830/A XXII. GP
Eingebracht am 27.04.2006
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Antrag
der Abgeordneten Kopf, Dr. Matznetter, Neudeck
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2001, wird wie folgt geändert:
„1. Im 5. Abschnitt des 3. Hauptstücks
des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 102
Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz“ durch die Bezeichnung „§ 102
Besetzung der Spartenkonferenz“
ersetzt.
2. Im 8. Abschnitt
des 3. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 110
Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer“ durch die Bezeichnung „§ 110
Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer“ ersetzt.
3. Im 1. Abschnitt
des 4. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 127
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für
Sonderleistungen“ durch die
Bezeichnung „§ 127 Vorschreibung und Einhebung der
Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen“ ersetzt.
Artikel I
4. § 15 Abs. 2 bis
5 lautet:
„(2) Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1
genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen
als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von
Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu
erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere
die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand
der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche
Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten
Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und
effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
(3) Sind die in
Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für
die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen
nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der
Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der
Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen
eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden
Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines
Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes
gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des
Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe
errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der
besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes
fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.
(5) Jedem Fachverband
hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung
zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann
innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr
als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine
wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den
Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.“
5. Die bisherigen
Absätze 3 und 4 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
6. § 15 werden
folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Im dritten Kalenderjahr nach der
Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten
Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die
Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien
entsprechen.
(9) Die gemäß
Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich
und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen
Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass
Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht
mehr entsprechen.“
7. § 19 Abs. 1 Z 9
und 10 lautet wie folgt:
„9. die
Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
10. im
Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in
rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung
in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und“
8. § 25 Abs. 2 Z 2
lautet:
„2. Beschlussfassung
über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,“
9. § 26 Abs. 1 Z 3
lautet:
„3. die
Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die
Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts
gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.“
10. § 26 Abs. 4
lautet:
„(4) Die
Spartenkonferenz besteht aus
1. dem Spartenpräsidium und
2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz
gemäß § 102.“
11. § 31 Abs. 3 Z 9
lautet:
„9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und“
12. § 36 Abs. 3 Z
11 und 12 lautet:
„11. Erlassung
der Schiedsgerichtsordnung,
12. Errichtung
eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,“
13. § 36 Abs. 3
werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. Beschlussfassung
über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als
Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
14. Beschlussfassung
über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß
§ 123 Abs. 4.“
14. § 36 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Beschlüsse des Erweiterten
Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8
hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122
Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die
Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.“
15. § 38 Abs. 1 Z 3
lautet:
„3. die
Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die
Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts
gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.“
16. § 38 Abs. 4
lautet:
„(4) Die
Spartenkonferenz besteht aus
1. dem Spartenpräsidium und
2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz
gemäß § 110.“
17. § 43 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Landeskammern
sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des
Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt,
Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die
Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes
gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung
durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf
eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in
einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.“
18. § 48 Abs. 3 und
4 lautet:
„(3) Dem
Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden
Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss
obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe
des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß
§ 123 Abs. 5,
4. Beschlussfassung über Gebühren für
Sonderleistungen,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und
Rechnungsabschluss und
6. Angelegenheiten, die eine über den
Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern
hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“
19. § 52 samt
Überschrift lautet:
„Suspendierung
§ 52. Funktionäre,
gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
von der zuständigen Hauptwahlkommission zu suspendieren.“
20. § 61 Abs. 1 und
2 lautet:
„(1) Die in diesem
Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den
Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der
Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß
§ 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte
maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die
Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen
Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der
Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage
vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.
(2) Über eine Erhöhung
der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden,
wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung
aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe
ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage
ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen
Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes)
auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des
Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation
bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“
21. § 61 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Beschlüsse
der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien sowie
der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse können auch im Umlaufwege gefasst
werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen
und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“
22. Der bisherige
Absatz 2 des § 61 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
23. § 65 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Delegierung
von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis
zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.“
24. § 65 Abs.
5 lautet:
„(5) Eine Delegierung
der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3
sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.“
25. Die bisherigen
Absätze 5 bis 7 des § 65 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und
„(8)“.
26. § 72 Abs. 2
lautet:
„(2) Daten von
Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten
in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder
Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für
gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften
zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.“
27. § 72 Abs. 4
lautet:
„(4) Sendungen im Wege
elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des
Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003,
BGBl. I Nr. 70/2003.“
28. § 72 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes,
BGBl I Nr. 152/2001.“
29. § 74 Abs. 2
lautet:
„(2) Im Falle der
Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren
Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der
Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des
Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet
ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer
elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,
entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und
der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.“
30. § 74 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle
gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, bescheinigt sein.“
31. § 75 Abs. 2 bis
6 lautet:
„(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die
Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen
festzusetzen.
(3) Die Anzahl der
Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der
Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der
Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat
mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der
Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer
darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der
Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb
einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu
bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der
Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(4) Die Anzahl der
Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach
Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
(5) Der
Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der
Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der
Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die
Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene
eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an
Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32.
Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.
(6) Die Wahlkataloge
sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen
mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen
vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“
32. § 76 Abs. 6
lautet:
„(6) Bei der
Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der
Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind
jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung
der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.“
33. § 78 Abs. 4 Z 9
und 10 lautet:
„9. die
Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
10. die
Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen
gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der
Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten
Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,“
34. § 78 Abs. 4 Z
13 lautet:
„13. die
Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und“
35. § 78 Abs. 6
lautet:
„(6) Die
Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer
Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,
abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr
gegeben ist.“
36. § 79 Abs. 3
lautet:
„(3) Der
Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in
die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der
Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4
erfolgt.“
37. § 83 Abs. 2
Z 3 wird aufgehoben.
38. § 84 Abs. 1, 2
und 3 lautet:
„(1) Die Hauptwahlkommission der
Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch
den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die
Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer
und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der
Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein
Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der
Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur
Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die
Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen
Teil für
1. die Urwahlen,
2. die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen der Landeskammer,
3. die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
4. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
5. allgemeine Inhalte.
(3) Die
Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
1. Für
die Urwahlen:
a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen: Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis
zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
2. Für die
Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
Die
Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2
und 3.
3. Für die
Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
Die
Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des § 110
Abs. 2 und 3.
4. Für
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Die
Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.
5. Allgemeine
Inhalte:
a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
b) entfällt
c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.“
39. § 87 Abs. 2
lautet:
„(2) Anträge von
Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73
Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei
der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.“
40. § 87 Abs. 6
lautet:
„(6) Änderungen in der Anzahl der
Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste
sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß
§ 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an
Unterstützern.“
41. § 88 Abs. 1
lautet:
„(1) Wählergruppen,
die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der
Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen
der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis
spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der
Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang
des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu
bestätigen.“
42. § 89 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach
Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum
Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission
schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von
Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der
Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.“
43. § 89 Abs. 6
wird aufgehoben.
44. § 90 Abs. 2
lautet:
„(2) Wahlkartenwähler
haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission
oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss
spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der
zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle
eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein
zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch
beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der
zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle
eingelangt sein muss.“
45. § 97 Abs. 4
lautet:
„(4) Hat eine
Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat
erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende
Bestimmung gilt bei der Wahl der Fachvertreter erst ab einer Mandatszahl von
fünf. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl
hinzugeschlagen.“
46. § 99 Abs. 5
wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Für die
Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des § 97 Abs. 3
sinngemäß.“
47. § 101 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission einreichen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung
der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von
dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate),
welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.“
48. § 101 Abs. 4
wird aufgehoben.
49. § 101 Abs. 6
und 7 lautet:
„(6) Die Hauptwahlkommission hat nach
Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
(7) Die
Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht
haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß
Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die
Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden
Sparte entfallenen Mandate entsprict dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.“
50. § 102 samt
Überschrift lautet:
„Besetzung der Spartenkonferenz
§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.
(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission einreichen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch
mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung
der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von
dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate),
welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
(4) Die
Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
(5) Die
Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht
haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß
Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die
Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden
Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(6) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.
(7) Einem
Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht
bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe
entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.
(8) § 98 gilt
sinngemäß.“
51. § 103 Abs.e 1
und 2 lautet:
„(1) Nach der Verlautbarung der
Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des
Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur
die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.“
52. § 107 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die Zustellungsbevollmächtigten
jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen
Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben,
können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen
Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die
Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85
Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung
des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass
von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird
oder
b) das Mandat (die Mandate),
welche(s) sie bei der Urwahl in
den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreichte hat, einer oder
mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat
(haben), zurechnen lässt.
Die Mitteilung gemäß
lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b
spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für
Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt
sein.“
53. § 107 Abs. 5
bis 11 lautet:
„(5) Die
Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung
gemäß Abs.4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den
Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte
Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der
zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden
Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann
(Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht
oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens
kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der
Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen
Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen
der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.
(6) Ist eine
Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im
Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß
Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert;
diese(s) Mandat(e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.
(7) Hat eine
Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein
Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen
bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu
vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als
neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(8) Das
Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht
zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer
anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten
einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters
jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen
ließ.
(9) Die Minderheitenmandate gemäß
Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(10) Die
Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
verlautbaren.
(11) § 98 gilt
sinngemäß.“
54. § 109 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung
der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von
dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate),
welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.“
55. § 110 samt
Überschrift lautet:
„Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer
hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.
(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch
mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung
der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt
und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag
eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate),
welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
(4) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
(5) Hat eine Wählergruppe,
die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß
Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf
Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden
Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent
der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(6) Hat eine
Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das
Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als
neun Prozent nur für ein Mitglied.
(7) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(8) Einem
Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das
Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf
die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.
(9) § 98 gilt
sinngemäß.
56. § 111 Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Nach der
Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von
diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter
durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur
die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.“
57. § 123 samt
Überschrift lautet:
„Grundumlagen
§ 123. (1) Die
Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten,
die
1. zur Bedeckung der in
den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten
Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14
Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen
der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3.
zur Bedeckung der in
den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten
Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur
Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den
Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das
folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht
gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage
ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung
des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss
der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des
Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1
Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium
der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15.
April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der
Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen
festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß
Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der
Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des
Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten
Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von
besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß
Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines
Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der
Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband
rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder
der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage
ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die
Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine
Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist
die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das
Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen
Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die
Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und
Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf
den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage
ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine
unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in
dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage
kann festgesetzt werden:
1. ausgehend
von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der
Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz,
Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder
der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage
oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch
mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm
entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie
ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den
Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche
Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die
Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen
Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen
Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die
Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in
einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als
10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der
Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10
Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe
der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in
jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro
beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt
(Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter
Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende
Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr
zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die
Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines
Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe
zu entrichten.“
58. § 126 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Höhe der Kammerumlagen
ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer
dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für
die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge
nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß
§ 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7
und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.“
59. § 127 samt
Überschrift lautet:
„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127. (1) Die
Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der
Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der
Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern
vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht
überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123
Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für
Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei
Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Die auf die
Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14
Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der
Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge
unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände
abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Für nicht
rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene
Verzugszinsen vorgesehen werden.
(4) Das Recht, eine
fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage,
Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung)
einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu
Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in
fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig
geworden ist.
(5) Den zur
Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen
ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im
Verwaltungsweg gewährt (§1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis
auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den
rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten
hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des
§ 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Vor Ausstellung
eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter
Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als
Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und
die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen
vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach
Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den
Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(7) Die in Abs. 1
angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten
Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des
Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1.
bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
2.
bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft
3.
bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6 der jeweilige Spartenobmann.
(8) Gegen eine
Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Beschließt der
Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten
die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über
die Nachsicht zu entscheiden hat.
(10) Die zur
Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf
Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen.
Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird,
muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter
Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“
60. § 132 Abs. 3
lautet:
„(3) Die Bundeskammer
hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der
Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der
genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
61. § 132 Abs. 5
lautet:
„(5) Bei
Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein
Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch
Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder
durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das
Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“
62. § 132 Abs. 7
lautet:
„(7) Die Bundeskammer
hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse
der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich
der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“
63. § 132 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Rechnungshof
ist befugt, gemäß Art 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz
gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.“
64. § 133 Abs. 1
lautet:
„(1) Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die
Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die
Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und
Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu
regeln ist.“
65. § 133 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem
Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und
Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten
Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige,
die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die
Verbindlichkeiten erfüllt werden.“
66. § 135 Abs. 1
lautet:
„(1) Bei der
Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist
berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften
und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die
Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung
übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen
Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz
errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern
durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im
Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder
organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des
Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe,
bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
67. § 135 Abs. 4
lautet:
„(4) Der
Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit
auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu
prüfen.“
68. § 135 Abs. 8
lautet:
„(8) Die näheren
Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen.“
69. In § 136
Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“
durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
70. § 136 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für
die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des
ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung
ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den
betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und
rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre
Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.“
71. § 139 Abs. 1
lautet:
„(1) Jede Landeskammer
kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für
Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die
Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.“
72. In § 140 wird
der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
73. § 141 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz
durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der
Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im
Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und
gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und
auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Sofern die
Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die
Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen
oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen.
Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden
kann.“
74. § 141 Abs. 5
lautet:
„(5) Beschlüsse über
die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und
Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die
Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen,
Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in
geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung
der Bundeskammer zu treffen.“
75. Der bisherige
Abs. 3 des § 141 erhält die Bezeichnung „4“.
76. § 142 samt
Überschrift lautet:
„Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten
Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von
Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten
Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu
berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht
übersteigen.“
77. § 148 entfällt.
78. In § 151 wird
der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
79. Artikel III
werden folgende Artikel IV und V samt Überschrift angefügt:
„Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel IV
§ 1. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer
hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten
Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als
Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von
Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu
erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für
insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit
der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu
bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu
Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung
einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden
Mitglieder festzusetzen.
§ 2. Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer
hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den gemäß § 1 festgelegten Kriterien
entsprechende Fachorganisationsordnung zu beschließen und für die auf das
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgende Funktionsperiode
in Geltung zu setzen.
§ 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 geltende
Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis
zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass
die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen
Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art IV
§ 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von
Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.
§ 4. In Kalenderjahren, in denen die
Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden,
hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den
zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2006 erforderlichen Anteil der Landeskammer an der
Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai
für das folgende Jahr zu beschließen.
§ 5. Die Spartenkonferenzen gemäß der
§§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben
bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr.
xxx/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.
§ 6. (1) Werden in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufenden
Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die
bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den
Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei
ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von
32 zulässig.
(2) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter)
des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
(3) Die zuständige
Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des
Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen
Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter)
zu verlautbaren.
(4) Nach der
Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des
Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des
Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.
§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 anhängigen Verfahren sind nach der zum
Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Inkrafttreten
Artikel V
§ 1. Das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2006
tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 2. Art IV § 1 tritt am 1.
Juni 2006 in Kraft.
§ 3. Die §§ 123 und 127 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2010 in
Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe
des Art IV § 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die
§§ 123 und 127 in der Fassung BGBl I Nr. 153/2001 bis zur
Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane
anzuwenden.
§ 4. § 15 Absatz 2 bis 5, 8 und 9
sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3
Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, § 48 Absatz 4 und
§ 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2010 in
Kraft. Die §§ 15, 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung BGBl I
Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten
Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß § 36 Absatz 3 Z 14
iVm § 36 Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.
xxx/2006 können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006
gefasst werden, werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten des § 36 idF BGBl
I Nr. xxx/2006 wirksam.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.
Erläuternde
Bemerkungen zur WKG - Novelle
Zu Z 4 – 6 (§ 15
Fachorganisationsordnung):
Die Struktur der Fachorganisationen als Träger der Selbstverwaltung soll ein Abbild der jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sein.
Absatz 2 überträgt dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer die Aufgabe, die in Absatz 1 allgemein umschriebenen Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts näher auszuführen. Dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ist eine Durchführungsverordnung der §§ 15 Abs. 1 und 43 Abs. 1, die gemäß § 141 Abs. 1 in geeigneter Weise zu verlautbaren ist.
Im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sind dabei Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige festzusetzen.
Die Kriterien können dabei im Sinne eines beweglichen Systems gewichtet werden; sie können auch je Sparte verschieden sein um den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend Rechnung zu tragen. Erfüllen ein Fachverband und die zugehörigen Fachgruppen (Fachvertretungen) die vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer näher ausgeführten Kriterien nicht, kann ein Fachverband aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer errichtet werden, wenn grundsätzlich keine Fachgruppen errichtet werden und weitere vom Erweiterten Präsidium festgelegte Kriterien erfüllt sind. Dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums gemäß § 15 Absatz 3 bestätigt nach einer entsprechenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen der im Beschluss gemäß § 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes gemäß § 15 Absatz 3 (in dessen Bereich also grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden); ihm kommt somit auf der Grundlage des Beschlusses über die Kriterien gemäß § 15 Absatz 2 deklarative Wirkung zu. Das gilt freilich auch für jene Fachverbände, in deren Bereich schon derzeit keine Fachgruppen errichtet sind.
Absatz 5 ordnet grundsätzlich die Spiegelbildlichkeit der Fachorganisationsstruktur an: Anders als nach dem geltenden Recht soll es grundsätzlich nicht mehr möglich sein, innerhalb eines Fachverbandes mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorzusehen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen soll unter bestimmten Umständen innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung errichtet werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bedarf eines dementsprechenden Antrags des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer an das zur Beschlussfassung zuständige Wirtschaftsparlament und ist zudem nur dann zulässig, wenn die Errichtung mehr als einer Fachgruppe (Fachvertretung) für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen regionalen Interessenlage eines in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweiges unabdingbar ist. Eine derartige einzigartige regionale Interessenlage kommt etwa den Stickern in Vorarlberg oder den Kaffeehäusern in Wien zu. Neben der einzigartigen regionalen Interessenlage müssen auch die in § 43 Abs. 1 für die Errichtung einer Fachgruppe genannten Voraussetzungen, insbesondere die Bedeckung des Aufwandes der Fachgruppe, erfüllt sein. Das Recht der Landeskammern, gemäß § 26 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bundeskammer einen entsprechenden Antrag an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zu stellen, bleibt selbstverständlich unberührt.
Die Bestimmung des Absatz 5 ordnet freilich nicht an, dass jedenfalls eine Fachgruppe unabhängig davon zu errichten ist, ob im Bereich einer Landeskammer Mitgliedschaften begründet sind oder nicht.
Im Rahmen der im Abs. 8 angeordneten Prüfung ist auch sicherzustellen, dass die Kriterien als solche jeweils den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Sollte sich aufgrund der Evaluierung eine Adaptierung des Kriterienbeschlusses gemäß § 15 Abs 2 notwendig erweisen, so bedarf dieser Beschluss des Erweiterten Präsidums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs 4 neben der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auch der Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern. Diese somit alle fünf Jahre durchzuführende Evaluierung soll gewährleisten, dass die Organisationsstruktur der Fachorganisationen die Struktur der österreichischen Wirtschaft getreu abbildet und die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung der betreffenden Mitglieder gegeben sind.
Ergibt sich, dass die Struktur der Fachorganisationen nicht mehr den vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festgelegten Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts entspricht, so ist nach Abs. 9 von der Bundeskammer insbesondere die Fachorganisationsordnung entsprechend zu ändern. Die Landeskammern haben dementsprechend Beschlüsse über die Errichtung von Fachgruppen zu fassen bzw zu widerrufen.
Zu Z 7 (§ 19 Eigener Wirkungsbereich):
In Abs. 1 Z 10 wird die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 bestanden hat. Die WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 sollte der Klarstellung dienen, das Vertretungsrecht der Wirtschaftskammern jedoch nicht erweitern. Da der Wortlaut der Novelle diesbezüglich zu Missverständnissen Anlass gegeben hat, soll zur seinerzeitigen Formulierung zurückgekehrt werden. Die Aufgabe der Wirtschaftskammern, ihre Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, bleibt unverändert. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder umfasst nach wie vor auch die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Zu Z 8 (§ 25
Wirtschaftsparlament):
In der Ziffer 2 des zweiten Absatzes wird ein Redaktionsversehen korrigiert: Statt „Spartensprecher-Stellvertreter“ muss es „Spartenobmann-Stellvertreter“ lauten.
Zu Z 9 und 10 (§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und
Spartenkonferenz):
Die Zusammensetzung der Spartenkonferenz wird geändert. Bisher waren alle Fachgruppen-Obmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) ex lege in der Spartenkonferenz vertreten. Künftig wird die Spartenkonferenz als eigene Liste auf Grund der Ergebnisse der Urwahlen in der betreffenden Sparte hochgerechnet (§ 102). Die Anzahl der Mitglieder einer Spartenkonferenz kann zwischen zehn und 32 betragen und ist im Wahlkatalog festzusetzen (§ 75 Abs. 4).
Zu Z 11 (§ 31 Eigener Wirkungsbereich):
Durch das Streichen der Wörter „Landeskammern und“ in Abs. 3 Z 9 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden. Seit dem Inkrafttreten des WKG 1998 bedürfen die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern keiner Genehmigung der Bundeskammer.
Zu Z 15 und 16 (§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz):
Dazu gelten sinngemäß die Ausführungen zu § 26.
Zu Z 17 (§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):
Durch den Verweis auf § 15 Abs. 2 in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über die Kriterien für die Errichtung von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts für die Landeskammern ebenso wie die Feststellungen des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 9 verbindlich und von ihnen umzusetzen sind. Wird von der Errichtung einer Fachgruppe abgesehen oder eine bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, obliegt die Wahrnehmung der fachlichen Angelegenheiten der Mitglieder der Fachvertretung, insbesondere die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen der Mitglieder, dem gleichartigen Fachverband. Der Fachverband hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen. Diesen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind.
Zu Z 18 (§ 48 Organe):
Die Obmänner der Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) gehören dem Fachverbandsausschuss mit Sitz und Stimme an.
Zu Z 20 bis 22 (§ 61 Beschlusserfordernisse):
Mit der Einfügung der Wortfolge „grundsätzlich betroffenen“ im vorletzten Satz des Absatz 2 soll klargestellt werden, dass im Falle der beabsichtigten Erhöhung der Grundumlage für die Mitglieder nur einer von zwei oder mehreren in einer Fachgruppe oder einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige die Meinung nur der Mitglieder der von der Grundumlagenerhöhung betroffenen Berufszweige zu erkunden ist. Durch die Novelle wird zudem außer Streit gestellt, dass eine Erhöhung der Grundumlage nur dann gegeben ist, wenn der Beschluss der jeweiligen Körperschaft eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt. Wenn jedoch der Vollzug gesetzlicher Vorschriften, etwa der Auftrag der Vereinheitlichung der Grundumlagenbemessungsgrundlagen, oder allenfalls auch verbindlicher Organbeschlüsse, etwa des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 dazu führt, dass die Grundumlage einiger Mitglieder steigt, das Grundumlagenaufkommen der jeweiligen Körperschaft als solches jedoch im wesentlichen unverändert bleibt, ist die Meinung der Mitglieder nicht zu erkunden.
Zu Z 26 bis 28 (§ 72 Datenschutz):
Die Formulierung des Absatz 4 dient der Klarstellung, dass für keinerlei Sendungen der Wirtschaftskammerorganisation, die im Rahmen der Erfüllung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, eine Zustimmung des Empfängers erforderlich ist.
Da die Wirtschaftskammerorganisation bei Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben kein Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes ist, weil sie keine Dienste der Informationsgesellschaft bereitstellt, sondern als Körperschaft öffentlichen Rechts die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, wurde der Abs. 5 zur entsprechenden Klarstellung in § 72 WKG aufgenommen.
Zu Z 31 (§ 75 Wahlkataloge):
Wie bisher wird es auch künftig zwei Wahlkataloge, die eine Anlage zur Wahlordnung sind, geben. Allerdings besteht der Spartenwahlkatalog selbst aus zwei Teilen, und zwar aus einem Teil über die Spartenvertretungen (Abs. 3) und einem über die Spartenkonferenzen (Abs. 4).
Bei den Bestimmungen über die Spartenvertretungen hat sich inhaltlich – außer einer sprachlichen Bereinigung - nichts geändert. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist auf Landeskammerebene – wie die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen – unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Für die Spartenkonferenzen im Bereich der WKÖ ist hiefür – wie bei den Spartenvertretungen – ausschließlich die wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen.
Die Anzahl der Mitglieder der Organe der Fachorganisationen wird geändert. Die Mindestzahl eines Fachgruppenausschusses wird künftig zehn, jene eines Fachverbandsausschusses 13 betragen. Die Höchstzahl bleibt mit jeweils 32 gleich. Eine Fachvertretung kann künftig bis zu neun Fachvertreter haben.
Zu Z 33 bis 35 (§ 78 Hauptwahlkommission):
Auf Grund der systematischen Umstellung bei der Zusammensetzung der Spartenkonferenzen musste die demonstrative Aufzählung der Zuständigkeiten der Hauptwahlkommission in den Ziffern 9 und 10 des Absatzes 4 geändert werden. Außerdem wurde die Kompetenz zur Suspendierung von Funktionären auf die HWK übertragen.
Zu
Z 36 (§ 79 Wahlkommissionen):
Die vorgesehene Änderung soll eine größere Flexibilität dadurch bewirken, dass die Hauptwahlkommission bestimmte Aufgaben wie etwa die Entscheidung über die Einsprüche oder die Auflegung der Wählerlisten an sich ziehen kann.
Zu Z 38 (§ 84 Wahlkundmachung):
Da die Spartenkonferenzen künftig ebenfalls politische Listen sind, die von der Hauptwahlkommission besetzt werden, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen in der Wahlkundmachung geändert werden (Abs.1 bis 3).
Da die Listen für die Spartenvertretungen erst nach der Wahl eingereicht werden müssen (§ 101 bzw. § 109), entfällt die bisher im Abs. 3 Z 5 lit b vorgesehene Unterstützung.
Zu Z 39 und 40 (§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten):
Hier wird im Abs. 6 ein Zitierungsfehler berichtigt.
Zu Z 45 (§ 97 Mandatsermittlung und
Verlautbarung des Wahlergebnisses):
Die Bestimmungen über die Minderheitenrechte bei den Urwahlen bleiben grundsätzlich unverändert. Durch die Änderung bei der Anzahl an höchstzulässigen Fachvertretern gelten diese Minderheitenbestimmungen nunmehr auch bei Fachvertretern, allerdings erst ab einer Mandatszahl von fünf.
Zu Z 46 (§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und
seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter):
Hier wurde im Abs. 5 zur Klarstellung über das Ergebnis bei einer Wahl des Fachgruppenobmannes und seiner Stellvertreter der Verweis auf § 97 Abs. 3 aufgenommen.
Zu Z 47 bis 49 (§ 101 Sparten der Landeskammern –
Besetzung der Spartenvertretungen):
Die Listen für die Spartenvertretungen sollen künftig erst nach der Wahl eingebracht werden (Abs. 2).
Zur Klarstellung wurden die Bestimmungen im Abs. 3 über eine Vereinigung von Wählergruppen bzw. von Zurechnung von Mandaten neu formuliert.
Zu Z 50 (§ 102 Bestellung der Mitglieder der
Spartenkonferenz):
Die Zusammensetzung der Spartenkonferenzen wurde systematisch geändert (siehe Ausführungen zu § 26).
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag für die Spartenkonferenz einreichen. Im Übrigen wurden die Bestimmungen über die Besetzung der Spartenkonferenzen den Bestimmungen über die Besetzung der Mitglieder der Spartenvertretungen angepasst.
Zu Z 51 (§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner
Stellvertreter):
Die von der Hauptwahlkommission bestellten Mitglieder der Spartenkonferenz haben die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Das passive Wahlrecht ist auf die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz beschränkt.
Zu Z 52 und 53 (§ 107 Besetzung der
Fachverbandsausschüsse):
Die Zusammensetzung der Fachverbandsausschüsse wurde geändert (§ 48). Die Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) gehören dem Fachverbandsausschuss automatisch an; sie sind bei der Berechnung der Mandate für eine Wählergruppe der jeweiligen Wählergruppe zuzurechnen.
Im neuen Abs. 6 musste Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass eine Wählergruppe im Fachverbandsausschuss durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) stärker vertreten ist, als dies ihrem arithmetischen Wahlergebnis entspricht. In solchen Fällen werden diese Mandate der Mandatszahl hinzugeschlagen; allerdings erfolgt dann auch die Berechnung der Minderheitenvertreter auf Grund der höheren Mandatszahl.
Zu Z 54 (§ 109 Sparten der Bundeskammer – Besetzung
der Spartenvertretungen):
Die Ausführungen zu § 101 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Zu Z 55 (§ 110 Bestellung der Mitglieder der
Spartenkonferenz der Bundeskammer):
Die Ausführungen zu § 102 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Zu Z 56 (§ 111 Wahl des Spartenobmannes der
Bundeskammer und seiner Stellvertreter):
Die Ausführungen zu § 103 gelten sinngemäß.
Zu Z 57 (§ 123 Grundumlagen):
Unter dem Begriff „sonstige Erträge“ in Absatz 1 sind etwa Gebühren für Sonderleistungen, Prüfungsgebühren und ähnliches, nicht aber etwa Kammerumlagen zu verstehen.
Da ab der auf das Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode gemäß § 48 dem Fachverbandsausschuss die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) jedenfalls angehören, kann die Bestimmung über die Grundumlagenausschüsse entfallen.
Ab der auf das Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode kommt im Bereich der Fachvertretungen den Fachverbänden die Kompetenz zu, über die Grundumlagen Beschluss zu fassen. Die Landeskammern haben in diesen Fällen den zur Bedeckung der Kosten, die ihnen durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, erforderlichen Anteil an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern zu beschießen und dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an den Grundumlagen nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Soweit es erforderlich ist, um den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen, können diese Höchstgrenzen je Sparte verschieden sein.
Im Bereich der Fachvertretungen wird durch Absatz 6 den Landeskammern die Möglichkeit eröffnet, zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen Sondergrundumlagen zu beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf eines dementsprechenden Antrags des(r) Fachvertreter(s); davor ist der Fachverband zu informieren und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise im Sinne des § 61 und der entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer zu erkunden. Die Bemessungsgrundlage dieser Sondergrundumlage muss nicht der gemäß Abs. 11 einheitlichen Bemessungsgrundlage der jeweiligen Fachorganisationsschiene entsprechen.
Zu Z 58 (§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen):
Aufgrund des § 17a Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl 18/1975 idF BGBl I Nr 124/2003, fallen die im WKG 1998 geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. § 126 Abs. 1 WKG ist entsprechend anzupassen.
Zu Z 60 bis 63 (§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss):
Durch das Streichen des Wortes „genehmigten“ in Absatz 9 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden. Da die Voranschläge der Bundeskammer und der Landeskammern keiner Genehmigung bedürfen, wären diese nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zur Einsicht aufzulegen. Durch das Streichen des Wortes „genehmigten“ wird klargestellt, dass alle Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen sind.
Durch den Verweis in Abs. 10 soll die in Art 127b B-VG geregelte Prüfbefugnis des Rechnungshofes in keiner Weise verändert werden. Der Verweis dient ausschließlich der Klarstellung und soll verdeutlichen, dass im Bereich der Gebarungsprüfung keine parallelen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde einerseits und des Rechnungshofes andererseits bestehen.
Zu Z 64 und 65 (§ 133 Haushaltsordnung)
Wird etwa in Umsetzung eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über die Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 oder auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen (während der laufenden Funktionsperiode auf der Grundlage des Art III § 7) aus mehreren Fachverbänden bzw Fachgruppen jeweils eine Körperschaft gebildet oder ein Fachverband gemäß § 15 Abs. 3 errichtet und in seinem Bereich bestehende Fachgruppen in Fachvertretungen umgewandelt, so ist jeweils im Einzelfall betreffend den Übergang allfälliger, zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehender Vermögenswerte zwischen allen betroffenen Körperschaften (Fachorganisationen und Wirtschaftskammern) das Einvernehmen anzustreben. Jedenfalls aber soll auf Verlangen der betroffenen Körperschaften allfälliges, bis zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses aufgebrachtes Vermögen (insbesondere Liegenschaften uä) der Ingerenz der in den zusammengeführten Körperschaften ehemals zusammengefassten Berufszweige erhalten bleiben. Der neue Absatz 3 schafft daher die Rechtsgrundlage für Regelungen in der Haushaltsordnung, wonach das Vermögen und die Verbindlichkeiten (etwa aus Pensionszusagen) in je Berufszweig getrennten Rechnungskreisen geführt werden kann, über das die ehemals in einer Fachgruppe bzw in einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige verfügen können. So kann etwa vorgesehen werden, dass die an die Stelle einer Fachgruppe tretende Fachvertretung oder eine allenfalls eingerichtete Berufsgruppe, die die Mitglieder der bis zur Zusammenführung bestehenden Körperschaft repräsentiert, über in den Rechnungskreisen geführte Vermögenswerte derart verfügen kann, dass die Organe der neuen Körperschaft, auf die de iure das Eigentum sowie die Verbindlichkeiten übergegangen sind, an die diese Vermögenswerte bzw Verbindlichkeiten betreffenden Beschlüsse der Fachvertreter oder der Berufsgruppe gebunden sind.
Zu Z 66 bis 68 (§ 135 Gebarungskontrolle).
Durch die in Abs. 1 eingefügten letzten zwei Sätze wird der finanziellen Beteiligung an einem Rechtsträger mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals die Beherrschung des Rechtsträgers durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichgestellt. Die Gebarung eines Rechtsträgers, an dem nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften nicht im zuständigkeitsbegründenden Ausmaß beteiligt sind, fällt demnach dann unter die Prüfkompetenz des Kontrollausschusses, wenn der Rechtsträger, dem gemäß § 65b WKG Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, durch nach dem WKG errichtete Körperschaften allein oder gemeinsam beherrscht wird. Dabei wird auf die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf den Rechtsträger abgestellt, faktische Verschränkungen zwischen dem Rechtsträger und nach dem WKG errichteten Körperschaften bleiben dabei außer Betracht. Die rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf den beherrschten Rechtsträger muss eine Intensität erreichen, die jener, die allgemein aus einer 50%igen Beteiligung resultiert, zumindest gleichkommt. In diesem Zusammenhang bedeutet jede Form der Überlassung von Vermögenswerten zur Verwaltung jedenfalls eine Übertragung von Aufgaben gemäß § 65b WKG.
Mit „Rechtsträger jeder weiteren Stufe“ sind jene gemeint, an denen eine oder mehrere nach dem WKG errichtete Körperschaften nicht direkt, sondern indirekt beteiligt sind bzw auf die sie mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die Beteiligungs- bzw Beherrschungskette nach unten ist unbegrenzt.
Zu Z 71 (§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit):
Seit der WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 ist das Erweiterte Präsidium der Landeskammer berufen, über die Einrichtung eines Schiedsgerichtes Beschluss zu fassen. Abs. 1 jedoch nennt fälschlicherweise nach wie vor das Wirtschaftsparlament als hierfür zuständiges Organ; dieses Redaktionsversehen soll nunmehr korrigiert werden.
Zu Z 73 bis 75 (§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen):
Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein. Das bedeutet, dass für den Abruf der verlautbarten Inhalte kein Entgelt an die zur Verlautbarung verpflichtete Körperschaft zu entrichten ist. Die Kosten des Zugangs wie Providerkosten und ähnliche hat selbstverständlich der Rechtsadressat selbst zu tragen.
Zu Art IV (Übergangs- und Schlussbestimmungen) und Art V (Inkrafttreten):
Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat in seiner Sitzung am 24. November 2005 insbesondere zur weiteren Steigerung der Effizienz der Leistungserbringung sowie der verbesserten Abbildung der wirtschaftlichen Realität in der Struktur der Fachorganisationen eine Reform der Fachorganisationen beschlossen. Ziel der der Strukturreform ist es, in den nächsten Jahren die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wahlen der Organe im Jahr 2010 im Rahmen einer geänderten Fachorganisationsstruktur durchgeführt werden können. Bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode soll die bestehende Fachorganisationsstruktur, abgesehen von Fällen der freiwilligen Zusammenlegung, jedoch unverändert bleiben. Art. IV § 3 ordnet daher an, dass Fachorganisationen, die den Vorgaben der §§ 15 Abs.1 und § 43 Abs. 1, wie sie vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer näher präzisiert werden, nicht entsprechen, bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufenden Funktionsperiode bestehen bleiben. Weder hat das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer die Fachorganisationsordnung aus diesem Grunde während der laufenden Funktionsperiode zu novellieren, noch haben die Landeskammern aus diesem Grunde Beschlüsse über die Errichtung von Fachgruppen zu widerrufen. Änderungen der Fachorganisationsordnung aus anderen Gründen bleiben selbstverständlich möglich, der freiwillige Zusammenschluss von Fachverbänden innerhalb der laufenden Funktionsperiode soll sogar erleichtert werden: Um Neuwahlen zu vermeiden, wird mit Art IV § 6 die Bestimmung eingeführt, dass bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Fachverbänden bis zur Neuwahl die bisherigen Fachverbandsausschüsse den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 bilden. Dabei kann jedoch die ansonsten vorgesehene gesetzliche Höchstzahl von 32 überschritten werden.
Die Mitglieder des (neuen) Ausschusses haben den Fachverbandsobmann und seine Stellvertreter zu wählen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die davon betroffenen Fachgruppen und Fachvertretungen.
Die §§ 15, 43, 65, 123 und 127 sollen in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode angewendet werden. Das macht die differenzierte Regelung des Art V §§ 2, 3 und 4 erforderlich. Einerseits sollen die idF BGBl I Nr. 153/2001 geltenden Vorschriften noch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode angewendet werden, andererseits ist sicherzustellen, dass Umlagenbeschlüsse für die Folgeperiode schon auf dem Boden der neuen Rechtslage erfolgen. Bis zur Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 bleiben daher die Grundumlagenausschüsse gemäß § 123 Abs. 2 idF BGBl I Nr. 153/2001 zur Beratung der Höhe der Fachverbandsanteile bestehen, beschließen die Fachverbände auch im Falle des § 14 Abs. 2 gemäß § 123 Abs. 3 idF BGBl I Nr. 153/2001 über die Höhe des Fachverbandsanteils an den Grundumlagen und im Falle des § 14 Abs. 2 das Präsidium der Landeskammer gemäß § 123 Abs. 4 idF BGBl I Nr. 153/2001 über die Grundumlage. Ab dem Zeitpunkt der Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 können die Landeskammern gemäß § 123 Abs. 6 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 Sondergrundumlagen beschließen. Dementsprechend ist auch § 127 in der Fassung BGBl I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 anzuwenden.
Da auch § 15 in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode angewendet werden soll, hat die erstmalige Evaluierung der Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts bis zum Jahr 2013, also bis zum dritten Kalenderjahr nach der auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Wirtschaftskammerwahl zu erfolgen.