9/A XXII.GP
Eingelangt am:
20.12.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Ulli Sima, Gradwohl, Katharina Pfeffer, Dr. Kräuter, Faul
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über den Schutz von
Tieren
Tierschutzgesetz - TSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1: Zielsetzung
§ 2: Geltungsbereich
§ 3: Ausführungsgesetze
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Grundsätze der Tierhaltung
§ 6: Tierquälerei
§ 7: Töten von Tieren
§ 8: Veranstaltungen mit Tieren
2. HAUPTSTÜCK
Besondere
Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Haltung
von Heim- und Wildtieren
§ 9: Heimtiere
§ 10: Wildtiere
§11: Pelztiere
§ 12: Sporttiere
§ 13: Tierheime
2. ABSCHNITT
Haltung
von Nutztieren
S 14: Tiergerechtheitsindex
§ 15: Gutachten
§ 16: Beratung
§ 17: Tierschutzsiegel
§ 18: Schlachtung
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische
Bestimmungen
§ 19: Tierschutzbeirat
§ 20: Tierschutzanwaltschaft
§21: Behörde
§ 22: Tierschutzorgane
4. HAUPTSTÜCK
Straf- und
Schlussbestimmungen
§ 23: Strafbestimmungen
§ 24: Verbot der Tierhaltung
§ 25: Verfall
§ 26: Verweisungen
§ 27: Inkrafttreten
§ 28: Vollziehung
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine
Bestimmungen
§1.(1) Dieses Gesetz dient dem
Ziel, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen und
zu verhindern,
dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden,
es unnötig in schwere Angst versetzt oder es mutwillig getötet wird.
(2) Tiere sind so zu behandeln, dass
ihren artspezifischen Bedürfnissen weitestgehend
entsprochen
wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat für dessen Wohlbefinden zu sorgen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Durch dieses Gesetz werden
bestehende bundesgesetzliche Bestimmungen zum Zweck
des Schutzes von Tieren sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen der
Länder nicht
berührt.
(2) Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind auch auf Tiere anzuwenden, die im Dienst der
Polizei, Bundesgendarmerie und Landesverteidigung stehen. Die Aufsicht über die
Einhaltung
dieser Bestimmungen obliegt diesen Dienststellen.
Ausführungsgesetze
§ 3. Soweit die Landesgesetzgebung zur
Ausführungsgesetzgebung ermächtigt wird, hat sie die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Grundsätze zu beachten.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Nutztier: ein Tier, das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle,
Häuten oder Fellen oder zu
anderen land-
und forstwirtschaftlichen bzw. industriellen Zwecken in Osterreich
üblicherweise
gezüchtet oder
gehalten wird;
2. Heimtier: ein domestiziertes Tier, das üblicherweise in Österreich
im Wohnbereich zur Freude
des Menschen oder als Gefährte gehalten wird und das aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu einer
domestizierten Art oder Rasse dafür geeignet ist;
3. Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das weder ein Nutztier (Z 1) noch ein Heimtier (Z 2) ist;
4. Pelztier: ein zum Zweck der Pelzgewinnung gehaltenes Wildtier;
5. Sporttier: ein Tier, das überwiegend zu Sportzwecken eingesetzt wird;
6. Ruhigstellen: die Anwendung eines
Verfahrens, um zur Erleichterung der Betäubung oder
Schlachtung die Bewegungsfähigkeit eines Tieres einzuschränken;
7. Betäubung: ein Verfahren, bei dem
eine mechanische Vorrichtung, elektrischer Strom oder
chemische
Mittel, angewandt werden, wodurch das Tier in den Zustand der Bewusstlosigkeit
versetzt wird;
8. Schlachtung: das Töten eines Tieres unter Blutentzug zur Fleischgewinnung;
9. Tierheim: eine Einrichtung zur Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere.
10. Domestikation: Die Übernahme von Tieren in den Hausstand des
Menschen und die damit
einhergehende Steigerung der Anpassung an die Lebensbedingungen in menschlicher
Obhut durch
gezielte Zuchtauswahl und durch die Veränderung der Umweltgegebenheiten.
11. Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von
Wildtierarten zwecks
Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr
gehalten werden;
ausgenommen hiervon sind Zirkusse, Tierhandlungen und Einrichtungen, die
keine signifikante
Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 5. (1) Jedes Tier muss unter
Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-,
Anpassungs-
und Domestikationsstufe, entsprechend seinen physiologischen und
verhaltensgemäßen Bedürfhissen, nach feststehenden Erfahrungen und
wissenschaftlichen
Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.
(2) Ein Tier ist mit geeignetem
Futter so zu ernähren, dass ihm keine vermeidbaren Leiden oder
Schäden
zugefügt werden.
(3) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis
eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, dass
dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(4) Ist ein Tier regelmäßig
angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen
Bedürfhissen
entsprechende Raum zu gewähren. Die Schlaf- und Liegeplätze müssen so
dimensioniert sein, dass das Tier artgemäß liegen kann.
(5) Beleuchtung, Temperatur,
Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung, Lärmbelastung,
Platzbedarf und andere Umgebungsbedingungen müssen den Bedürfhissen des Tieres
entsprechen.
(6) Befinden und Gesundheitszustand
eines Tieres sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich
zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.
Tierquälerei
§ 6. (1) Es ist verboten,
1. ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig zu töten, ihm unnötige
Schmerzen, Qualen,
Verletzungen oder sonstige Schäden zuzufügen oder es unnötig in schwere Angst
zu versetzen;
außerdem ist die Tötung von Heimtieren zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von
Produkten
verboten.
2. Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege eines Tieres in
einem Grad zu
vernachlässigen,
der dem Tier Schmerzen oder Leiden bereitet, seine Gesundheit schädigt oder es
besonderen
Gefahren oder psychischen Belastungen, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung
seines
Wohlbefindens fuhren, aussetzt; diese Obsorgepflicht erstreckt sich auch auf
den Transport
von Tieren und
den Viehtrieb;
3. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
offensichtlich nicht
gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen;
4. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Zwecken und
Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
das Tier
verbunden
sind;
5. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes
Tier auszusetzen oder es
zurückzulassen,
um sich seiner zu entledigen;
6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen oder an einem anderen Tier
auf Schärfe abzurichten oder
zu prüfen;
7. ein Tier im geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges zu
befördern oder im abgestellten,
geschlossenen
Fahrzeug zurückzulassen, wenn abzusehen ist, dass dem Tier dadurch
Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden;
8.
an einem Tier einen Eingriff vorzunehmen, der nicht im Interesse der Gesundheit
des Tieres
liegt, einschließlich von Eingriffen, die lediglich der Erfüllung von
züchterischen Konventionen
dienen;
ausgenommen sind die Kastration und das Enthornen unter entsprechender
Schmerzausschaltung;
9.
Tiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht
aufgrund
vererbter Merkmale Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet
sind und hiedurch
Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten,
10.
Technische Geräte, Hilfsmittel oder Einrichtungen zu verwenden, die darauf
abzielen, das
Verhalten eines Tieres durch Schmerz-, Reizzufügung zu beeinflussen und die
unter Umständen
dauerhafte Schäden verursachen können,
11. Hunde in Anbindehaltung (z.B. Ketten) zu halten.
(2) Der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen kann unter Bedachnahme auf die
Zielsetzung
dieses Gesetzes (§ 1), die Grundsätze der Tierhaltung (§ 5) und den Stand der
wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung feststellen, dass bestimmte
Arten des Verhaltens gegenüber Tieren, einschließlich bestimmter Eingriffe und
Verwendung
bestimmter
Geschirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Haltung von Tieren, bei der
Ausnützung
ihrer Arbeitskraft oder beim Tierfang unter die Verbote des Abs. 1 fallen.
Töten von Tieren
§ 7. (1) Das bewusste Töten von
warmblütigen Tieren mit Ausnahme der Schlachtung von
Nutztieren und der Schädlingsbekämpfung darf nur durch Tierärzte erfolgen,
außer es ist die rasche
Tötung
erforderlich, um dem Tier Qualen zu ersparen.
Veranstaltungen mit Tieren
§ 8. (1) Der Betrieb eines Zoos, eines
Tiergartens, eines Zirkus und die Durchführung eines
Viehmarktes oder einer sonstigen Veranstaltung, bei der Tiere mitwirken, zur
Schau gestellt oder
zum Tausch
oder Verkauf angeboten werden, bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Gesetzes
(insbesondere § 5) oder einer
Verordnung
gemäß Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist;
2. für eine ausreichende tierärztliche Betreuung gesorgt wird
(Erläuterungen: Erreichbarkeit,
Regelmäßigkeit
der Anwesenheit definieren);
3. gewährleistet ist, dass die den Tieren abverlangten Leistungen im
Einklang mit ihren
individuellen
Fähigkeiten stehen;
4. das Entweichen der Tiere und das Eindringen anderer Tiere wirksam verhindert wird.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es
zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen
notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine
befristete
Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der
Antrag vor Ablauf
der Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs.
2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die
Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
hat sie mit
Bescheid die
zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der
Bewilligungsinhaber
innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht
nach, hat die
Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(5) Der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung (§
1) und die sonstigen Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Mindestanforderungen für Zoos, Tiergärten, Zirkusse, Viehmärkte oder
andere
Veranstaltungen
im Sinne des Abs. 1 betreffend die Haltung und Betreuung der Tiere und den
erforderlichen Schutz der Öffentlichkeit festzulegen.
(6) Durch diese Verordnung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG als umgesetzt.
2. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Haltung von Heimtieren und
Wildtieren
Heimtiere
§ 9. (1) Zur Haltung von Heimtieren ist
jeder berechtigt, der zur Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen
in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfugt.
(2) Das Halten eines gefährlichen
Tieres im Wohnbereich ist verboten. Als gefährlich ist ein Tier
anzusehen, von
dem aufgrund seiner wesensmäßigen oder an den Tag gelegten Verhaltensweise
angenommen werden muss, dass es die Sicherheit von Menschen gefährdet.
(3) Der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen hat für die Haltung von Hunden
Verordnungen zu erlassen über
1. die Ausstattung von Unterkünften (Hütten) und Zwingern bei der Hundehaltung im Freien;
2. den Transport von Hunden, einschließlich der Größe und Ausrüstung der Transportgeräte;
3. die Voraussetzungen, unter denen die Haltung von Hunden, von denen
typischerweise eine
Gefahr für die Sicherheit von Menschen und Tieren ausgehen kann, zulässig ist.
Wildtiere
§ 10. (1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung ist unter
Vorschreibung erforderlicher Auflagen und Bedingungen zu
erteilen, wenn
1. den besonderen Bedürfhissen des Tieres Rechnung getragen wird oder
die Tierhaltung im
öffentlichen
Interesse liegt und
2. durch die Tierhaltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist
und bei Tieren, die ihrer
Art nach für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, die sichere
Verwahrung
gewährleistet
ist und
3. der Halter ausreichende Kenntnisse über die Haltung des Tieres
besitzt, die eine angemessene
Unterbringung,
Ernährung und Pflege des Tieres im Sinne des § 5 gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es
zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen
notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine
befristete
Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der
Antrag vor Ablauf
der Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs.
2 abzuändern.
(4) Die Behörde kann die
Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung bis längstens drei Jahre
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufschieben, wenn dies im
Interesse einer
gleichmäßigen
Belastung der Behörde durch den Verwaltungsaufwand für die
Bewilligungserteilung
liegt und auch ohne Erteilung der Bewilligung die Erreichung der
Zielsetzung
und die Einhaltung der Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der
Voraussetzungen des Abs. 2 gewährleistet erscheint.
(5) Stellt die Behörde fest, dass die
Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des Abs.
2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat
sie mit Bescheid die
zur Erreichung
des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem
Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der
Bewilligungsinhaber
innerhalb der
im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde
die
Bewilligung zu
entziehen.
(6) Nähere Bestimmungen über
Befähigungsnachweise, die Personen für die Haltung bestimmter
Arten von Wildtieren erbringen müssen, hat der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und
Generationen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen
Bestimmungen
dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen durch
Verordnung
festzulegen.
Pelztiere
§ 11. (1) Die Pelztierhaltung ist verboten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 laufen
zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bestehende Pelztierhaltungen aus (eigentümerbezogen, nicht vererbbar oder
veräußerbar).
(3) Zur Wahrung des Tierschutzes sind von der zuständigen Behörde Auflagen zu erteilen über
1. die angemessene artgemäße Nahrung;
2. die angemessene artgemäße Pflege;
3. die verhaltensgerechte Unterbringung, insbesondere die
Mindestabmessungen, die
Beschaffenheit,
die Belichtung und die Belüftung der Tierunterkünfte und die Belegungsdichte
der
gehaltenen
Pelztiere,
(4) Die Tötung eines Pelztieres hat unter sinngemäßer Beachtung der
Bestimmungen des § 18 zu
erfolgen.
Sporttiere
§ 12. (1) Sporttieren dürfen bei der
Ausbildung und dem Training nur Leistungen abverlangt
werden, denen
sie gewachsen sind, die ihre Kräfte nicht übersteigen und die mit keinen
Schmerzen,
Leiden oder
Schäden für die Tiere verbunden sind.
(2) Die Verabreichung von
Dopingmitteln ist verboten. Ein Dopingmittel ist ein Stimulans, das
über
Euphorisierung, Ermüdungsbeseitigung oder psychische Beeinflussung zum
künstlichen
Herbeiführen
einer zeitlich begrenzten Leistungssteigerung eingesetzt wird.
Tierheime
§ 13. (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. eine den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 5) oder einer
Verordnung gemäß Abs. 8
entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist;
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt wird;
3. der verantwortliche Leiter ausreichende Kenntnisse über die
Tierhaltung besitzt, welche die
Einhaltung der
Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es
zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen
notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine
befristete
Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag
vor Ablauf
der Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs.
2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die
Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des Abs.
2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat
sie mit Bescheid die
zur Erreichung
des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem
Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der
Bewilligungsinhaber
innerhalb der
im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde
die
Bewilligung zu
entziehen.
(5) Ergibt sich nach Bewilligung des
Tierheimes, dass die Interessen des Tierschutzes oder
sonstige öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
vorgeschriebenen
Vorkehrungen nicht hinreichend geschützt sind oder im Hinblick auf neuere
wissenschaftliche
Erkenntnisse und Erfahrungen nicht mehr ausreichen, so hat der
Bewilligungsinhaber die Anlagen
und den
Betrieb des Tierheimes im zumutbaren Umfang und gegebenenfalls schrittweise den
Erfordernissen
anzupassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die
entsprechenden
Auflagen vorzuschreiben.
(6) Der verantwortliche Leiter des
Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter
laufender Zahl
der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine
Beschreibung
des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen
sind. Bei
Abgang des Tieres sind Datum und Art des Abganges (Abgabe, Tötung oder
Verenden) sowie
Name und Wohnort bzw. Sitz des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen
sind drei Jahre
aufzubewahren. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Behörde
unverzüglich den Wechsel
des verantwortlichen Leiters anzuzeigen.
(7) Amtstierärzten ist, soweit dies
zur Kontrolle erforderlich ist, der Zutritt zu allen Einrichtungen
des Tierheimes
und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 6 zu gestatten sowie jede
zur Kontrolle
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Nähere Bestimmungen über die
Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die
Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie Ausbildung des
verantwortlichen
Leiters hat
der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme
auf
die
Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den
Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung festzulegen.
2. ABSCHNITT
Haltung
von Nutztieren
§ 14. (1) Zur Gewährleistung der
Tiergerechtheit der Haltung von Nutztieren hat der
Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf
die Zielsetzung
(§ 1) und die
Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.
Diese
Verordnung
hat Kriterien festzulegen, nach denen die für das Wohlbefinden der Tiere
ausschlaggebenden
Umstände, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Bodenbeschaffenheit,
Stallklima, Licht und Betreuungsintensität, in ihrer Gesamtheit und in ihrem
Zusammenwirken
bewertet werden. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe eines Punktesystems, wobei
umso mehr Punkte
vergeben
werden, je mehr die Tierhaltung den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Die
Punkteanzahl
ist das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung (Tiergerechtheitsindex).
(2) Die Verordnung hat
Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren sowie eine
Mindestanzahl von Punkten festzulegen, welche die Tierhaltung bei der Bewertung
nach dem
Tiergerechtheitsindex
erreichen muss. Erreicht eine Tierhaltung nicht die Mindestanzahl von
Punkten, ist
sie verboten.
(3) Eine Unterschreitung der
Mindestpunkteanzahl nach Abs. 2 wird bei einer Tierhaltung in zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Gebäuden bis
längstens fünf Jahre
nach Inkrafttreten der Verordnung nicht bestraft; die Verordnung kann auch ein
schrittweises
Anheben der zu
erreichenden Mindestpunkteanzahl vorsehen.
(4) Die Behörde kann in
begründeten Einzelfallen bei im Vergleich zum wirtschaftlichen Nutzen
der Tierhaltung finanziell hohem Aufwand für die Anpassung die Frist um
höchstens weitere fünf
Jahre
erstrecken.
(5) Die Verordnung ist bis zum XXXX zu erlassen.
Gutachten
§ 15. (1) Jedem Halter von Nutztieren
steht die Möglichkeit offen, bei der Behörde ein Gutachten
über die Bewertung seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex einholen.
Die Behörde kann
sich zur Erstellung derartiger Gutachten auch hierfür besonders ausgebildeter
Tierschutzorgane
(§ 22)
bedienen.
(2) Wenn einem Halter durch ein
Gutachten im Sinne des Abs. l die Erreichung der
vorgeschriebenen Mindestpunkteanzahl bescheinigt wird, ist er nicht wegen
Verstoßes gegen § 14
Abs. 2 zu
bestrafen, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hervorkommt, dass die
Tierhaltung
doch nicht den Bestimmungen über den Tiergerechtheitsindex entspricht. Der
Halter ist
jedoch zu
verpflichten, umgehend Maßnahmen zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes zu
setzen.
Beratung
§ 16. Wer einen Tierhalter in
Angelegenheiten der Haltung von Nutztieren unterrichtet oder berät, ihm Anlagen, Geräte,
Einrichtungen, Haltungsformen oder Stauungen für die Haltung von
Nutztieren
plant, anpreist oder verkauft, ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit
verpflichtet, auf die
Einhaltung
dieses Gesetzes hinzuwirken.
Tierschutzsiegel
§ 17. (1) Haltern von Nutztieren, die
sich im Interesse des Tierschutzes freiwillig verpflichten,
einen höheren
Standard als die Mindestpunkteanzahl bei der Bewertung nach dem
Tiergerechtheitsindex
einzuhalten, wird auf ihren Antrag von der Landesregierung das
Österreichische
Tierschutzsiegel (Abs. 2) verliehen.
(2) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt und darf nur von jenen Personen geführt werden, denen es verliehen wurde. Bei der Vermarktung von Produkten, die aus Betrieben stammen, die mit dem Tierschutzsiegel ausgezeichnet sind, darf das Siegel verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die bei
der Bewertung nach dem Tiergerechtheitsindex zu erreichende Mindestpunkteanzahl
festzulegen, die für eine Verleihung des österreichischen Tierschutzsiegels
erreicht werden muss. Diese Mindestpunkteanzahl ist so festzusetzen, dass der
Gedanke des Tierschutzes in der Nutztierhaltung bestmöglich verwirklicht wird.
In der Verordnung ist das Aussehen des Tierschutzsiegels festzulegen und zu
bestimmen, welchen regelmäßigen Kontrollen sich ein Halter von Nutztieren unterziehen muss, dem das
Tierschutzsiegel verliehen worden ist.
(4) Die Landesregierung hat dem
Halter das Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn er die
Durchführung einer amtstierärztlichen Kontrolle verweigert oder die
Voraussetzungen für die
Führung des
Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.
Schlachtung
§ 18. (1) Wer ein Tier schlachtet, muss
dafür sorgen, dass das Tier vor vermeidbaren
Aufregungen,
Schmerzen und Leiden verschont bleibt.
(2) Die Schlachtung von Tieren darf
nur von Personen vorgenommen werden, die über
ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den
Anforderungen
des Tierschutzes auszuführen.
(3) Vor dem Ausbluten muss eine Betäubung erfolgen. Eine Betäubung kann entfallen, wenn
1. die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder
Religionsgesellschaft
dies vorsehen und die Schlachtung in hiefür geeigneten Schlachtanlagen
erfolgt, oder
2. veterinärmedizinische Gründe dies erfordern.
(4) Der Bundesminister für Soziale
Sicherheit und Generationen kann unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den
Stand der
wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung
1. bestimmte Schlacht- und Tötungsmethoden verbieten, zulassen oder vorschreiben sowie
2. nähere Bestimmungen über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor
der Schlachtung oder
Tötung und
3. nähere Bestimmungen über das Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten
erlassen.
Dabei ist auf
die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft
Bedacht zu nehmen.
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische Vorschriften
Tierschutzbeirat
§ 19. (1) Beim Bundesministerium für
Soziale Sicherheit und Generationen wird ein
Tierschutzbeirat
eingerichtet, der den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen in
allen Fragen des Tierschutzes zu beraten hat, vor der Erlassung von
Verordnungen des Bundes auf
Grund dieses Gesetzes anzuhören ist und der dem Nationalrat jährlich einen
Bericht über die Lage
des Tierschutzes in Österreich vorzulegen hat. Die Organe der Länder haben dem
Tierschutzbeirat
auf Verlangen die bei der Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Dem Tierschutzbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres;
4. zwei Vertreter, die einvernehmlich von den Ländern namhaft gemacht werden;
5. ein Vertreter eines Institutes der
Veterinärmedizinischen Universität Wien, das mit Fragen des
Tierschutzes, der Tierhaltung und der Ethologie befasst ist;
6. ein Vertreter eines Institutes der
Universität für Bodenkultur, das mit Fragen des Tierschutzes,
der Tierhaltung und der Ethologie befasst ist;
7. zwei Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
(3) Die Vertreter gemäß Z 5 bis 7
werden vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und
Generationen
bestellt. Für jedes Mitglied des Tierschutzbeirates ist ein Stellvertreter zu
bestellen,
der das
Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
(4) Den Vorsitz in diesem Beirat
übernimmt einer der beiden in Abs. 2 Z 1 genannten Vertreter.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die erforderlichen
Sitzungstermine und die zu
behandelnden Themen fest. Erforderlichenfalls können Experten, die nicht dem
Beirat angehören,
zu Beratungen
beigezogen werden.
(5) Die Tätigkeit im Tierschutzbeirat
ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern
des Tierschutzbeirates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten
nach der höchsten
Gebührenstufe
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
§ 20. (1) Die Länder haben eine
Einrichtung mit den Aufgaben einer Tierschutzanwaltschaft zu
betrauen. Zu
diesen Aufgaben gehört die Förderung der Belange des Tierschutzes, die
Entgegennahme von Beschwerden über Missstände im Bereich des Tierschutzes, die
Unterstützung
der Behörden
bei der Ausübung ihrer Obliegenheiten, die Beratung von Tierhaltern und die
Information der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten des Tierschutzes.
(2) Die Landesgesetzgebung
wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen
über die
Einrichtung, Organisation, Aufgaben und Rechte der Tierschutzanwaltschaft zu
erlassen.
Behörde
§ 21. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Überwachung
der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes
sind die
Amtstierärzte und, nach Maßgabe des § 22 und der aufgrund dieser Bestimmung von
der
Landesgesetzgebung erlassenen Ausführungsgesetze, die Tierschutzorgane betraut.
(3) Die Amtstierärzte und
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch
Ausübung
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1. wahrgenommene Tierquälereien zu beenden;
2. Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihrer
tierschutzrechtlichen Pflicht gemäß § 1
Abs. 2 nicht
nachkommen, das Tier abzunehmen und es an Personen oder Vereinigungen, die eine
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische Vorschriften
Tierschutzbeirat
§ 19. (1) Beim Bundesministerium für
Soziale Sicherheit und Generationen wird ein
Tierschutzbeirat eingerichtet, der den Bundesminister für Soziale Sicherheit
und Generationen in
allen Fragen des Tierschutzes zu beraten hat, vor der Erlassung von
Verordnungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes anzuhören ist und der dem
Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage des Tierschutzes in Österreich
vorzulegen hat. Die Organe der Länder haben dem Tierschutzbeirat auf Verlangen
die bei der Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Dem Tierschutzbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres;
4. zwei Vertreter, die einvernehmlich von den Ländern namhaft gemacht werden;
5. ein Vertreter eines Institutes der Veterinärmedizinischen Universität Wien, das mit Fragen des Tierschutzes, der Tierhaltung und der Ethologie befasst ist;
6. ein Vertreter eines Institutes der Universität für Bodenkultur, das mit Fragen des Tierschutzes, der Tierhaltung und der Ethologie befasst ist;
7. zwei Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
(3) Die Vertreter gemäß Z 5 bis 7
werden vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und
Generationen bestellt. Für jedes Mitglied des Tierschutzbeirates ist ein
Stellvertreter zu bestellen,
der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
(4) Den Vorsitz in diesem Beirat
übernimmt einer der beiden in Abs. 2 Z l genannten Vertreter.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die erforderlichen
Sitzungstermine und die zu
behandelnden Themen fest. Erforderlichenfalls können Experten, die nicht dem
Beirat angehören,
zu Beratungen
beigezogen werden.
(5) Die Tätigkeit im Tierschutzbeirat
ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern
des Tierschutzbeirates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten
nach der höchsten
Gebührenstufe
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGB1. Nr.133, zu ersetzen.
Tierschutzanwaltschaft
§ 20. (1) Die Länder haben eine
Einrichtung mit den Aufgaben einer Tierschutzanwaltschaft zu
betrauen. Zu diesen Aufgaben gehört die Förderung der Belange des Tierschutzes,
die
Entgegennahme
von Beschwerden über Missstände im Bereich des Tierschutzes, die Unterstützung der Behörden bei der
Ausübung ihrer Obliegenheiten, die Beratung von Tierhaltern und die Information
der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten des Tierschutzes.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen über die Einrichtung, Organisation, Aufgaben und Rechte der Tierschutzanwaltschaft zu erlassen.
Behörde
§ 21. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes sind die Amtstierärzte und, nach Maßgabe des § 22 und der aufgrund dieser Bestimmung von der Landesgesetzgebung erlassenen Ausführungsgesetze, die Tierschutzorgane betraut.
(3) Die Amtstierärzte und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1. wahrgenommene Tierquälereien zu beenden;
2.
Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihrer tierschutzrechtlichen
Pflicht gemäß § 1
Abs. 2 nicht nachkommen, das Tier abzunehmen und es an Personen oder
Vereinigungen, die eine
Haltung im Sinne des § 5 gewährleisten, zur Betreuung gegen Ersatz der
Kosten durch den
säumigen Eigentümer und auf seine Gefahr zu übergeben;
3. bei Tieren, für die das Weiterleben auf Grund einer Quälerei oder
einer Verletzung offensichtlich
eine Qual bedeutet und auch eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist,
für eine
schmerzlose
Tötung zu sorgen.
(4) Sind innerhalb zweier Monate nach
Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Haltung des
Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen.
Anderenfalls ist das
Tier für verfallen zu erklären, wenn der Eigentümer nicht innerhalb des
genannten Zeitraumes über
das Tier in
einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsmäßige Haltung zu erwarten ist.
(5) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst
obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
Tierschutzorgane
§ 22. (1) Die Landesgesetzgebung wird
ermächtigt, durch Ausführungsgesetz die Einrichtung von
ehrenamtlichen Tierschutzorganen vorzusehen und nähere Bestimmungen zu erlassen
über
1. die Aufgaben und die Rechte und Pflichten der Tierschutzorgane;
2. die Anforderungen an die Tierschutzorgane;
3. die Schulung der Tierschutzorgane;
4. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung eines Tierschutzorganes;
5. die Aufsicht über die Tierschutzorgane.
(2) Als Tierschutzorgane dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben;
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Aufgaben und
über die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen;
4. über Kenntnisse auf dem Gebiet des Tierschutzes verfügen und mit
ihren Rechten und Pflichten
vertraut sind.
(3) Die Ausführungsgesetze haben
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Tierschutzorgane, die
von der Behörde zur Erstellung von Gutachten gemäß § 14 herangezogen werden,
die erforderliche
allgemein fachliche Ausbildung haben und über die für die Abgabe von solchen
Gutachten
erforderlichen Kenntnisse verfugen.
(4) Tierschutzorgane sind
verpflichtet, Übertretungen tierschutzrechtlicher Vorschriften dieses
Gesetzes oder
der darauf gegründeten Ausführungsgesetze und Verordnungen anzuzeigen.
4. HAUPTSTÜCK
Straf -
und Schlussbestimmungen
§23. (1) Wer
1. ein Tier entgegen den Grundsätzen des § 5 hält,
2. eine Tierquälerei gemäß § 6 begeht,
3. ein Tier entgegen § 7 tötet,
4. eine Veranstaltung mit Tieren ohne Bewilligung gemäß § 8 durchführt,
5. ein gefährliches Tier entgegen § 9 Abs. 2 hält,
6. ein Wildtier entgegen den Bestimmungen des § 10 hält,
7. ein Sporttier entgegen den Bestimmungen des § 12 hält, ausbildet oder trainiert,
8. ein Tierheim ohne Bewilligung gemäß § 13 betreibt,
9. ein Nutztier entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 hält,
10. die Beratung entgegen den Bestimmungen des § 16 grob vernachlässigt,
11. das Tierschutzsiegel entgegen den Bestimmungen des § 17 führt oder verwendet,
12. ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 18 und den hiezu erlassenen
Verordnungen
schlachtet,
13. ein Tier entgegen einem Verbot nach § 24 hält,
begeht, sofern die Tat nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden Tatbestand bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis
zu 3.700 Euro zu bestrafen. Wenn der Täter durch das strafbare Verhalten einen
wirtschaftlichen
Nutzen erlangt hat, ist er mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300 zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die eingehobenen Strafgelder
fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung
begangen wurde. Sie sind zweckgerichtet für Belange des Tierschutzes zu
verwenden.
Verbot der Tierhaltung
§ 24. (1) Die Behörde kann einer Person,
die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
wegen Tierquälerei mehr als einmal oder vom Gericht wegen einer unter
erschwerenden
Umständen begangenen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft
wurde, das Halten
von Tieren
aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer
verbieten.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der
Zurechnungsfähigkeit
unterblieben ist. Der Umfang und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen,
dass mit Rücksicht
auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine Tierquälerei in
Zukunft voraussichtlich
verhindert
wird.
(2) Die Behörde kann ein solches
Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht,
um die
betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem
Verbot nach Abs. l gehalten, so hat es die Behörde ohne
vorausgegangenes
Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu
sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Eigentümer hat der Behörde
die durch die vorläufige Verwahrung des Tieres entstehenden
Kosten zu
ersetzen.
Verfall
§ 25. (1) Gegenstände, die zur
Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare
Verhalten bezogen
hat, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein
strafbares Verhalten
fortsetzen
oder wiederholen wird.
(2) Ein verfallen erklärtes Tier ist
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu
setzen oder an
solche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, welche die Gewähr für eine
diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Wenn dies nicht möglich ist oder
wenn das
Weiterleben
für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu
töten. Die
Kosten der
Tötung sind dem bisherigen Eigentümer vorzuschreiben.
Verweisungen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese,
sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXX in Kraft.
(2) Verordnungen und
Ausführungsgesetze auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom
Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen und
Ausführungsgesetze dürfen
aber
frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen
Grundlage in
Wirksamkeit
gesetzt werden.
(3) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz sind spätestens 6 Monate nach
dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu erlassen.
(4) Die im Rahmen der Verordnungen des Abs. 3 festgelegten
Übergangsfristen dürfen den
Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. soweit sie dem Bund zukommt hinsichtlich der Bestimmungen des § 21
Abs. 3 und Abs. 5 der
Bundesminister
für Inneres, im übrigen der Bundesminister für Soziale Sicherheit und
Generationen
2. soweit sie dem Land zukommt die Landesregierung
betraut.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss