1026/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1057/J-NR/2003 betreffend
behindertenbenachteiligenden Bestimmungen die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde am 12. November 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 bis 4:

Welche beanstandeten Bestimmungen des Bundesrechts, die in ihr Ressort fallen und

a)die im. obgenannten Bericht festgehalten wurden bzw.

b)die zwar nicht im Bericht dokumentiert, aber dennoch als behindertendiskriminierend bekannt

sind, haben Sie bisher bereinigt?
Wann wurde die Bereinigung vorgenommen?

In welcher Weise wurde die Bereinigung vorgenommen? (Form und Inhalt)?
Welche konkreten Effekte erwarten Sie sich aus dieser Bereinigung bzw. sind bereits feststellbar und
in wie weit denken Sie, dass nunmehr Menschen mit Behinderungen in diesem Kontext nicht mehr
diskriminiert werden?

Antwort:

In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen
folgende Punkte des Gesamtberichts der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Bun-
desrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen (gemäß Inhaltsverzeich-
nis Gesamtbericht):

Mobilität-Verkehr

Eisenbahnbeförderungsgesetz, Kraftfahrliniengesetz 1952

Luftfahrt

Mobilität-Bauen-Wohnen-Freizeit
Öffentlich zugängliche Baulichkeiten
öffentliche Einrichtungen
Förderungen


Kommunikation

Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon

(seit Inkrafttreten des TKG 2003 von Regulierungsbehörde/RTR-GmbH durch VO zu regeln)
Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen

(Bereitstellung wäre von BMSGK zu initiieren)

Die Empfehlungen der ,,Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich behinderten-
benachteiligender Bestimmungen" dienen meinem Ressort als Grundlage für die Berücksichtigung
der Anliegen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Sämtliche Gesetzesinitiativen werden vor
dem Hintergrund dieses Berichts evaluiert.

Besonders hervorzuheben ist das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah-
und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G), das mit 1.1.2000 in Kraft getreten ist.

Bei der Änderung bestehender und bei der Verabschiedung neuer Gesetze muss das Bundesministe-
rium vor einer rechtlich verbindlichen Festschreibung solcher Maßnahmen immer Rücksicht auf die
kurz-, m
ittel und langfristigen Auswirkungen finanzieller Art nehmen.

Eine Lösung dieser Themenbereiche ist nur nach Festlegung eines wirtschaftlich realistischen Um-
setzungszeitraumes und nach Klärung der Finanzierung möglich.

Frage 5:

Existiert eine beanstandete Bestimmung im obgenannten Bericht, die in den Geschäftsbericht Ihres
Ressorts fällt und bislang noch nicht bereinigt wurde? Wenn ja, warum?

Antwort:

Nach wie vor offen ist die generelle Zugänglichkeit zu Verkehrseinrichtungen und Verkehrsmitteln
sowie zu Informationsquellen. Offen bedeutet aber nicht, dass seit Fertigstellung des Berichts der
Arbeitsgruppe nichts geschehen ist. Es bedeutet viel mehr, dass bei der Behandlung der Materie im-
mer auf die faktischen und finanziellen Umstände, in denen sich die Republik (Bund, Länder und Ge-
meinden), die Verkehrsträger und die Anbieter von Informationsdiensten befinden, sowie auf den
Letztstand der Technik („state of the art") Rücksicht genommen werden muss.

Eisenbahngesetz / § 3 Beförderungspflicht

"(1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu beför-
dern, sofern

a) der Bahnbenützer die für die Beförderung notwendigen Vorschriften einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen
Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden
und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag."

Es ist derzeit nicht möglich, die Eisenbahnen generell zu verpflichten, dass behinderte Menschen
auch dann zu befördern sind, wenn dafür besondere Beförderungseinrichtungen und zusätzliche Mit-
tel notwendig sind. Es ist hierbei auch auf den Katalog der zu vorigen Anfragen ausgeführten betrieb-
lichen und technischen Maßnahmen zu verweisen. Eine Verankerung von Regelungen zugunsten
Behinderter auf gesetzlicher Stufe bedarf bei den Eisenbahnen als grenzüberschreitendes Verkehrs-
mittel des internationalen Gleichklanges - hiezu sind Bemühungen auf Gemeinschaftsebene zu ver-
zeichnen.


Kraftfahrliniengesetz § 8

Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber

"1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und

den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;..."

Es ist derzeit nicht möglich, Konzessionsinhaber zu verpflichten, dass die geplante Verkehrsverbin-
dung den Anforderungen für die Teilnahme von behinderten Menschen generell entsprechen soll.

Andere Themenbereiche, die nicht auf Gesetzesebene behandelt werden, werden in eigenen Aus-
schüssen (z.B. Normungsausschüsse) und auf internationaler Ebene (Luftverkehr) behandelt, an de-
nen Vertreter des bmvit teilnehmen.

Frage 6:

Sollten Sie eine beanstandete Bestimmung, die in den Geschäftsbereich Ihres
Ressorts fällt, erst in Hinkunft bereinigen wollen, werden Sie ersucht anzugeben,

a) bis wann Sie diese Bereinigung vornehmen wollen,

b) in welcher Weise (Form und Inhalt) Sie dies beabsichtigen und

c) welche Effekte Sie sich durch die beabsichtigte Bereinigung erwarten und in wie wert Sie denken,
dass dadurch künftig Menschen mit Behinderungen nicht mehr diskriminiert werden?

Antwort:

Aufgrund der vielseitigen Materie ist es nicht möglich, einen konkreten Termin für die Aufhebung aller
noch bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen zu nennen.