756/A XXII. GP

Eingebracht am 21.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:

„Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen.“

2. § 3 Abs. 2 Z 2a lautet:

       „2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:

„Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt.“

4. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“

5. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“

6. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“ und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig.“

7. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“

8. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;“

9. § 21 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„(4) Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen.“

10. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“

 

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 6 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

 

Artikel 3

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 4 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.

 

 

 


 

 

Begründung

 

 

Derzeit steht das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) in parlamentarischer Behandlung (1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP). Im Hochschulgesetz 2005, welches beginnend mit 1. April 2006, abgestuft bis spätestens 1. Oktober 2007, in Kraft treten wird, sind „Bachelorstudien“ und für den Abschluss der Studiengänge der akademische Grad „Bachelor of Education“ vorgesehen. Weiters werden in den Studiengängen „Bachelorprüfungen“ und „Bachelorarbeiten“ durchgeführt. Es ist daher eine unverzügliche terminologische Anpassung auch im Fachhochschul-Studiengesetz vorzunehmen. Durchgängig im gesamten Fachhochschul-Studiengesetz sollen daher die Wörter „Bakkalaureat“ und „Magister“, egal in welchen Zusammensetzungen, durch die Wörter „Bachelor“ und „Master“ ersetzt werden.

Durch die Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass auf derzeit eingerichtete Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge alle Bestimmungen über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge anzuwenden sind.

 

 

Die terminologische Anpassung soll auch die betreffenden Bestimmungen des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes umfassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.