101/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 155/J des Abgeordneten
Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Die 60-Tagefrist zur allfälligen Stellungnahme durch die
Mitgliedstaaten beginnt mit der Weiter-
leitung des Bewertungsberichts. Da vorerst nur für genetisch modifizierten Mais
mit Glyphosat-
toleranz (Roundup Ready Maize Line NK603) und den Roundup Ready-toleranten Raps
(Brassi-
ca napus) mit dem event GT73 (Glyphosattoleranz) der Firma Monsanto dieser
Bericht vorliegt,
endet die Frist zur Stellungnahme zu diesen zwei Anträgen am 25.3.2003. Mein
Ressort wird zu
beiden Anträgen auf Inverkehrbringen, welche nur den Import und die
Weiterverarbeitung -
nicht aber den Anbau - umfassen, fachliche Einwendungen vorbringen.
Im Fall des gentechnisch veränderten (gtv.) Maises NK603,
welcher auch als Novel Food bean-
tragt wurde und zu dem Österreich bereits eine ablehnende Stellungnahme
abgegeben hat, sind
u.a. als Gründe die unzureichende molekulargenetische Charakterisierung sowie
Mängel bei der
Bewertung einer möglichen Allergenität bzw. Toxizität des Produkts anzugeben.
Besonderes
Augenmerk wird auch auf die Prüfung der vorliegenden Daten zur
Unweltverträglichkeitsprü-
fung gelegt.
Zu allen übrigen Anträgen liegt (Stand 17. März 2003)
noch kein Bewertungsbericht der zustän-
digen Behörde im Staat der Antragstellung vor, womit auch die Frist für die
übrigen Mitglied-
staaten zur Abgabe einer Stellungnahme noch nicht zu laufen begonnen hat.
Frage 2:
Bei den gegenständlichen Dossiers ist das
Auskreuzungspotential der einzelnen Kulturpflanzen
unterschiedlich zu bewerten. Weiters ist die Bewertung abhängig vom
Verwendungszweck, d.h.
ein gtv. Mais zu Importzwecken wird fachlich anders bewertet als ein
gtv. Raps zu Anbauzwe-
cken. Mein Ressort ist sich dieser Problematik bewusst und wird alle
vorhandenen wissenschaft-
lichen Erkenntnisse bei der fachlichen Bewertung zu berücksichtigen haben.
Frage 3:
Mein Ressort wird im Sinne der von mir im Februar 2001
unterstützten Erklärung der „Moratori-
umsstaaten" in seinen Einwendungen auch generell daraufhinweisen,
dass vor einem Inkrafttre-
ten der in Aussicht genommenen neuen EU-Verordnungen über die
Rückverfolgbarkeit und die
Kennzeichnung von GVO sowie über die neuen Zulassungen für gentechnisch
veränderte Le-
bens- und Futtermittel von einer Neuzulassung gentechnisch veränderter
Pflanzen jedenfalls Ab-
stand genommen werden sollte.
Frage 4;
Österreich hat in der Vergangenheit bis dato dreimal von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Im Augenblick ist der Ausgang der Zulassungsverfahren gemäß der
Richtlinie 2001/18/EG ab-
zuwarten.