741/A XXII. GP
Eingebracht am 16.11.2005
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ANTRAG
der Abgeordneten Neudeck, Großruck
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.
139/1979, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz,
BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:
§ 30 samt Überschrift lautet:
„Rechnungshofkontrolle
§ 30. (Verfassungsbestimmung)
(1)
Der
Rechnungshof erhält alle Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 und
kann hierüber ergänzende Auskünfte verlangen.
(2)
Erachtet es
der Rechnungshof nach Ausschöpfung seiner Möglichkeiten gemäß Abs. 1 für
erforderlich, kann er selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen.
(3)
Bei der
Ausübung der Rechnungshofkontrolle gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen
ist § 15 des Rechnungshofgesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.“
Ziel dieses Antrages ist es, gemeinnützige Bauvereinigungen – und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen – in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes einzubeziehen. Mit dieser vorgesehenen Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gemeinnützige Bauvereinigungen einerseits von Ertragssteuern befreit und andererseits verhalten sind, ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten. Hinzu tritt die Verpflichtung, dass gemeinnützige Bauvereinigungen ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen haben.
Eine derartige Regelung wird als § 30 WGG
im Anschluss an die Bestimmungen der §§ 28 und 29 WGG über die Prüfung und
Aufsicht getroffen. Der neue § 30 WGG ist als Verfassungsbestimmung vorgesehen,
obschon die diesbezüglichen Meinungen in der Lehre hinsichtlich des
Erfordernisses einer solchen auseinander gehen.
Im § 30 Abs. 1 wird geregelt, dass die entsprechenden Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 WGG dem Rechnungshof zu übermitteln sind, der zu diesen wiederum ergänzende Auskünfte einholen, bzw. - wie im Abs. 2 normiert - auch selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen kann.
Abs. 3 ordnet die sinngemäße Anwendung des
§ 15 des Rechnungshofgesetzes an. Damit wird vor allem klargestellt, dass der
Rechnungshof bei der Überprüfung der Gebarung von gemeinnützigen
Bauvereinigungen als Organ des jeweiligen Landtages tätig wird. Mit dieser
Zuordnung wird dem engen Zusammenhang zwischen der vom Rechnungshof
auszuübenden Gebarungskontrolle und der von der Landesregierung wahrzunehmenden
behördlichen Aufsicht Rechnung getragen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
dieses Antrages an den Justizausschuss verlangt.