821/A XXII. GP

Eingebracht am 26.04.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger
Kolleginnen und Kollegen

betreffend      ein      Bundesgesetz,      mit      dem      das      Zahnärztegesetz      und      das
Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert
werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt

Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

§ 50a     Allgemeines

§ 50b     Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50c     Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50d     Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien

und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
§ 50e     Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen

Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten"

2.   In § 2 Z 3 wird der Ausdruck „78/1026" durch den Ausdruck „78/1026/EWG" ersetzt.

3.   Im ersten Hauptstück wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7 a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

§ 50a. (1) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen
Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu
einem Höchstausmaß von 36 Wochen in

1.    einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,

2.    einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,

3.    einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder

4.    einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte
absolviert werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten darf nur

1. durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und


  2. auf   Grund   einer   schriftlichen   Vereinbarung   der   jeweiligen   Medizinischen
Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen
Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
erfolgen.

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50b.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.    auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur
praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,

2.    auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung
eine Ordinationsstätte bzw.  Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche
Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 und

3.    auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches
Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3

nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.    eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis und

2.    eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung

nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der
Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben
war oder nachträglich weggefallen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung
gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen offen.

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50c. Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn
der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

l. eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in
Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in
der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und

2. Inhaber/Inhaberin                einer                anerkannten                zahnärztlichen                Lehrpraxis                oder

Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im
Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen
anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien
und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

§ 50d. (1) Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt
werden, wenn gewährleistet ist, dass

1. die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte
erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und  Umfang den  Studierenden der
Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

2.    die    Ordinationsstätte    über    die    zur    Erreichung    des    Ausbildungsziels    erforderliche
Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(2) Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt
werden, wenn

1.   zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als
Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,

2.   gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der
Gruppenpraxis   erbrachten   zahnmedizinischen   Leistungen   nach   Inhalt   und   Umfang   den
Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und

3.   gewährleistet ist,  dass  die  Gruppenpraxis über die  zur Erreichung  des  Ausbildungsziels
erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.


(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums
für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige
zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn

1.    in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c
beschäftigt sind,

2.    die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt
sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der
sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter
Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß
§ 50c gewährleistet ist,

3.    das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht
genommenen    Abteilungen    oder   Organisationseinheiten    der    Krankenanstalt    über   die
erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,

4.    gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der
Krankenanstalt   erbrachten   zahnmedizinischen   Leistungen   nach   Inhalt   und   Umfang   den
Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und

5.    gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche
Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten

§ 50e. (1) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der
Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen
Kenntnissen und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung
verpflichtet.

(2)   Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen
Lehrpraxen,   zahnärztlichen   Lehrgruppenpraxen,   zahnärztlichen   Lehrambulatorien   oder   sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß § 4 nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c durchführen.

(3)   Der/Die  Angehörige  des  zahnärztlichen  Berufs  gemäß   §   50c  hat  nach  Maßgabe  der
studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu
überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen
Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu
vermerken.

(4)   In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der
Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen
Lehrambulatorium   oder   einer   sonstigen   zahnärztlichen   Ausbildungsstätte   darf   die   Zahl   der
auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im
zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht überschreiten.

(5)   Durch  die  Ausbildung  in  zahnärztlichen  Lehrpraxen,  zahnärztlichen  Lehrgruppenpraxen,
zahnärztlichen    Lehrambulatorien    oder   sonstigen    zahnärztlichen   Ausbildungsstätten    wird    kein
Dienstverhältnis begründet."

 

4.   In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 49 Abs. 1," die Paragraphen
und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4," eingefügt.

5.   Der bisherige Wortlaut des § 72 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

1. im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks,

2.    im 1. Hauptstück der 7a. Abschnitt sowie

3.    in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 1, § 50e Abs. 1 bis 4,"
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft."


 

 

 

Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

„7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;
7b. Anerkennung    und    Zurücknahme    der    Anerkennung    von    zahnärztlichen    Lehrpraxen,
zahnärztlichen     Lehrgruppenpraxen,     zahnärztlichen     Lehrambulatorien     und     sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätten;"

2.   In § 52 Abs. 1 Z4 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Einrichtung" ersetzt.

3.   In § 69 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Dir" durch das Wort „Die" ersetzt.

4.   Dem § 109 Abs. 1 Z 10 wird am Ende ein Beistrich angefügt.

5.   In   §   116   Abs.    4   Z   3   wird   das    Wort   „Landeszahnärztekammern"   durch   das    Wort
„Landeszahnärztekammer" ersetzt.

6.   In § 122 Abs. 1 wird nach dem Wort „Erlassung" das Wort „der" eingefügt.

7. Der bisherige Wortlaut des § 126 erhält die Absatzbezeichnung „(1)", folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs.  1 Z 7a und 7b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. **/2006 außer Kraft."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

Das Studium der Zahnmedizin wird an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck
angeboten. Es dauert 12 Semester und berechtigt die Absolventinnen und Absolventen - im Gegensatz
zum Studium der Humanmedizin - sofort mit erfolgreicher Beendigung ihres Studiums zur selbständigen
Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Da die Berufsausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin
ausschließlich im Rahmen des Studiums Zahnmedizin erfolgt, ist es erforderlich, dass sämtliche
Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits während des Studiums erarbeitet und erlernt werden. Die
Studierenden kommen bereits sehr früh in Kontakt mit Patientinnen und Patienten und wirken unter
Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte an Behandlungen von
Patientinnen und Patienten mit oder führen diese selbst durch.

Der erste und Teile des zweiten Studienabschnitts des Studiums Zahnmedizin ist im Wesentlichen mit
dem Studium Humanmedizin ident.

Der dritte Studienabschnitt dient ausschließlich dem Erwerb zahnmedizinischen Wissens und dem Erwerb
zahnmedizinischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Er umfasst wissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
ein 72-wöchiges Praktikum, wobei eine Woche Praktikum grundsätzlich 40 Praktikumsstunden umfasst.

Die Anzahl der Studienplätze während des dritten - zahnmedizinischen - Studienabschnitts sind an den
drei Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck aus räumlichen und personellen Gründen nicht beliebig erweiterbar. Im Übrigen steht
auch nur eine beschränkte Zahl von Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Im Laufe der letzten Jahre
ist an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz daher das Problem
aufgetreten, dass für eine Anzahl von Studierenden, die bereits den ersten und zweiten Studienabschnitt
absolviert haben, kein direktes Weiterstudieren möglich ist.

Zur Verkürzung der Wartezeit für die betroffenen Studierenden soll daher die berufsrechtliche Grundlage
geschaffen werden, dass Teile des 72-wöchigen Praktikums, höchstens jedoch die Hälfte, auch außerhalb
der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nämlich in anerkannten zahnärztlichen
Lehrpraxen, anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, anerkannten zahnärztlichen
Lehrambulatorien oder sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätten absolviert werden
können. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und in welchen Bereichen eine Verlagerung von
Teilen der praktischen zahnärztlichen Ausbildung in Betracht kommt, richtet sich nach den
studienrechtlichen Vorschriften und obliegt der autonomen Entscheidung der Medizinischen
Universitäten. Diese Entscheidung wird davon abhängen, ob im Hinblick auf die jeweiligen universitären
Kapazitäten ein Bedarf besteht, die inneruniversitäre praktische zahnmedizinische Ausbildung durch die
Ausbildung in externen Ausbildungsstätten zu ergänzen. Ein subjektives Recht der Studierenden auf eine
Ausbildung in externen Ausbildungsstätten ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung im außeruniversitären Bereich wird
festgelegt, dass die Ausbildung nur von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die über eine mindestens
achtjährige zahnärztliche Berufserfahrung verfügen, durchgeführt werden darf. Die Anerkennung
derartiger externer Ausbildungsstätten soll sich nach strengen Qualitätskriterien richten und von der
Österreichischen Zahnärztekammer nach Anhörung der Medizinischen Universitäten erfolgen. Dabei ist
insbesondere zu überprüfen, ob die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz
und die erforderliche Ausstattung, insbesondere in technischer und apparativer Hinsicht, vorhanden sind.
Klarzustellen ist, dass die Erteilung der Befugnis gemäß § 50c und die Anerkennung der
Ausbildungseinrichtung gemäß § 50d einander bedingen und in einem zu erfolgen haben. Der Wegfall
oder das Nichtbestehen einer der Voraussetzungen führt zur Zurücknahme beider Bewilligungen.

Im Zahnärztekammergesetz wird eine entsprechende Zuständigkeit der Österreichischen
Zahnärztekammer im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs festgelegt.


Die Ausbildung hat nach den studienrechtlichen Vorschriften, die von den jeweiligen Medizinischen
Universitäten zu erlassen sind, zu erfolgen. Die Medizinischen Universitäten werden entsprechende
Leistungsbeurteilungsformulare vorlegen, nach welchen die ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte
die praktische Ausbildung der Studierenden durchzuführen und zu beurteilen haben. In der Vereinbarung
mit den jeweiligen zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten hat die Medizinische Universität
insbesondere die Dauer und die zu vermittelnden Lehrinhalte der praktischen Ausbildung festzulegen.

Ergänzend zu § 33 Zahnärztegesetz, wonach Studierende der Zahnmedizin zur unselbständigen Ausübung
zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, wird für die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten festgelegt, dass Studierende zahnärztliche Tätigkeiten nur unter Anleitung und
Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, dem/der die Befugnis zur praktischen
Ausbildung in der Zahnmedizin erteilt wurde, durchführen dürfen.

Ausdrücklich wird klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten kein Dienstverhältnis begründet wird.

Da diese Regelung vornehmlich dem Abbau der Warteliste dient, ist vorgesehen, dass die
gegenständlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten. Nach diesem
Zeitpunkt soll die zahnmedizinische Ausbildung wiederum ausschließlich an Universitätskliniken für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgen, wobei die Ergebnisse der Evaluierung der dislozierten
praktischen Ausbildung zu berücksichtigen sein werden. Zu einer Überkapazität bzw. zu Wartezeiten
sollte es in Hinkunft nicht mehr kommen, da der Zugang zur Studienrichtung Zahnmedizin neu geregelt
wurde.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Gesundheitsausschuss zuzuweisen.