105/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.04.2003
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Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generation

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 139/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Fragen 1 bis 3, 6 und 8:

Fragen der Zulassung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen
in die alleinige Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ich verweise daher diesbezüglich auf
seine Ausführungen zur parlamentarischen Anfrage Nr. 140/J.

Frage 4:

Nach den Bestimmungen der Verordnung über Höchstwerte von Rückstän-
den von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Lebensmitteln pflanzli-
chen und tierischen Ursprungs, BGBI. II Nr. 441/2002 vom 6. Dezember
2002, beträgt für Streptomycin der zulässige Höchstwert für pflanzliche Le-
bensmittel 0,05 mg/kg, für Honig 0,02 mg/kg. Dabei handelt sich um die ana-
lytische Bestimmungsgrenze.

Fragen 5 und 7:

Die Beurteilung eines Stoffes hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsge-
fährdung für die Konsumentin/den Konsumenten (Risikobewertung) fällt im
Sinne der Bestimmungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsge-
setzes, BGBI. l Nr. 63/2002, in den Aufgabenbereich der österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit. Die Agentur wurde be-
reits mit diesen Fragen befasst. Nach Vorliegen der Antwort wird dem Par-
lament so schnell wie möglich berichtet werden.