760/A XXII. GP
Eingebracht am 21.12.2005
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möglich.
A N T R A G
der Abgeordneten
Murauer, Dr. Bösch
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei den ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.“
2. § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz entfällt.
3. (Verfassungsbestimmung) Im § 61 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) (Verfassungsbestimmung) § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. April 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 vorzunehmen.“
4. Im § 61 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:
„(1g) § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. April 2006 in Kraft.“
BEGRÜNDUNG:
Auf Grund der umfassenden Änderungen der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch die vom Nationalrat in seiner Sitzung am 6. Dezember 2005 beschlossenen SPG-Novelle 2006 (1188 der Beilagen XXII. GP) sollen nunmehr die vergleichbaren Bestimmungen hinsichtlich der Weisungsfreistellung und der Bestellungsmodalitäten des Rechtsschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG) entsprechend modifiziert werden. Weitere materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf eine erste Lesung, die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.