777/A XXII. GP

Eingebracht am 25.01.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Dr. Kurt Grünewald,
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Anton Wattaul, Werner Kogler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz  geändert werden

 

       Der Nationalrat wolle beschließen: 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Tabakmonopolgesetz  und das Tabaksteuergesetz  geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), des Tabakmonopolgesetzes  und das Tabaksteuergesetzes 

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2004, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Abs. 3 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4)  Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für  Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.“

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1  lautet:

„Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.“

Artikel III

Das Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3  lautet:

„Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer, unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Tabakgesetz als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

 

Begründung

 

 

Die hohe Raucherprävalenz in der österreichischen Bevölkerung, insbesondere bei jungen Menschen, sowie die Tatsache, dass das Rauchen Krebs, Herz-Kreislauf-Krankheiten,Lungen und Kehlkopfkrebs oder andere Erkrankungen verursacht und zu tabakassoziierter Mortalität führt, verlangt nach weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums.


Die WHO-Framework Convention on Tobacco Control (FCTC) bezeichtnet preisbezogene und steuerliche Maßnahmen wichtige und wirksame Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen.

Auch nach der Anti-Tabak-Strategie der WHO-Europa deuten die internationalen Fakten darauf hin, dass der Preis und die Anhebung der Tabaksteuern zu den wirksamsten Elementen einer umfassenden nationalen Anti-Tabak-Politik zählen. Einzelstaatliche Strategiemaßnahmen sollen dem zufolge u.a. die Beibehaltung eines hohen Preis- und Besteuerungsniveaus für Tabakerzeugnisse beinhalten.

Es ist somit davon auszugehen, dass hohe Tabakpreise den Tabakkonsum senken, besonders Jugendliche greifen weniger zur Zigarette, wenn der Preis hoch ist. Gerade weil Jugendliche besonders preisempfindlich reagieren, ist für sie der Gesundheitsgewinn bei preisregulativen Maßnahmen als besonders hoch einzuschätzen.

 

Jüngsten Medienberichten zufolge ist ein Konkurrenzkampf auf dem Tabaksektor zu verzeichnen. Es werden  immer mehr preiswerte Marken auf den Markt gebracht, die damit die Zigarettenpreise drücken. Es ist international anerkannt, dass Tabakpreise und –steuern ein wirksames gesundheitspolitisches Instrument zur Tabakpräventionspolitik darstellen.


Mit der gesetzlichen Möglichkeit im Tabakgesetz, einen entsprechenden Mindestpreis insbesondere für Zigaretten festzusetzen, könnte vermieden werden, dass insbesondere Jugendliche von  Billiganbietern  angesprochen werden und sich die Preisspirale weiter nach unten dreht.

Anknüpfungspunkt für eine Mindestpreisregelung soll das Tabakgesetz sein. In einem neuen § 2 Abs. 4 soll die für das Gesundheitswesen zuständige  Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Festsetzung von Mindestpreisen für Tabakerzeugnisse ermächtigt werden. In der Folge sind die entsprechende Adaptierungen im § 9 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz sowie § 5 Abs. 3 Tabaksteuergesetz an die neue Bestimmung des Tabakgesetzes vorzusehen.

Die eigentliche Mindestpreisregelung wird sodann entsprechend auf dem Verordnungsweg getroffen, wobei bei Zigaretten der Mindestpreis in einem %satz des Preises der meistverkauften Preisklasse festgelegt werden soll.



 

               

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.