833/A XXII. GP

Eingebracht am 24.05.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Ersatzzeitenanrechnung für Kindererziehung in der Pensionsversicherung  für Pflegekinder

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz ASVG wird folgendermaßen abgeändert:

 

In § 227a Abs. 2 Ziffer 6 entfällt die Wortfolge „ ,sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte“.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Bei der Ersatzzeitenanrechnung für Kindererziehung in der Pensionsversicherung gibt es bei Pflegekindern eine Einschränkung: Wenn die Übernahme der unentgeltlichen Pflege vor dem 31.12. 1987 erfolgte, gibt es für diese Zeit keine Ersatzzeitenanrechnung. Bei allen anderen Kindern, auch Wahl- und Stiefkindern, existiert hingegen keine solche Stichtagsregelung, d.h. hier werden alle Zeiten als Ersatzzeiten angerechnet.

Diese Regelung ist nicht nachvollziehbar und führt dazu, dass Frauen Ersatzzeiten nicht angerechnet bekommen, obwohl sie in der Zeit vor 1988 ein Kind in unentgeltliche Pflege übernommen (und etwa später adoptiert haben). Daher soll mit dem gegenständlichen Antrag die Stichtagsregelung, die die Ersatzzeitenanrechnung einschränkt, aufgehoben werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen und eine 1. Lesung verlangt.