777/A XXII. GP
Eingebracht am 25.01.2006
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger,
Dr. Kurt Grünewald,
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton Wattaul, Werner Kogler
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), des Tabakmonopolgesetzes und das Tabaksteuergesetzes
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2004, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Abs. 3 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.“
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 lautet:
„Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.“
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“
Begründung
Die hohe
Raucherprävalenz in der österreichischen Bevölkerung, insbesondere bei jungen
Menschen, sowie die Tatsache, dass das Rauchen Krebs,
Herz-Kreislauf-Krankheiten,Lungen und Kehlkopfkrebs oder andere Erkrankungen
verursacht und zu tabakassoziierter Mortalität führt, verlangt nach weiteren
Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums.
Die WHO-Framework Convention on Tobacco Control (FCTC) bezeichtnet
preisbezogene und steuerliche Maßnahmen wichtige und wirksame Mittel zur
Verminderung des Tabakkonsums in verschiedenen Bevölkerungsgruppen,
insbesondere bei jungen Menschen.
Auch nach der
Anti-Tabak-Strategie der WHO-Europa deuten die internationalen Fakten darauf
hin, dass der Preis und die Anhebung der Tabaksteuern zu den wirksamsten
Elementen einer umfassenden nationalen Anti-Tabak-Politik zählen.
Einzelstaatliche Strategiemaßnahmen sollen dem zufolge u.a. die Beibehaltung
eines hohen Preis- und Besteuerungsniveaus für Tabakerzeugnisse beinhalten.
Es ist somit davon
auszugehen, dass hohe Tabakpreise den Tabakkonsum senken, besonders Jugendliche
greifen weniger zur Zigarette, wenn der Preis hoch ist. Gerade weil Jugendliche
besonders preisempfindlich reagieren, ist für sie der Gesundheitsgewinn bei
preisregulativen Maßnahmen als besonders hoch einzuschätzen.
Jüngsten
Medienberichten zufolge ist ein Konkurrenzkampf auf dem Tabaksektor zu
verzeichnen. Es werden immer mehr
preiswerte Marken auf den Markt gebracht, die damit die Zigarettenpreise
drücken. Es ist international anerkannt, dass Tabakpreise und –steuern ein
wirksames gesundheitspolitisches Instrument zur Tabakpräventionspolitik
darstellen.
Mit der gesetzlichen Möglichkeit im Tabakgesetz, einen entsprechenden
Mindestpreis insbesondere für Zigaretten festzusetzen, könnte vermieden werden,
dass insbesondere Jugendliche von
Billiganbietern
angesprochen werden und sich die Preisspirale weiter nach unten dreht.
Anknüpfungspunkt
für eine Mindestpreisregelung soll das Tabakgesetz sein. In einem neuen § 2
Abs. 4 soll die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zur Festsetzung von Mindestpreisen für
Tabakerzeugnisse ermächtigt werden. In der Folge sind die entsprechende
Adaptierungen im § 9 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz sowie § 5 Abs. 3
Tabaksteuergesetz an die neue Bestimmung des Tabakgesetzes vorzusehen.
Die eigentliche
Mindestpreisregelung wird sodann entsprechend auf dem Verordnungsweg getroffen,
wobei bei Zigaretten der Mindestpreis in einem %satz des Preises der
meistverkauften Preisklasse festgelegt werden soll.
In
formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.