752/A XXII. GP

Eingebracht am 07.12.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 54. „§ 54. Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“, der 5. Abschnitt „Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“, § 80 „§ 80. Bachelorarbeiten“, § 81. „§ 81. Diplom- und Masterarbeiten“, § 83. „§ 83. Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten“ und § 85. „§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“.

2. In § 51 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.

3. In § 51 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

4. In § 51 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

5. In § 51 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

6. In § 51 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

7. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:

„10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor…“, abgekürzt „B…“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“

8. § 51 Abs. 2 Z 11 lautet:

„11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master…“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist.“

9. In § 51 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

10. In § 51 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

11. In § 51 Abs. 2 Z 21 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.

12. § 51 Abs. 2 Z 23 lautet:

„23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.“

13. Die Überschrift zu § 54 lautet:

„Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“

14. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten.“

15. In § 54 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats- und Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

16. In § 54 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.

17. In § 55 Abs. 1 werden die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudien“ und die  Wortfolge  „Bakkalaureats- oder Magisterstudium“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.

18. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.“

19. In § 57 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.

20. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“

21. § 59 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“

22. In § 61 Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

23. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.

24. In § 64 Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.

25. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.

26. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Magister-„ durch das Wort „Master-“ ersetzt.

27. In § 72 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.

28. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

29. In § 74 Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.

30. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“

 

31. Die Überschrift zu § 80 lautet:

„Bachelorarbeiten“

32. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.

33.  Die Überschrift zu § 81 lautet:

„Diplom- und Masterarbeiten“

34. In § 81 Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.

35. Die Überschrift zu § 83 lautet:

„Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten“

36. In § 83 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.

37. Die Überschrift zu § 85 lautet:

Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“

38. In § 85 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.

39. In § 86 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.

40. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Magister-„ durch das Wort „Master-“  und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.

41. In § 124 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.“


 

Begründung

 

 

Derzeit steht das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) in parlamentarischer Behandlung (1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP). Im Hochschulgesetz 2005, welches beginnend mit 1. April 2006, abgestuft bis spätestens 1. Oktober 2007, in Kraft treten wird, sind „Bachelorstudien“ und für den Abschluss der Studiengänge der akademische Grad „Bachelor of Education“ vorgesehen. Weiters werden in den Studiengängen „Bachelorprüfungen“ und „Bachelorarbeiten“ durchgeführt. Es ist daher eine unverzügliche terminologische Anpassung auch im Universitätsgesetz 2002 vorzunehmen. Durchgängig im gesamten Universitätsgesetz 2002 sollen daher die Wörter „Bakkalaureat“ und „Magister“, egal in welchen Zusammensetzungen, durch die Wörter „Bachelor“ und „Master“ ersetzt werden.

Die akademischen Grade einschließlich der jeweiligen Abkürzungen sollen zukünftig autonom von den Universitäten im Curriculum festgelegt werden.

Allerdings ist zwischen Mastergraden, die aufgrund von Universitätslehrgängen vergeben werden, und Mastergraden, die aufgrund eines ordentlichen Masterstudiums vergeben werden, zu unterscheiden. Für Universitätslehrgänge soll zukünftig nur dann ein „Mastergrad“ vergeben werden können, wenn international üblich für derartige Weiterbildungslehrgänge Mastergrade vergeben werden.

Durch die Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass auf derzeit eingerichtete Bakkalaureats- und Magisterstudien alle Bestimmungen über Bachelor- und Masterstudien anzuwenden sind.

Für individuelle Bachelor- und Masterstudien soll wie bisher ein akademischer Grad ohne Zusatzbezeichnung vergeben werden. Studierenden, die ein individuelles Diplom- oder Masterstudium mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Fächern absolvieren, soll weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, verliehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.