1102/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1075/J der Abgeordneten Dipl.lng. Hannes Missethon, Kolleginnen und
Kollegen
wie folgt:

Frage 1:

Nein, das ist nicht richtig. Gemäß Punkt 23.1.a und d des Österreichischen
Eisenbahn-Personen- und Reisegepäcktarifs (ÖTP) hat die Eisenbahn dem Inhaber
eines Fahrausweises den Fahrpreis zu erstatten, wenn der Inhaber den Fahrausweis
nicht ausgenützt hat bzw. einen (Teil)- Betrag rückzuerstatten, wenn der Zug ganz
oder auf einer Teilstrecke ausgefallen ist.


Frage 2:

Die Klausel basiert auf der Bestimmung des § 29 Eisenbahnbeförderungsgesetz
(EBG), BGBI
180/1988.

Frage 3 und 4:

Die aliquote Rückerstattung seitens der ÖBB erfolgt, wie in Frage 1 und 2
beantwortet, gemäß § 29 EBG
iVm Pkt. 23.1.a und d ÖTP.

Die Rückerstattung wurde mir vom Generaldirektor Dipl.Bw. Rüdiger vorm Walde in
einem Schreiben auch ausdrücklich zugesichert. Darin stellt er klar, dass die ÖBB
bemüht ist, ihre Kunden die durch die Aussetzung des Fahrbetriebes entstandenen
Nachteile nach Maßgabe der rechtlichen Verpflichtungen zu vergüten. Die ÖBB ist
daher bereit, den betroffenen Kunden entweder die Karte entsprechend zu
verlängern oder den anteiligen Preis der Karte für drei Tage rückzuerstatten.

Es ist aber auch denkbar, dass Kunden darüber hinausgehende Schäden, wie z.B.

Ersatz der Taxikosten, des Kilometergelds, geltend machen wollen.

Diese werden gemäß der AGB nicht ersetzt. Der Punkt 21.1. ÖTP schließt eine

Entschädigung bei Zugverspätungen bzw. Zugausfällen aus.

Diese Klausel findet ihre Deckung in § 24 EBG. Das EBG stellt im Verhältnis zum

ABGB Sonderprivatrecht dar, es geht als später erlassenes Gesetz dem KSchG vor.

Nach dem KSchG wäre ein derart weitgehender Haftungssauschluss nicht zulässig.
§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG sieht nämlich vor, dass jedenfalls bei grobem Verschulden die
Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Anlassfall zeigt, dass die Bestimmungen des EBG in diesem Punkt nicht mehr
zeitgemäß sind. Ich werde mich als Konsumentenschutzminister daher für eine
Gesetzesänderung dahingehend einsetzen, dass auch gegenüber Bahnkunden die
Standards des KSchG gelten. Für Post- und Telekomkunden wurde dies in den
letzten Jahren schon erreicht.


Frage 5 und 6:

Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen Kunden und der Gewerkschaft.

Besteht keine vertragliche Beziehung zwischen Geschädigten und Schädiger, kann

der bloße Vermögensschäden nach allgemeinem Zivilrecht nicht geltend gemacht

werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Kunde nicht gegenüber der

Arbeitnehmervertretung schadlos halten kann.