1066/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1062/J-NR/2003 betreffend Schwierigkeiten
und
rechtliche Unklarheiten bei der Umsetzung des
Universitätsgesetzes 2002, die
die Abgeordneten
Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und
Kollegen am 12. November 2003 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1.bis 5.:
Ende September 2003 wurde mit dem
Bundesministerium für Finanzen vereinbart, den Universitä-
ten bis zu € 10 Mio. im Jahr 2003 zusätzlich für die tatsächlich anfallenden
Kosten der Umstellung
auf das neue Universitätsgesetz zur
Verfügung zu stellen.
Eine Expertengruppe
unter Leitung von Dr. Erwin Bundschuh und Dkfm. Sepp Strasser hat die Un-
terlagen der Rektorenkonferenz geprüft
und einen Aufteilungsvorschlag erstellt.
Die Aufteilung
der Mittel gliedert sich in die Bereiche
• Erstellung der Eröffnungsbilanz
• Schulungen im Rechnungswesen und in der
Personalverrechnung
• Change-Management
Universität Wien : € 418.000.--
Medizinische Universität Wien: € 1,832.000.--
Technische Universität Wien: € 327.000.--
Universität für
Bodenkultur Wien: € 128.000.--
Veterinärmedizinische Universität Wien: € 108.000.--
Wirtschaftsuniversität Wien: € 136.000.--
Universität Linz: € 263.000.--
Universität Salzburg: € 165.000. -
Universität Graz: € 450.000.--
Medizinische Universität Graz: € 2.468.000.--
Technische Universität Graz: € 286.000.--
Montanuniversität Leoben: € 130.000.--
Universität Klagenfurt: € 100.000.--
Universität Innsbruck: € 799.000.--
Medizinische Universität Innsbruck: €
1,171.000.-
Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien: € 110.000.--
Akademie der bildenden Künste Wien: €
57.000.--
Universität für angewandte Kunst Wien:
€ 86.000.--
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz: € 70.000.--
Universität Mozarteum Salzburg: € 84.000.--
Universität für Musik und darstellende
Kunst Graz: € 113.000.--
Gesamtsumme einmalig: € 9,3 Mio., davon
Medizinische Universitäten: € 5,4 Mio.
Die Beträge wurden den Universitäten bereits in Form
eines Nachtrages zur Verfügung gestellt.
Ad 6.:
Für die Implementierung stehen nach § 141 Abs.4 UG 2002 im
Jahr 2004 € 15 Mio. zu Verfügung.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
• € 7,068 Mio. für die
Einführung des neuen Rechnungswesens und die Personalverrechnung.
Die Aufteilung auf die Universitäten erfolgt nach Abschluss der laufenden
Projektarbeit
voraussichtlich Anfang nächsten Jahres.
• € 7,932 Mio. für die
Erstellung der Eröffnungsbilanzen und die Professionalisierung des
Managements. Für die
Eröffnungsbilanz erhält jede Universität € 50.000.--. Der Restbetrag
wird nach dem Vorschlag der Rektorenkonferenz verteilt.
Dies ergibt nachstehende Aufteilung :
Universität Wien: € 1,123.000.--
Medizinische Universität Wien: € 776.000.--
Technische Universität Wien: € 676.000.--
Universität für Bodenkultur Wien: € 325.000.--
Veterinärmedizinische Universität Wien: € 228.000.--
Wirtschaftsuniversität Wien: € 296.000.--
Universität Linz: € 435.000.--
Universität Salzburg: € 402.000.--
Universität Graz: € 564.000.--
Medizinische Universität Graz: €
319.000.-
Technische Universität Graz: € 471.000.--
Montanuniversität Leoben: € 201.000.--
Universität Klagenfurt: € 206.000.--
Universität Innsbruck: € 639.000.--
Medizinische Universität Innsbruck: €
330.000.--
Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien: € 268.000.--
Akademie der bildenden Künste Wien: €
103.000.--
Universität für angewandte Kunst Wien: € 131.000.--
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz: € 95.000.--
Universität Mozarteum Salzburg: €
174.000.--
Universität für Musik und darstellende
Kunst Graz: € 170.000.--
Ad 7. bis 16.:
Die Universitäten sind nach
dem Universitätsgesetz 2002 berufen, ihre Angelegenheiten als juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts selbst zu besorgen; die
gesetzlich eingerichteten Organe
Rektorat und Universitätsrat erfüllen ihre Aufgaben aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften. Das
Universitätsgesetz 2002 sieht dabei vor,
dass der Arbeitsvertrag des Rektors mit dem Universitätsrat
zu schließen ist und die Verträge
der Vizerektor/innen mit dem Rektor abgeschlossen werden. Die
Mitglieder des Universitätsrats
erhalten eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzulegen ist.
Über die Höhe der Forderungen der
Rektoren, Vizerektor/innen bzw. der Höhe der Vergütungen für
die Mitglieder der Universitätsräte liegen dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und
Kultur keine Daten vor. Die Universitätsorgane entscheiden diesbezüglich
autonom, die Höhe der
gegenständlichen Vergütungen und
Entgelte ist im Wege der Rechtsaufsicht nicht zu beanstanden.
Vielmehr liegt es im Ermessen der
Universitäten, die ihnen zugewiesenen Beträge ohne Zweckbin-
dung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit einzusetzen.
Ad 17. bis 21.:
Lehrbeauftragte, die ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund gemäß § 1 Abs. 2 bzw.
§ 2 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten
an Universitäten haben,
verbleiben ab 1. Januar 2004 in dieser Rechtsstellung bis zum Bestellungs-
ablauf.
Eine neuerliche Bestellung erfolgt dann in einem Arbeitsverhältnis zur
Universität gemäß
dem
Angestelltengesetz. Gemäß § 128 des Universitätsgesetzes 2002 gilt für die
ab 1. Januar 2004,
an
der Universität neu aufgenommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum
In-Kraft-
Treten
eines Kollektivvertrages gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 das
Vertragsbedienste-
tengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages
mit der Universi-
tät.
Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Universitätsgesetz 2002 nicht
vorgesehen. Dies gilt
auch für studentische Kräfte.
Ad 22. bis 25.:
Mehrkosten entstehen
nicht, da das Vertragsbedienstetengesetz bis zum Abschluss des Kollektiv-
vertrages weiterhin Vertragsinhalt ist.
Ad 26. und 27.:
Mit einer Reduktion des Personalstands der Universitäten ist
nicht zu rechnen und es ist auch nicht
beabsichtigt, eine solche herbeizuführen.