799/A XXII. GP
Eingebracht am 01.03.2006
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Scheuch
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden
(Privatfernsehgesetz – PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks
§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern nicht-bundesweiter Zulassungen nach Maßgabe der folgenden Absätze die Nutzung der in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu gestatten.
(2) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den bundesweiten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks und mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten regelmäßigen regionalen Sendungen (§ 3 Abs. 2 ORF-G) zu gewährleisten ist.
(3) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Für die Nutzung der Übertragungskapazität sind dem Österreichischen Rundfunk – anteilsmäßig und abhängig von der Dauer der Nutzung gemäß Abs. 2 – einerseits jene Kosten zu ersetzen, welche diesem selbst in Form von Abgaben für die Zuordnung oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität entstehen und andererseits jene Kosten, die sich unmittelbar aus den erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen ergeben. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.
(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung und hat insbesondere einen Ausspruch über die Dauer der Nutzung (Abs. 2), die Höhe der abzugeltenden Kosten (Abs. 3) und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung der Sendesignale zu enthalten. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.
(5) Wenn der Zulassungsinhaber zugleich eine Mitbenutzung der Sendeanlagen (§ 19 PrTV-G) des Österreichischen Rundfunks begehrt und eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder das angemessene Entgelt nicht zustande kommt, hat die Regulierungsbehörde in ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 auch einen Ausspruch gemäß § 19 Abs. 3 aufzunehmen.“
2. Dem § 69
werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6)
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. August
2001 in Kraft. § 69 Abs. 7 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(7) In von der
KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen
vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G,
nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14,
15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27 b PrTV-G sowie nach § 120
TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG
keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die
aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn
nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder
mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den
Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
Begründung:
Zu
Z 1:
Den Änderungen in § 13 liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Mit der Möglichkeit der Nutzung analoger Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung wurde im Jahr 2001
ein wesentlicher Schritt zur effizienteren Nutzung des nur sehr beschränkt zur
Verfügung stehenden analogen Rundfunkfrequenzspektrums gesetzt, ohne dass es
hierbei zu einer Einschränkung der Erfüllung des durch § 3 ORF-G festgelegten
Versorgungsauftrages des ORF gekommen wäre. Vielmehr war die Intention jene,
die bestehenden Doppelversorgungen des ORF zugunsten der Entwicklung eins
privaten terrestrischen Fernsehmarktes insbesondere in den Ballungsräumen
aufzugeben.
Aus Anlass einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde nach
Art. 144 B-VG hat dieser mit Beschluss vom 15.12.2005, Zl. B 1100/03-23, die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 13 PrTV-G von Amts wegen in Prüfung
gezogen (Verfahren G 10/06). Im Besonderen legte der Verfassungsgerichtshof
dar, dass mit der in § 13 getroffenen Regelung hinsichtlich eines „angemessenen
Entgelts“ für die zeitweise Nutzung viererlei gemeint sein könne:
Erstens könnte eine Beteiligung an den allfälligen Kosten gemeint sein,
die dem ORF selbst für die Zuordnung und/oder die laufende Nutzung der
Übertragungskapazität erwachsen. Zweitens könnte der Regelung auch die
Vorstellung zugrunde liegen, dass die Zuordnung der Übertragungskapazität an
sich für den Zulassungsinhaber einen Vermögenswert darstellt, sodass der ORF
für den Verzicht auf die Nutzung zugunsten eines anderen Zulassungsinhabers
einen Entgeltanspruch habe. Drittens sei auch denkbar, dass konkrete Aufwendungen
des ORF auf die Übertragungskapazität, die dieser einen besonderen Wert (nach
Art eines Firmenwerts) verleihen, abzugelten seien. Viertens könnte die
Regelung auch meinen, dass die konkreten Aufwendungen die durch die
Mitbenützung verursacht werden (für die erforderlichen technischen Vorkehrungen
der Umschaltung) abzugelten sind.
Mit der vorliegenden Regelung wird klargestellt, dass die
gesetzgeberische Intention darin besteht, den vom Verfassungsgerichtshof in den
Varianten 1 und 4 dargestellten Grundsätzen Rechnung zu tragen. Wie bei den
besonderen Bestimmungen noch näher dargelegt wird, liegt diesem Verständnis die
Auffassung zugrunde, dass dem ORF die Übertragungskapazitäten zur Erfüllung
seines – ebenfalls dem gestalterischen Spielraum des einfachen Gesetzgebers
unterliegenden – Versorgungsauftrages zugeordnet sind. Die Zuordnung der
Übertragungskapazitäten als Folge der Ausgestaltung des gesetzlichen
Versorgungsauftrages kann nicht isoliert betrachtet werden und begründet
insofern auch keine Rechtsposition, die einen Entgeltanspruch im Sinne der
Varianten 2 und 3 nach sich ziehen würde.
Zu Abs. 1:
Die Neuregelung wird zum Anlass genommen, die Verpflichtung des ORF ausdrücklich auf die bisher in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu beschränken, sodass die bislang in Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung entfallen kann. Wie schon den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 zu § 19 PrTV-G zu entnehmen ist, trifft den ORF die Verpflichtung, auf seine Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben – einzuwirken, die Nutzung durch Private zu gestatten.
Zu Abs. 2:
Wie
schon bei der Vorgängerregelung des Abs. 1 erfasst auch die neu gefasste
Bestimmung des Abs. 2 jene drei spezifischen Fälle, in denen der ORF eine Übertragungskapazität
in zeitlich untergeordnetem Ausmaß zur Ausstrahlung seiner Regionalprogramme
(Bundesland heute samt sonstiger Regionalausstiege im Ausmaß von wenigen
Minuten) nutzt, während des weitaus überwiegenden verbleibenden Zeitraums aber
gleichzeitig und überlappend mit einer weiteren Übertragungskapazität das
bundesweite Fernsehprogramm ORF2 ausstrahlt. Im Sinne der schon der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 zugrunde liegenden Intention der „optimalen
Frequenznutzung“, sollen daher auch weiterhin die entsprechenden
Übertragungskapazitäten überwiegend für die Ausstrahlung privater
Fernsehprogramme genutzt werden können. Von entscheidender Bedeutung ist daher,
dass die Versorgung mit den Programmen des ORF gewährleistet ist und der ORF
seinem gesetzlichen Versorgungsauftrag (wozu auch der Regionalisierungsauftrag
zählt) nachkommen kann. Die einfachgesetzliche Festlegung des
Versorgungsauftrages bedeutet allerdings nicht, dass ein Anspruch des ORF
bestünde, seine Programme im Wege eines stets gleich bleibenden bestimmten
Frequenzbestands verbreiten zu können. Zum anderen liegt der Regelung nun die
Absicht zugrunde, vor allem den programmlichen und wirtschaftlichen
Anforderungen eines privaten Fernsehprogramms Rechnung zu tragen, um damit auch
dem im zwingenden öffentlichen Interesse liegenden Ziel der Förderung privater
Rundfunkanbieter neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der Sicherung
der Meinungs- und Medienvielfalt in Österreich (vgl. VfGH B 1657/02 vom 17.
Dezember 2002) zu entsprechen.
Zu Abs. 3:
Auszugehen
ist davon, dass die zwischen dem ORF und dem Zulassungsinhaber zu treffende
Vereinbarung die zeitlichen Bedingungen ebenso umfasst, wie die Frage der dem
ORF zu ersetzenden Kosten und auch allfällige Modalitäten der Signalauf- bzw-
-abschaltung durch den ORF bzw. den Zulassungsinhaber zur Sicherstellung eines
reibungslosen Übergangs von der Ausstrahlung des ORF-Programms zum Programm des
Zulassungsinhabers und umgekehrt.
Mit der
Neuregelung soll klargestellt werden, dass dem ORF jener tatsächlich
entstehende Aufwand anteilsmäßig zu ersetzen ist, den er zu tragen hat, obwohl
er eine ihm zugewiesene Frequenz nicht dauerhaft (d.h. insbesondere nicht
ununterbrochen und im Vergleich zur Nutzung durch Private untergeordnetem Ausmaß)
nutzen kann. Aus diesem Grund ist zunächst vorgesehen, dass eine Aufteilung der
sich aus der Nutzung ergebenden Abgaben erfolgt. Mit dem Begriff Abgaben sind
im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie (vgl. Doralt/Ruppe,
Grundriss des österreichischen Steuerrechts8, Bd. I, Rz 3) sämtliche
in Frage kommenden Steuern, Beiträge und Gebühren zu verstehen, die unmittelbar
aus der Zuteilung oder der Nutzung der Übertragungskapazität entstehen. Die
Regelung stellt daher klar, dass die dem ORF zugeordneten
Übertragungskapazitäten diesem zur Erfüllung seines gesetzlich in § 3 ORF-G
normierten Versorgungsauftrages zugewiesen sind. Die Zuordnung von
Übertragungskapazitäten an den ORF ist eine Folge der Ausgestaltung des
gesetzlichen Versorgungsauftrages und kann daher nicht isoliert von dieser
betrachtet werden. Der Annahme, dass durch die Zuordnung eine eigentumsähnliche
Position geschaffen würde, steht bereits die Tatsache entgegen, dass es im
Rahmen der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen der Republik
Österreich zu Änderungen der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten
kommen kann (wie etwa im Wege der im Mai/Juni 2006 stattfindenden „Regional
Radiocommunication Conference 2006“ der ITU). Eine Klarstellung dieses
Umstandes im Wege der nunmehr vorliegenden Novellierung des § 13 PrTV-G war
daher erforderlich. Umgekehrt ist aber zu berücksichtigen, dass dem ORF durch
die Nutzung der Übertragungskapazität durch einen privaten Fernsehveranstalter
tatsächlich Kosten durch die Notwendigkeit der z.B. zwei Mal täglich
vorzunehmenden Abschaltung des eigenen Signals entstehen können. Diese direkten
Schaltungskosten sind dem ORF vom Berechtigten ebenso zu ersetzen, wie
allfällige sich allein aufgrund der Zuschaltung des Signal des Zulassungsinhabers
ergebende Kosten für die Umstellung von bisher über Ballempfang versorgten
Tochtersendern. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall, da dem ORF diese
Umstellungskosten ausschließlich aufgrund der Nutzung durch den
Zulassungsinhaber entstehen, und somit dieser Fall nicht mit jenen
Konstellationen zu vergleichen ist, in denen der ORF oder seine
Tochtergesellschaft aufgrund eines gesetzlichen Auftrages zur gesamthaften
Umstellung der Übertragungstechnik (einschließlich dadurch bedingter Änderungen
in der Versorgung der Tochtersender) verhalten wird.
Zu Abs. 4:
Bei der Formulierung der Bestimmung des Abs. 4 ist vor allem auf das bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 der Regelung des § 19 PrTV-G zugrunde gelegte Verständnis zu verweisen, dass die Rundfunkbehörden im Streitfall ermächtigt sind, vertragsersetzende Bescheide, die die wesentlichen Aspekte des „site-sharings“ umfassen, zu erlassen. Diese Grundsätze sind daher auch auf die Regelung des § 13 PrTV-G zu übertragen. Was bisher schon von den Rundfunkbehörden anerkannt wurde – nämlich die vertragsersetzende Wirkung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde – wird daher auch im Gesetzestext verdeutlicht. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf § 43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen und bei einer allfälligen vertragsersetzenden Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, dass diese alle zur Durchsetzung der Anordnung erforderlichen Aspekte und Bedingungen (jedenfalls den Ausspruch über die Dauer der Nutzung, die Höhe der abzugeltenden Kosten und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung aber auch Abrechnungsmodalitäten, allfällige Haftungs- oder Aufrechnungsbestimmungen etc.) im Wege einer „Paketlösung“ und nicht bloß im Wege von Teilanordnungen berücksichtigt. Dabei hat die Regulierungsbehörde einerseits auf einen billigen und gerechten Ausgleich der Interessen der Parteien hinzuwirken und andererseits die öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. Raschauer, Der vertragsersetzende Bescheid, FS Krejci, Bd. 2, S. 2070 f).
Zu Abs. 5:
Für jene
Fälle, in denen eine Übertragungskapazität der Anlage 3 durch einen Privaten
genutzt werden soll und dafür auch eine Abstrahlung über die Sendeanlagen des
ORF beabsichtigt ist, ist von einer kumulativen Anwendung der Bestimmungen des
§ 13 und des § 19 PrTV-G auszugehen. Die Regulierungsbehörde hat folglich, was
mit der Ergänzung in Abs. 5 klargestellt wird, für den Fall, dass weder eine
vertragliche Einigung hinsichtlich der Mitbenutzung der Sendeanlagen (ein Fall
des § 19 PrTV-G) noch hinsichtlich der Nutzung der Übertragungskapazität durch
den privaten Fernsehveranstalter (ein Anwendungsfall des § 13 PrTV-G) zustande
kommt, in ein und derselben Entscheidung sowohl einen Ausspruch nach § 19
PrTV-G als auch nach § 13 PrTV-G aufzunehmen. Insbesondere hat die Entscheidung
daher einerseits gemäß § 19 PrTV-G festzulegen, welches angemessene Entgelt für
die Mitbenutzung der Sendeanlagen zu leisten ist und welche sonstigen
Modalitäten dafür gelten, und andererseits sind die zu Abs. 3 näher dargelegten
Modalitäten und Kosten gemäß § 13 PrTV-G zu bestimmen.
Zu Z 2:
Durch
das mit § 69 Abs. 6 festgelegte rückwirkende In-Kraft-Treten des § 13 in der
nunmehrigen Fassung mit 1. August 2001 wird im Sinne der Rechtssicherheit
für die beteiligten Parteien und der vom Verfassungsgerichtshof in seinem
Prüfungsbeschluss geforderten ausreichenden Determinierung klargestellt,
welcher Regelungsgehalt dem § 13 seit seinem In-Kraft-Treten zugrunde gelegt
werden sollte.
In
seinem Erkenntnis vom 29. November 2003, G 64/03, hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber an sich nicht
gehindert ist, ein vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenes Gesetz
während des anhängigen Verfahrens zu ändern und so Einfluss auf das Verfahren
zu nehmen, sofern dies nicht in einer Vereitelungsabsicht geschieht, sondern
die Regelung vielmehr das Ziel verfolgt, den im Prüfungsbeschluss geäußerten
Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Dies ist auch hier
der Fall, da mit der Novelle das Ziel verfolgt wird, die Kostenersatzansprüche
des ORF ausreichend determiniert anzuführen und klarzustellen, welche der vier
vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aufgezeigten
Auslegungsvarianten des § 13 intendiert war.
Im
Gefolge der Novelle zum KommAustria-Gesetz durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
9/2006 sind Auslegungsfragen aufgetreten, inwieweit § 14 KOG auf bereits vor
dem In-Kraft-Treten (1. Juli 2006) eingebrachte Berufungen gegen Entscheidungen
der KommAustria in den Fragen des Zugangs zur Infrastruktur anzuwenden ist. Eine Anpassung
der nationalen Rechtslage ist (vgl. den Ausschussbericht 1239 BlgNR, XXII.GP)
vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1 letzter Satz RL 2002/21/EG
(Rahmenrichtlinie) geboten. Die Richtlinienbestimmung sieht vor, dass bis zum
Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss einer nationalen
Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders
entscheidet.
Mit der Regelung in § 14
KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 wurde den Bedenken der
Europäischen Kommission, dass das KOG keine besondere Bestimmung hinsichtlich
der Wirkung von Einsprüchen gegen die entsprechenden Entscheidungen der
KommAustria enthält und die Anwendung findende Bestimmung des § 64 AVG im
Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 letzter Satz Rahmenrichtlinie steht, Rechnung
getragen. Der Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde daher
entsprechend der Rahmenrichtlinie für jene Fälle normiert, in denen es um die
Regulierung der Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung der Inhalte)
geht, das sind die Bestimmungen in § 7 ORF-G, §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2, § 28d
Abs. 4 PrR-G, in §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a, 27b
PrTV-G sowie in § 120 TKG 2003. Die Erforderlichkeit der Abweichung vom AVG
ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht.
Die
vorliegende Novelle wird daher auch zu einer diesbezüglichen Klarstellung
genutzt, die in Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingend
erforderlich ist: In allen genannten Verfahren kommt den allenfalls auch vor
dem 1. Juli 2006 eingebrachten Berufungen gegen Bescheide der KommAustria ab
diesem Datum keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Die Parteien können die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch beantragen, ohne dass es hierzu
eines Wiedereinsetzungsantrages bedürfte.
In formeller
Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.