1110/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
21.November 2003 unter der Nr. 1114/J-NR 2003 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Wireless LAN; Sicherheits- und Datenschutzprobleme" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1-17:

Das BM.I setzt die W-LAN Technologie in keinem Produktionsnetzwerk ein.

Zu Frage 18:

Die Verpflichtung zur Wahrung des (Daten-)Geheimnisses durch Auftraggeber, Dienstleister
und ihre Mitarbeiter über Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund
ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, ist
insb. im § 15 Datenschutzgesetz 2000 normiert, und zwar unbeschadet sonstiger


gesetzlicher   Verschwiegenheitspflichten   (z.B.   § 46   Beamten-Dienstrechtsgesetz,   § 5

Vertragsbedienstetengesetz, etc.).

Gemäß    § 14 Abs. 2Z3 DSG 2000    ist   jeder    Mitarbeiter    über    seine    nach    dem

Datenschutzgesetz 2000    und    nach    innerorganisatorischen    Datenschutzvorschriften

einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren.

Aus allfälligen Verstößen gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses

(bezüglich   einer   passwortgeschützten   Benutzeridentifikation)   können   dienstrechtliche,

arbeitsrechtliche   und/oder  strafrechtliche   Konsequenzen   (siehe   insb.   §§ 51   und   52

DSG 2000, §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b, 126c, 148a, 302 und 310 StGB) resultieren.

Zu Frage 19-22:

Sofern solche Geräte (Notebooks, PDA's) existieren, so bildete die W-LAN-Fähigkeit kein
Kaufkriterium. Diese Geräte können im Produktionsnetzwerk des BM.I nicht betrieben
werden, eine private Nutzung einer solchen eventuell implizit vorhandenen Funktionalität
kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Support wird seitens des
Bundesministeriums für Inneres nicht geleistet.

Zu Frage 23 :

Derzeit erfolgt ein Einsatz nur in einer Laborumgebung und ohne W-LAN-Bezug.

Zu Frage 24-32 :

Das BM.I setzt in den nachgeordneten Dienststellen die W-LAN Technologie in keinem
Produktionsnetzwerk ein.

Zu Frage 33:

Seitens des BM.I werden in unregelmäßigen Abständen Penetrations-Tests beauftragt. Der
letzte erging an die Fa. Xsoft und belief sich auf 240.000 ATS inkl. MWSt.

Zu Frage 34:

Das letzte seitens der Abteilung IV/2 beauftragte und durch ein externes Unternehmen
durchgeführte Netzwerkaudit erfolgte im Oktober 1998.


Zu Frage 35:

Seitens der das Netzwerkaudit durchführenden Firma erfolgte eine positive Bewertung der
Penetrationssicherheit des Netzwerkes.

Zu Frage 36:

Es gelang auf keine Art und Weise das Netzwerk zu penetrieren.

Zu Frage 37:

Ja. (siehe auch Beantwortung der Frage 33).

Zu Frage 38:

Prinzipiell ist die Einrichtung einer Behörde mit genannter Aufgabenstellung vorstellbar,
wenngleich zu klären wäre innerhalb welcher Ressortkompetenz diese Behörde verankert
werden soll.

Zu Frage 39-44 und 48-49:

Für den gesamten Netzwerk-Bereich des BM.I existieren keinerlei Planungen.

Zu Frage 45-46 :

Die W-LAN-Technologie entspricht prinzipiell einem Transportmedium analog den
galvanischen Leitungsverbindungen. Es sind daher dieselben hohen Anforderungen im
Bereich der IKT-Sicherheit zu erfüllen. Insbesondere sind zertifikatsbasierende VPN-
Technologien einzusetzen bei denen vor allem darauf zu achten ist, dass sich im eigenen
Netzwerk nur berechtigte Hardware an der Kommunikation beteiligen kann (z.B. MAC-
Locking).

In Summe bilden diese Methoden einen dem Stand der Technik entsprechenden,
ausreichenden Schutz.

Zu Frage 47:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die Kosten primär von der Klassifizierung
der zu übermittelnden Informationen und der daraus resultierenden IKT-
Sicherheitsanforderungen an das Equipment und die Art der Implementierung abhängig
sind.