpakts wie EhegattInnen aufgenommen werden.
Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterscheidung zwischen EhegattInnen, LebenspartnerInnen aufgrund des Zivilpakts einerseits und den LebensgefährtInnen ohne rechtliche Grundlage andererseits, fallen gelassen wird. Es gibt keinen gerechtfertigten Grund, warum nicht auch LebensgefährtInnen ohne Zivilpakt eine Eintrittsberechtigung haben sollen - ohne Rücksicht auf die Zeitdauer.
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002
Im Bereich des Wohnungseigentums wurde die Diskrepanz zwischen Ehe, Lebensgemeinschaft und anderen Formen des Zusammenlebens bereits entschärft, da der Anknüpfungspunkt die Eigentümerpartnerschaft ist, wobei die PartnerInnen als „Eigentümer je eines halben Mindestanteils“ definiert werden. Es kommt also nicht auf die Art der Beziehung der Personen an, sondern auf die Eigentumsverhältnisse der beiden Personen an der Liegenschaft.
Die Ehe ist nur insofern berücksichtigt (§ 13 Abs.6
WEG 2002), als EhegattInnen bei der Auflösung der Eigentümerpartnerschaft
während aufrechter Ehe auf die Wohnbedürfnisse des Ehegatten/der Ehegattin
Rücksicht nehmen müssen, solange die Ehe aufrecht ist. Das ist konsequent und
logisch im Sinne des Familienrechts (siehe § 97 ABGB für die Ehe, sowie § 97
neu ABGB auch für die LebenspartnerInnen des Zivilpakts)
Den Zusammenhang von Ehescheidung und
Eigentümerpartnerschaft regelt § 15 WEG. Diese Bestimmungen gelten nun
sinngemäß auch für den Zivilpakt. Die – falls vorhandene - gemeinsame
Eigentumswohnung ist also zunächst bei einer einvernehmlichen gerichtlichen
Auflösung des Zivilpakts im Einvernehmen einem/einer der LebenspartnerInnen
eines Zivilpaktes zu übertragen. Im Fall der Nichteinigung wird dies durch das Gericht
geschehen, wobei immer auch das Wohnbedürfnis – vor allem der gemeinsamen
Kinder – berücksichtigt wird. Dieser Vorrang der familiären Grundsätze vor den
rein vermögensmäßigen Prämissen soll für den Zivilpakt ebenso gelten, sodass im
§ 15 WEG der Wortlaut des Gesetzes in diesem Sinne zu ergänzen ist.
Das Gewaltschutzgesetz (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG, BGBl 1996/759), sichert unter anderem den Opfern von Gewalt in der Familie ihre Wohnung, indem der/die GewalttäterIn vom Gericht oder der Polizei aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wird und diese dann zu verlassen hat (§ 382 b EO, § 38 a SicherheitspolizeiGesetz) Der Begriff der „nahen Angehörigen“ ist bereits so gefasst, dass sowohl EhegattInnen als auch LebensgefährtInnen davon gleichberechtigt betroffen sind, d.h. der Begriff umfasst automatisch auch LebenspartnerInnen eines Zivilpakts.
Zivilpakt und das Recht die Aussage vor Gericht zu
verweigern
Im zivilgerichtlichen Verfahren (Zivilprozessordnung –
ZPO) dürfen ZeugInnen die Aussage vor Gericht verweigern, wenn sie dadurch sich
selbst oder nahestehende Personen, die im Gesetz genau angeführt sind, dadurch
belasten oder gar strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden. In dem Katalog
der nahestehenden Personen sind die EhegattInnen, nicht aber die
LebensgefährtInnen angeführt. Der Katalog der nahestehenden Personen wird daher
um LebenspartnerInnen eines Zivilpakts erweitert.
Im
Unterschied dazu sind im Strafverfahren (§ 72 StGB in Verbindung mit §§ 152,
153 StPO) sowohl EhegattInnen als auch heterosexuelle und homosexuelle
LebengefährtInnen von der Verpflichtung zur ZeugInnenaussage befreit, wenn sie
sich selbst oder EhegattInnen oder LebensgefährtInnen oder ihre eigenen
Verwandten oder sogar nahe Verwandte der LebensgefährtInnen durch ihre Aussage
belasten würden.
Durch die Angehörigendefinition des § 72 StGB kommt
auch die Privilegierung der geringeren Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit oder
erschwerten Verfolgung den EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die TäterInnen
sind, zugute z.B.
§ 88 StGB – Straflosigkeit der fahrlässigen
Körperverletzung;
§ 107 StGB - Verfolgung der gefährlichen Drohung nur
mit Ermächtigung;
§ 141 Abs. 3 StGB - Straflosigkeit der Entwendung
§ 166 StGB - Niedrigerer Strafrahmen bei Vermögensdelikten,
auch Privatanklage usw.
Zivilpakt und Sozialversicherungsrecht
Eine Witwer- oder Witwenpension ist für die
LebenspartnerInnen des Zivilpakts nicht vorgesehen. Davon abgesehen sollen
LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes EhegattInnen in allen Belangen des
Sozialversicherungsrechtes gleichgestellt werden.
Im Rahmen der Krankenversicherung besteht gemäß § 123
ASVG ein Anspruch auf Mitversicherung für „Angehörige“, die selbst nicht
krankenversichert sind. Angehörige in diesem Sinne sind EhegattInnen sowie
Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder. Entferntere Verwandte müssen mit
dem/der Versicherten mindestens zehn Monate in Hausgemeinschaft leben und
unentgeltlich den Haushalt führen. Unter diesen beschriebenen Bedingungen
können auch „mit dem(der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche
Personen“ nämlich heterosexuelle LebensgefährtInnen in der Krankenversicherung
des/der LebensgefährtIn mitversichert sein – immer vorausgesetzt, dass keine
eigene Krankenversicherung besteht.
Auch das Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) BGBl 1967/2000 sieht diese Möglichkeit vor
(§56 Abs.6) sowie das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
(GSVG) BGBl 1978/560 (§ 10, § 83 Abs. 8 GSVG).
Die Voraussetzungen für die Mitversicherung, nämlich
keine eigene Krankenversicherung zu haben bzw. haben zu müssen, bedeutet mehr
oder weniger, kein eigenes Einkommen zu haben und in völliger Abhängigkeit von
dem/der LebenspartnerIn zu sein. Auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen
Haushaltsführung entspricht nicht dem partnerschaftlichen Bild, das dem
Zivilpakt inhärent ist. Für Zeiten der Not ist es aber akzeptabel und
vielleicht kann dadurch verhindert werden, dass ein/eine LebenspartnerIn durch
Krankheit aus dem sozialen Netz gänzlich herausfällt. Auch entspricht die –
mittlerweile nicht mehr unentgeltliche – Mitversicherung der Pflicht zur
wechselseitigen Unterhaltsleistung während des aufrechten Zivilpakts.
Konsequenterweise sind daher die LebenspartnerInnen
eines Zivilpakts den EhegattInnen gleichzustellen. Die LebensgefährtInnen, die
nicht den Zivilpakt abschließen, werden wie bisher im entfernteren Kreis der
Angehörigen sein. Die bestehende Einschränkung der Mitversicherung auf
verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen diskriminiert
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ohne Zivilpakt und ist daher nicht
akzeptabel. Daher wird unabhängig vom gegenständlichen Reformvorhaben eine
Änderung angestrebt. Eine entsprechende Beschwerde liegt aufgrund einer Aufforderung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diesbezüglich gerade dem
Verfassungsgerichtshof vor.
Zivilpakt und Steuerrecht
Im Einkommenssteuergesetz (Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988) wurde damit begonnen EhegattInnen und LebensgefährtInnen gleichzustellen. Die Gleichstellung wird allerdings nur dann gewährt, wenn in der Lebensgemeinschaft ein Kind vorhanden ist.
§ 106 Abs 3 EStG: „(Ehe)Partner ist eine Person mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind ... in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.“
In der bisherigen Judikatur wird der Ausdruck
„eheähnlich“ immer so ausgelegt, dass gleichgeschlechtliche
LebenspartnerInnenschaften nicht darunter fallen. Dass erst beim Vorhandensein
eines Kindes die Lebensgemeinschaft steuerlich beachtlich ist, wurde in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, dass erst bei
Vorhandensein eines Kindes die Lebensgemeinschaft so stabil wie eine Ehe sei (§
463 BLG MR 18. GB). Diese Auffassung teilt der Zivilpakt nicht. Davon abgesehen
knüpft das EStG an tatsächliche mit der gemeinsamen Haushaltsführung verbundene
Unterhaltsleistungen an.
Es ist daher konsequent und richtig, die
LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes mit „(Ehe)PartnerInnen“ im Sinne des EStG
gleichzusetzen. In konsequenter Verfolgung des Gedankens, dass es auf die
tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt, die steuerlich berücksichtigt
werden sollen, wären alle Lebensgemeinschaften - und zwar sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtliche
Lebensgemeinschaften ohne Zivilpakt - die von relevanter Dauer sind (mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr) der Ehe steuerrechtlich ebenfalls gleichzusetzen.
Zum Tragen kommt das bei der Geltendmachung des
Alleinverdienerabsetzbetrags gemäß § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG; bei Behinderung des
Lebensgefährten/der Lebensgefährtin wird ein Freibetrag zugestanden (§ 35
EStG); Sonderausgaben (für Wohnraumschaffung und Sanierung, für bestimmte
Aktien, Kirchensteuer) können abgezogen werden, wenn sie für den/die
(Ehe)PartnerIn im Sinn des Gesetzes erbracht werden.
Zivilpakt und Fremdenrecht
Das Bundesgesetz über Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997-FrG) regelt Einreise und Aufenthalt von Menschen in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dabei gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die an der „Ehegatteneigenschaft“ zu Fremden oder ÖsterreicherInnen anknüpfen und das Ziel haben, diesen Personen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erteilen, so in §§ 18 – 21 FrG. Bei der Verhängung von Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen ist auf das Privat- oder Familienleben des/der Fremden Rücksicht zu nehmen (§ 37 FrG). Auch für Angehörige von EWR-BürgerInnen und ÖsterreicherInnen gibt es Begünstigungen wie Niederlassungsfreiheit oder die Möglichkeit, die Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen (§§ 46 ff FrG). Konsequenterweise sollen die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes in allen Belangen des Fremdengesetzes den EhegattInnen gleichgestellt werden.
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl
1975/218 regelt die Beschäftigung von AusländerInnen in Österreich. Auch
hier werden ausländische EhegattInnen, auch Kinder insofern begünstigt, als sie
aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft leichteren Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt erhalten: durch Ausnahmen von Beschränkungen, denen andere
AusländerInnen unterworfen sind, durch leichtere Erteilung von
Niederlassungsnachweisen und Befreiungsscheinen, jeweils in Konnex zum
Ehegatten/zur Ehegattin. Konsequenterweise soll der Zivilpakt der Ehe
gleichgestellt werden.
Auch im Asylrecht (Asylgesetz 1997 – AsylG BGBl I 1997/76) erstreckt sich ein gewisser Schutz vor Zurückweisung oder Abschiebung auf EhegattInnen und minderjährige Kinder der AsylwerberInnen. Auch die Bundesbetreuung von AsylwerberInnen (Bundesbetreuungsgesetz BGBl 1991/405) hat bei der Zuteilung der Versorgungsleistung auf bestehende familiäre Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Für LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpakts ist die Gleichstellung mit EhegattInnen anzustreben.
In
formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den
Justizausschuss vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten
Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.