11/AB XXII. GP
Eingelangt am: 19.02.2003
BM für
Wirtschaft und Arbeit
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5/J betreffend
"Brandschutz und Sichere Fluchtwege etc. in Diskotheken und Pubs, welche
die Ab-
geordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 20. Dezember 2002
an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsinspektionsgesetz 1993
(ArbIG), BGBI.
Nr. 27/1993. Nach § 3 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des
ge-
setzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen sowie zur Unterstützung und Beratung
der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeit-
nehmerschutzes berufene Behörde und hat die Einhaltung der dem Schutz der
Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu
überwachen.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Die Arbeitsinspektion hat die zuständigen Gewerbebehörden
bzw. die zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden informiert. Diese haben sich zum Teil an der Aktion
beteiligt.
Zum Teil wurden von der Gewerbebehörde eigene
Revisionsverfahren durchgeführt
bzw. im Anschluss an die Aktion der Arbeitsinspektion initiiert. Zum Teil
wollten die
Gewerbebehörden gemäß § 20 Abs. 4 ArbIG im Nachhinein über die Ergebnisse der
Kontrollen der Arbeitsinspektion informiert werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Für die Einhaltung eines
Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nach §§ 74, 77
GewO 1994 bzw. der Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 ASchG ist die
Bezirksver-
waltungsbehörde als zuständige Gewerbebehörde erster Instanz gemäß § 333
Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBI. l Nr. 111/2002 bzw. auch als zuständige
Genehmigungsbehörde im Sinne des § 99 Abs. 3 ASchG zuständig.
Die Einhaltung von Auflagen, die auf Grundlage von
Arbeitnehmerschutzvorschriften
im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verfügt werden (z.B. in Bezug auf
Fluchtwege und Notausgänge nach der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBI. II
Nr.
368/1998), ist gemäß den Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG)
von der Arbeitsinspektion zu überwachen.
Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:
Im Zuge der Überprüfungen im Rahmen der Schwerpunktaktion
1999 war es nicht
notwendig, auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zusätzliche
Bescheidauf-
lagen zu beantragen. Die Einhaltung bzw. Herstellung des gesetzlichen bzw.
bereits
durch vorhandene Bescheide vorgeschriebenen Zustandes war für die Gewährung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen ausreichend.
Auch bei den Nachkontrollen war es aus diesen Gründen nicht erforderlich,
zusätzliche bescheidmäßige Arbeitnehmerschutzauflagen zu beantragen.
In rund 40 Fällen wurde bei der Aktion 1999/2000 von der
Arbeitsinspektion Strafan-
zeige erstattet und Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt mehr als €
24.000,00
beantragt. Sofortmaßnahmen durch die Arbeitsinspektion erfolgten bei
verstellten
bzw. versperrten Notausgängen. Diese Mängel wurden daraufhin an Ort und Stelle
unmittelbar behoben.
Von den Gewerbebehörden
wurde mir Folgendes mitgeteilt:
Seitens der Burgenländischen Gewerbebehörden wurde über eine
gesonderte
"Nachkontrollaktion" zusätzlich zu der erwähnten Kontrollaktion
betreffend Disko-
theken, die aus eigenem geführt wurde, nichts berichtet.
In Kärnten wurden nach den Angaben des Amtes der
Landesregierung die meisten
Mängel an Ort und Stelle behoben, wobei in einigen Fällen Verwaltungsstrafen
unterschiedlicher Höhe verhängt wurden.
In Niederösterreich kam es in fünf Fällen zu konkreten
Vorschreibungen (Vorlage
von Bestätigungen betreffend Verwendung von Dekorationselementen, Freihaltung
von Fluchtwegen und Instandsetzung der Sicherheitsbeleuchtung, zusätzliche
Hand-
feuerlöscher und Notleuchten, Anbringung entsprechender Notbeleuchtung sowie
Verwendung von Panikverschlüssen und geeignetem Dekomaterial, Instandsetzung
von Fluchtwegsorientierungsleuchten, Entfernung von Kunststoffbäumen, Montage
eines Handlaufs, Anbringung von Absturzsicherungen) und wurden auch Verwal-
tungsstrafen verhängt.
Aus Salzburg wurden als Vorschreibungen die Anbringung
fehlender Fluchtwegbe-
leuchtungen sowie die Überprüfung und Instandsetzung von vorhandenen, jedoch
nicht funktionstüchtigen Sicherheitsbeleuchtungen, die Entfernung von
Lagerungen
im Fluchtwegbereich sowie die Schaffung von zusätzlichen Fluchtwegen berichtet.
Seitens der Steiermärkischen Gewerbebehörden wurden als
vorgeschriebene Auf-
lagen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung gesicherter Fluchtwege
(z.B. nach außen aufschlagende Fluchttüren, Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung,
Fluchtwegsbreiten), Nachweise über die brandhemmende
Beschaffenheit von Aus-
stattungsstoffen, Aufstellung tragbarer Feuerlöschgeräte, Aufstellung von
Behältern
für die Entleerung von Rauchzeug, Ausstattung der Lüftungsanlage mit
Brandschutz-
klappen u. ä. berichtet. In drei Bezirkshauptmannschaften wurden Sanktionen
(zwei
Betriebsschließungen, eine Androhung der Betriebsschließung) und Verwaltungs-
strafen verhängt.
Seitens der Tiroler Gewerbebehörden wurde mitgeteilt, dass
insgesamt 331 Betriebe
in der Wintersaison 1999/2000 im Rahmen der Schwerpunktaktion Diskotheken/
Nachlokale einer behördlichen Überprüfung unterzogen worden seien. In 30 Fällen
seien Sofortmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 (Betriebsschließung bzw. Teil-
schließung) angeordnet worden, in 15 Fällen konnten diese Maßnahmen ein halbes
Jahr später aufgehoben werden. In 192 Fällen wurden zusätzliche Auflagen gemäß
§ 79 GewO 1994 vorgeschrieben, in 31 Fällen wurden Änderungsgenehmigungsver-
fahren gemäß § 81 GewO 1994 durchgeführt, in 33 Fällen wurden Strafverfahren
eingeleitet.
Seitens der Wiener Gewerbebehörden wurde berichtet, dass
keine zusätzlichen
Auflagen vorgeschrieben wurden, weil die Mängel auf die Nichteinhaltung bereits
vorgeschriebener Auflagen zurückzuführen gewesen seien. Es wurden acht Verwal-
tungsstrafverfahren durchgeführt, wobei vier mittlerweile rechtskräftig beendet
wurden. Die Höhe der hierbei verhängten Strafen schwankte zwischen ca. € 300,00
bis ca. €1.100,00.
Antwort zu den Punkten 8 bis 14 der Anfrage:
Soweit eine Beantwortung nicht schon bereits durch die
Fragen 5 bis 7 erfolgte, darf
ich weiters ausführen:
Die Ergebnisse von Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektion
werden im Rahmen
der gesamten Tätigkeitsstatistik der Arbeitsinspektion erfasst und ausgewertet.
Jene
Betriebe, bei denen bei der ersten Nachkontrolle noch Mängel festgestellt
wurden,
wurden im Zuge der Routinetätigkeit der Arbeitsinspektion
überprüft oder es fanden
kommissionelle Überprüfungen gemeinsam mit der Gewerbebehörde statt.
Die Tätigkeitsstatistiken sind nicht in Sommer- und
Wintersaisonen gegliedert, son-
dern beziehen sich auf das gesamte jeweilige Kalenderjahr.
Im Wirtschaftszweig "Beherbergungs- und
Gaststättenwesen" (inklusive Diskotheken
und Pubs) wurden für die Jahre 2000 bis 2001 folgende Daten zu den Betriebs-
kontrollen der Arbeitsinspektion und deren Ergebnissen in Bezug technischen und
arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz (darunter Fluchtwege etc.) erfasst:

Für das Jahr
2002 liegen die Daten noch nicht vor.
Bei festgestellten Übertretungen wird entsprechend den Vorgaben
der §§ 9 und 10
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) vorgegangen.
Von den
Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:
In Niederösterreich wurden im Zeitraum Sommer 2000 von 13
Bezirksverwaltungs-
behörden entsprechende Überprüfungstätigkeiten durchgeführt, in der
Wintersaison
2000/2001 wurden von 14 Bezirksverwaltungsbehörden entsprechende Kontrollen
durchgeführt, im Sommer 2001 wurden von 16 Bezirksverwaltungsbehörden Über-
prüfungen durchgeführt, in der Wintersaison 2001/2002 wurden von 12 Bezirksver-
waltungsbehörden entsprechende Überprüfungen durchgeführt, im Sommer 2002
wurden von 11 Bezirksverwaltungsbehörden entsprechende Überprüfungen durch-
geführt und in der Wintersaison 2002/2003 wurden von 9
Bezirksverwaltungsbe-
hörden entsprechende Überprüfungen durchgeführt.
Die Salzburger Gewerbebehörden haben berichtet, dass die
Betriebe stichproben-
artig laufend im Hinblick auf Brandschutz und sichere Fluchwege überprüft
werden.
Von Sommer 2000 bis zur Wintersaison 2002/2003 wurden von der Bezirkshaupt-
mannschaft Tamsweg insgesamt 32 derartige Überprüfungen durchgeführt. Im Zeit-
raum 1999 bis Anfang 2000 wurden in Salzburg insgesamt (mit Ausnahme der
Bezirkshauptmannschaft Zell am See, für die keine exakten Angaben ermittelt
werden konnten) 92 einschlägige Überprüfungen durchgeführt.
Von den Steiermärkischen Gewerbebehörden wurden für den
Zeitraum Sommer
2000 66 Überprüfungen von Diskotheken gemeldet, für den Zeitraum Wintersaison
2000/2001 wurden 14 Kontrollen gemeldet, für den Zeitraum Sommer 2001 wurden
16 Kontrollen gemeldet, für den Zeitraum Wintersaison 2001/2002 wurden 7
Kontrollen gemeldet, für den Zeitraum Sommer 2002 wurden 8 Kontrollen gemeldet
und für den Zeitraum Wintersaison 2002/2003 wurden 7 Kontrollen gemeldet.
Die Vorarlberger Gewerbebehörden haben mitgeteilt, dass
Prüfungen von Disko-
theken und Pubs stattgefunden haben, welche zum Teil Beanstandungen sowie die
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ergeben hätten.
In Wien wurden im Jahr 1999 18 einschlägige Kontrollen
durchgeführt, wobei in acht
Fällen geringfügige Sicherheitsmängel und in zwei weiteren Fällen erhebliche
Sicherheitsmängel festgestellt wurden. Im Jahr 2000 wurden 25 einschlägige Kon-
trollen durchgeführt, wobei in vier Fällen geringfügige und in zwei Fällen
erhebliche
Sicherheitsmängel festgestellt wurden. Im Jahre 2001 wurden 23 einschlägige
Kon-
trollen durchgeführt, wobei in vier Fällen geringfügige Sicherheitsmängel und in
vier
Fällen erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt wurden. Im Jahr 2002 wurden 20
Kontrollen durchgeführt, wobei in drei Fällen geringfügige Sicherheitsmängel
und in
zwei Fällen erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt wurden. In allen Fällen,
in
denen erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt wurden, wurden die Betreiber
zur
umgehenden Behebung des Missstandes aufgefordert und
Verwaltungsstrafver-
fahren eingeleitet.
Antwort zu den Punkten 15.16 und 18 der Anfrage:
In Niederösterreich gab es nach Kenntnis der Behörden
lediglich im Jahr 1999 zwei
einschlägige Brandereignisse, wobei das eine durch vorsätzliches Anzünden einer
WC-Papierrolle und das andere durch eine brennende Zigarette ausgelöst wurde.
In
beiden Fälle kam es nicht zu Verletzungen, die Sachschäden waren gering und
betrugen im zweiten Falle lediglich € 145,00.
In Salzburg sind den Gewerbebehörden im einschlägigen
Zeitraum zwei Brände be-
kannt geworden. Ein Brand fand im Jahr 2001 statt und wurde durch einen elek-
trischen Defekt bei einem Beleuchtungsstrahler ausgelöst, es gab nur
Sachschaden.
Ein weiterer Brand wurde im Jahre 2002 durch einen elektrisch betriebenen
Pizza-
ofen verursacht.
In Vorarlberg sind den Gewerbebehörden im Jahr 1999 zwei,
2001 und 2002 je ein
Brand bekannt geworden. Die Brände wurden durch Elektrokabel, Brandstiftung,
Saunaofen sowie durch einen Anschlag ausgelöst.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Laut Statistik der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
(AUVA) wurden im Wirt-
schaftszweig "Beherbergungs- und Gaststättenwesen" für unselbständige
Erwerbs-
tätige folgende Arbeitsunfälle im engeren Sinn (ohne Wegunfälle) aufgrund von
Bränden (feuergefährliche Stoffe, Brände, Flammen) registriert:

Die
AUVA-Statistik für 2002 liegt noch nicht vor.
Konkret auf Diskotheken bezogen ist der Arbeitsinspektion
bekannt, dass 1999 in
Oberösterreich drei Arbeitnehmerinnen und in Salzburg zwei Arbeitnehmer auf
Grund von Bränden in Diskotheken verletzt wurden. Für die darauf folgenden
Jahre
sind der Arbeitsinspektion keine Arbeitnehmer/innen bekannt, die bei Bränden in
Diskotheken oder ähnlichen Betrieben verunfallt sind.