821/A XXII. GP
Eingebracht am 26.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar
Lichtenegger
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das
Zahnärztekammergesetz
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und
das Zahnärztekammergesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz - ZÄG,
BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:
„7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
§ 50a Allgemeines
§ 50b Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50c Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50d Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien
und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
§ 50e Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten"
2.
In § 2 Z 3 wird der Ausdruck „78/1026" durch den Ausdruck „78/1026/EWG"
ersetzt.
3.
Im ersten
Hauptstück wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7 a. Abschnitt eingefügt:
„7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
Allgemeines
§ 50a. (1) Im Rahmen des Studiums der
Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen
Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten
praktischen Ausbildung bis zu
einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
1.
einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
2.
einer anerkannten
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
3.
einem anerkannten
zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
4.
einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte
absolviert werden.
(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin
in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder
sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten darf nur
1. durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und
2. auf Grund einer
schriftlichen
Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen
Universität
mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der
zahnärztlichen
Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen
Lehrambulatoriums oder der
sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
erfolgen.
Befugnis und Anerkennung zur
praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50b. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
1.
auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
diesem/dieser die Befugnis zur
praktischen Ausbildung in der
Zahnmedizin gemäß § 50c,
2.
auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c
die Anerkennung
eine Ordinationsstätte
bzw. Gruppenpraxis als
zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche
Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs.
1 bzw. 2 und
3.
auf Antrag des
Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des
zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die
Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches
Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß
§ 50d Abs. 3
nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
1.
eine gemäß Abs. 1
Z 1 erteilte Befugnis und
2.
eine gemäß Abs. 1
Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung
nach Anhörung der Medizinischen
Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der
Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon
ursprünglich nicht gegeben
war oder nachträglich weggefallen
ist.
(3) Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder
Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung
gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen offen.
Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50c. Die Befugnis
zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn
der/die Angehörige des
zahnärztlichen Berufs
l. eine mindestens
achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in
Österreich, einem anderen
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in
der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse,
Erfahrungen und
Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
2. Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder
Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten
zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im
Dienstverhältnis zu einem anerkannten
zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen
anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.
Zahnärztliche Lehrpraxen,
zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien
und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
§ 50d. (1) Die Anerkennung einer
Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt
werden, wenn gewährleistet ist,
dass
1. die durch den/die
Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte
erbrachten
zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den
Studierenden der
Zahnmedizin die erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
2.
die
Ordinationsstätte
über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche
Patientenfrequenz und Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
(2) Die Anerkennung einer
Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt
werden, wenn
1.
zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der
Lehrgruppenpraxis als
Gesellschafter/Gesellschafterinnen
während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
2.
gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c in der
Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den
Studierenden der Zahnmedizin die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und
3.
gewährleistet ist,
dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels
erforderliche Patientenfrequenz und
Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
(3) Die Anerkennung einer
Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums
für Zahnmedizin
als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige
zahnärztliche Ausbildungsstätten
darf nur erteilt werden, wenn
1.
in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs
gemäß § 50c
beschäftigt sind,
2.
die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen
Ausmaß beschäftigt
sind, dass durch deren Anwesenheit
während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der
sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit
des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter
Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs gemäß
§ 50c gewährleistet ist,
3.
das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die
in Aussicht
genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die
erforderlichen
krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
4.
gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c in der
Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den
Studierenden der Zahnmedizin die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und
5.
gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des
Ausbildungsziels erforderliche
Patientenfrequenz und Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
Ausbildung in zahnärztlichen
Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten
§ 50e. (1) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der
Ausbildung in
zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien oder sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen
Kenntnissen und Fertigkeiten an die
Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung
verpflichtet.
(2)
Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in
zahnärztlichen
Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten
gemäß § 4 nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c durchführen.
(3)
Der/Die Angehörige des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c
hat nach Maßgabe der
studienrechtlichen
Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu
überprüfen und
zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen
Universität
festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im
Leistungskatalog zu
vermerken.
(4)
In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine
Studierender/Studierende der
Zahnmedizin
ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem
zahnärztlichen
Lehrambulatorium oder einer
sonstigen
zahnärztlichen
Ausbildungsstätte
darf die Zahl der
auszubildenden Studierenden der
Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im
zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der
sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht überschreiten.
(5)
Durch die Ausbildung in
zahnärztlichen
Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen,
zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein
Dienstverhältnis begründet."
4.
In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 49 Abs. 1," die
Paragraphen
und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4," eingefügt.
5.
Der
bisherige Wortlaut des § 72 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
1. im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1.
Hauptstücks,
2.
im 1. Hauptstück
der 7a. Abschnitt sowie
3.
in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 1,
§ 50e Abs. 1 bis 4,"
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
„7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen
Ausbildung in der Zahnmedizin;
7b. Anerkennung und Zurücknahme der
Anerkennung
von
zahnärztlichen
Lehrpraxen,
zahnärztlichen
Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten;"
2.
In § 52 Abs. 1 Z4 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Einrichtung"
ersetzt.
3.
In § 69
Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Dir"
durch das Wort „Die" ersetzt.
4.
Dem § 109
Abs. 1 Z 10 wird am Ende ein Beistrich angefügt.
5. In
§ 116 Abs. 4
Z 3 wird das
Wort „Landeszahnärztekammern" durch das Wort
„Landeszahnärztekammer"
ersetzt.
6.
In § 122 Abs. 1 wird nach dem Wort „Erlassung" das Wort „der"
eingefügt.
7.
Der
bisherige Wortlaut des § 126 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012
tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in
der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl. 1 Nr. **/2006 außer Kraft."
Begründung:
Das Studium der Zahnmedizin wird an
den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck
angeboten. Es
dauert 12 Semester und berechtigt die Absolventinnen und Absolventen - im
Gegensatz
zum Studium der Humanmedizin -
sofort mit erfolgreicher Beendigung ihres Studiums zur selbständigen
Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Da die
Berufsausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin
ausschließlich im Rahmen des Studiums
Zahnmedizin erfolgt, ist es erforderlich, dass sämtliche
Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits
während des Studiums erarbeitet und erlernt werden. Die
Studierenden kommen bereits sehr früh
in Kontakt mit Patientinnen und Patienten und wirken unter
Anleitung und Aufsicht der
ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte an Behandlungen von
Patientinnen und Patienten mit oder führen diese selbst durch.
Der erste und Teile des zweiten
Studienabschnitts des Studiums Zahnmedizin ist im Wesentlichen mit
dem Studium Humanmedizin ident.
Der dritte Studienabschnitt dient
ausschließlich dem Erwerb zahnmedizinischen Wissens und dem Erwerb
zahnmedizinischer
Fähigkeiten und Fertigkeiten. Er umfasst wissenschaftliche Lehrveranstaltungen
und
ein 72-wöchiges Praktikum, wobei
eine Woche Praktikum grundsätzlich 40 Praktikumsstunden umfasst.
Die Anzahl der Studienplätze während
des dritten - zahnmedizinischen - Studienabschnitts sind an den
drei Universitätskliniken für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck aus räumlichen und
personellen Gründen nicht beliebig erweiterbar. Im Übrigen steht
auch nur eine beschränkte Zahl von Patientinnen und Patienten zur
Verfügung. Im Laufe der letzten Jahre
ist an der Medizinischen Universität Wien
und der Medizinischen Universität Graz daher das Problem
aufgetreten, dass für eine Anzahl von Studierenden, die bereits den ersten und
zweiten Studienabschnitt
absolviert haben, kein direktes Weiterstudieren möglich ist.
Zur Verkürzung der Wartezeit für die betroffenen
Studierenden soll daher die berufsrechtliche Grundlage
geschaffen werden, dass Teile des 72-wöchigen Praktikums, höchstens jedoch die
Hälfte, auch außerhalb
der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nämlich
in anerkannten zahnärztlichen
Lehrpraxen, anerkannten zahnärztlichen
Lehrgruppenpraxen, anerkannten zahnärztlichen
Lehrambulatorien oder sonstigen
anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätten absolviert werden
können. Die Entscheidung, ob, in
welchem Umfang und in welchen Bereichen eine Verlagerung von
Teilen der praktischen zahnärztlichen
Ausbildung in Betracht kommt, richtet sich nach den
studienrechtlichen Vorschriften und
obliegt der autonomen Entscheidung der Medizinischen
Universitäten. Diese Entscheidung
wird davon abhängen, ob im Hinblick auf die jeweiligen universitären
Kapazitäten ein Bedarf besteht, die inneruniversitäre praktische
zahnmedizinische Ausbildung durch die
Ausbildung in externen Ausbildungsstätten zu ergänzen. Ein subjektives Recht
der Studierenden auf eine
Ausbildung in externen Ausbildungsstätten ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
Zur Sicherstellung einer qualitativ
hochwertigen Ausbildung im außeruniversitären Bereich wird
festgelegt,
dass die Ausbildung nur von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die über
eine mindestens
achtjährige
zahnärztliche Berufserfahrung verfügen, durchgeführt werden darf. Die
Anerkennung
derartiger externer
Ausbildungsstätten soll sich nach strengen Qualitätskriterien richten und von
der
Österreichischen Zahnärztekammer nach Anhörung der Medizinischen Universitäten
erfolgen. Dabei ist
insbesondere zu überprüfen, ob die zur Erreichung des Ausbildungsziels
erforderliche Patientenfrequenz
und die erforderliche Ausstattung, insbesondere in technischer und apparativer
Hinsicht, vorhanden sind.
Klarzustellen ist, dass die Erteilung der
Befugnis gemäß § 50c und die Anerkennung der
Ausbildungseinrichtung gemäß § 50d
einander bedingen und in einem zu erfolgen haben. Der Wegfall
oder das Nichtbestehen einer der Voraussetzungen führt zur Zurücknahme
beider Bewilligungen.
Im Zahnärztekammergesetz wird eine
entsprechende Zuständigkeit der Österreichischen
Zahnärztekammer im Rahmen des
übertragenen Wirkungsbereichs festgelegt.
Die Ausbildung hat nach den studienrechtlichen
Vorschriften, die von den jeweiligen Medizinischen
Universitäten zu erlassen sind, zu erfolgen. Die Medizinischen Universitäten
werden entsprechende
Leistungsbeurteilungsformulare
vorlegen, nach welchen die ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte
die
praktische Ausbildung der Studierenden durchzuführen und zu beurteilen haben.
In der Vereinbarung
mit den jeweiligen zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen,
zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten hat die
Medizinische Universität
insbesondere die Dauer und die zu
vermittelnden Lehrinhalte der praktischen Ausbildung festzulegen.
Ergänzend zu § 33 Zahnärztegesetz,
wonach Studierende der Zahnmedizin zur unselbständigen Ausübung
zahnärztlicher
Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des
zahnärztlichen
Berufs berechtigt sind, wird für die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen
Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten
festgelegt, dass Studierende zahnärztliche Tätigkeiten nur unter Anleitung und
Aufsicht
eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, dem/der die Befugnis zur
praktischen
Ausbildung in
der Zahnmedizin erteilt wurde, durchführen dürfen.
Ausdrücklich wird klargestellt, dass
bei der Ausbildung der Studierenden in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder
sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten kein Dienstverhältnis begründet wird.
Da diese Regelung vornehmlich dem Abbau
der Warteliste dient, ist vorgesehen, dass die
gegenständlichen Bestimmungen mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten. Nach diesem
Zeitpunkt soll die zahnmedizinische
Ausbildung wiederum ausschließlich an Universitätskliniken für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
erfolgen, wobei die Ergebnisse der Evaluierung der dislozierten
praktischen Ausbildung zu
berücksichtigen sein werden. Zu einer Überkapazität bzw. zu Wartezeiten
sollte es in Hinkunft nicht mehr
kommen, da der Zugang zur Studienrichtung Zahnmedizin neu geregelt
wurde.
In formeller Hinsicht wird ersucht,
diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Gesundheitsausschuss zuzuweisen.