859/A XXII. GP

Eingebracht am 12.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Walch, Mittermüller, Dr. Partik-Pablé, Lichtenegger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz; BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:

1.  Die   Überschrift zu Abschnitt 1 c     hat zu   lauten  wie folgt:„Unentgeltliche  Schulbücher  und Schulstartgeld "

2. Nach § 31h wird folgender § 31 i angefügt:

§ 31i (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, ist für Schüler und Schülerinnen im Sinne von § 31 Abs. 1, für die Familienbeihilfe zusteht, ein Schulstartgeld in Höhe von 50 € pro Schüler aus Anlass des Beginns jeden Schuljahres aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu gewähren.

(2)  Wurde Schulstartgeld zu Unrecht bezogen, ist §  26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nähere Abwicklung des Schulstartgeldes wird durch Verordnung festgelegt.

3. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt:

§ 56. § 31i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."


Begründung

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 regelt in seiner Grundkonzeption den Beitrag des Bundes zum Ausgleich der Unterhaltslasten, welche Eltern für ihre Kinder zu tragen haben und sieht hierzu verschiedene Familienleistungen (direkte Transferzahlungen und Sachleistungen) vor. Es ist eine Tatsache, dass gerade zu Schulbeginn diese Unterhaltslasten durch notwendige Anschaffungen deutlich ansteigen. Einer Studie der Arbeiterkammer zu Folge geben Familien für ihr Kind zu Schulbeginn durchschnittlich 124 € aus, was für viele Familien oft nur schwer aufzubringen ist. Durch die Einführung des jährlichen Schulstartgeldes von 50 € soll hier zielgerichtet aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familien Abhilfe geschaffen werden, wobei diese Leistung jenen Schülern und Schülerinnen zukommen soll, die in der Schulbuchaktion erfasst sind und für die Familienbeihilfe bezogen wird.

Das Schulstartgeld soll einmal jährlich vor Schulbeginn mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden, um damit eine spürbare Entlastung für Familien gerade zu diesem finanziell besonders belasteten Zeitpunkt zu erreichen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.