112/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Mag. Maier und GenossInnen betreffend Anerkennung des internationalen
Krankenscheines - Einhaltung von SV-Abkommen, Nr. 158/J nach Einlangen einer
Stellungnahme des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger
wie folgt:
Zur Frage 1:
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen
im Vertragsstaat - vice versa auch in
Österreich - ist es erforderlich, den Betreuungsauftrag vor der
Inanspruchnahme der
Leistungen dem örtlich in Betracht kommenden aushelfenden Träger vorzulegen; in
diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zur Frage 13 verwiesen. Da
im gegenständlichen Fall dem Arzt der „kroatische Anspruchsnachweis" nicht
vorgelegt wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, die Leistungen zu
den im Rahmen
des Abkommens vorgesehenen Tarifen - nämlich zu den kroatischen
Sozialversicherungstarifen - zu gewähren.
Der vorgelegte Einzelfall gibt aber noch
Anlass zu folgenden Bemerkungen. Sofern
das Abkommen eingehalten hätte werden können, wären sicherlich die
aufgetretenen
Probleme nicht eingetreten. Im Rahmen der Krankenversicherung gilt nämlich ein
anderes Verständnis der vom Abkommen
erfassten „unverzüglich erforderlichen
Leistungen", als es vom behandelnden Arzt dargestellt wurde. Sicherlich
fallen die
Verletzungsfolgen einschließlich einer Diabetes-Akutbehandlung darunter. Die
dargestellte bedauerliche Situation ist allerdings durch zwischenstaatliche
Regelungen leider nicht vermeidbar, da gerade die freiberuflichen Ärzte oftmals
nicht
bereit sind, die Regelungen der Abkommen anzuwenden. Sichergestellt ist aber
jedenfalls, dass bei der Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung normalerweise
solche Probleme nicht auftreten. Zusammenfassend betrachtet funktionieren die
von
Österreich geschlossenen Abkommen, auch jenes mit Kroatien, verhältnismäßig gut
und sichern den österreichischen Versicherten ein ausreichendes Maß an
Krankenversicherungsschutz.
Natürlich kann man die Sinnhaftigkeit
eines Verwaltungsverfahrens, bei dem zunächst
die lokale Krankenkasse aufgesucht und der internationale Krankenschein in
einen
nationalen umgetauscht werden muss, in Frage gestellt werden. Es ist aber
darauf
hinzuweisen, dass selbst in der europäischen Union bisher noch keine anderen
Verfahren zur Anwendung gebracht werden können. Eine Erleichterung wird
möglicherweise die europäische Krankenversicherungskarte bringen. Aber auch bei
dieser ist vor zu euphorischen Erwartungen zu warnen, da auch in diesem
Zusammenhang eine völlige Neuordnung der maßgebenden Verwaltungsverfahren
erforderlich sein wird. Eine alle Eventualitäten abdeckende internationale
Krankenversicherung ist daher derzeit weder in der EU noch im Verhältnis zu den
Abkommenspartnern möglich, so dass Einzelfälle, wie der vorliegende,
bedauerlicherweise nicht ausgeschlossen
werden können.
Zu den Fragen 2 und 3:
Aus der Sicht des Hauptverbandes liegt
kein Verstoß gegen die Bestimmungen des
gegenständlichen Abkommens bzw. der Durchführungsvereinbarung vor. Ob diese
Vorgangsweise allerdings im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften
steht,
kann nicht beurteilt werden. Es steht aber unter Hinweis auf die Stellungnahme
zu
Frage 1 außer Zweifel, dass der österreichische Versicherte im vorliegenden
Fall
bedauerlicherweise das zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarte
Verfahren
nicht einhalten konnte, so dass die Begünstigungen des Abkommens für ihn auch
nicht zum Tragen kommen konnten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Durch Art. 29 Abs. 2 des
Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien wird geregelt,
dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen in der Währung des
Vertragsstaates zu erfolgen haben, in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt
hat, seinen Sitz hat. Daraus ergibt sich aber, dass bei der Behandlung in
Kroatien
eine Forderung an einen österreichischen Krankenversicherungsträger nur in
der
kroatischen Währung - nämlich Kuna - gestellt werden kann. Diese Regelung hat
aber keinen Einfluss auf eine Privatrechnung eines Arztes, der
diese
Abkommensbestimmungen wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nicht angewendet
hat, obwohl es sicherlich unüblich ist, ein Honorar in einer fremden Währung zu
verlangen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Wenn die vorgesehenen Verfahrensregelungen
nicht eingehalten werden konnten,
sind gemäß Art. 7 der Durchführungsvereinbarung zum gegenständlichen Abkommen
auf Antrag der betreffenden Person die entstandenen Aufwendungen vom
zuständigen österreichischen Träger nach den maßgebenden Sätzen des
aushelfenden kroatischen Trägers zu erstatten. Eine gänzliche Kostentragung
durch
die Krankenversicherung ist daher in jenen Fällen nicht möglich, in denen z.B.
das in
Rechnung gestellte Arzthonorar über den kroatischen Tarifen liegt.
Zur Frage 8:
Österreich hat mit Bosnien und Herzegowina, Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien,
Polen, Slowenien, Tschechien, der Türkei und Ungarn bilaterale Abkommen über
soziale Sicherheit geschlossen, in denen die aushilfsweise Sachleistungsgewährung
geregelt ist; im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
sind die diesbezüglichen Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
anzuwenden.
Zur Frage 9:
Grundsätzlich gibt es mit den vorgenannten Vertragsstaaten keine gravierenden
Probleme bei der Inanspruchnahme von aushilfsweise gewährten Sachleistungen. Die
aber immer wieder auftretenden Einzelfälle
werden auf schriftlichem Weg zwischen
den jeweiligen Verbindungsstellen geklärt.
Zur Frage 10:
Es
werden in regelmäßigen Abständen Besprechungen mit den Verbindungsstellen
der Vertragsstaaten abgehalten, bei denen jene Probleme, die sich bei der
Durchführung der Abkommen ergeben haben, erörtert und einvernehmliche
Lösungen erzielt werden.
Zur Frage 11:
Gegen Vorlage des Betreuungsauftrages
(z.B. Formular HR/A 3) stellen die
Gebietskrankenkassen sowie deren Verwaltungs- und Nebenstellen den in
Österreich
vorgesehenen Krankenkassenscheck aus. Dieser Anspruchsnachweis berechtigt
dazu, ärztliche Behandlung bei den Vertragsärzten der
Gebietskrankenkassen in
Anspruch zu nehmen, sofern (im Falle von Touristen) der behandelnde Arzt bereit
ist,
die Behandlung zu dem mit der Kasse vereinbarten Tarif und nicht
gegen Bezahlung
eines Privathonorars vorzunehmen.
Die in Österreich freiberuflich tätigen
Ärzte sind durch die zwischenstaatlichen
Abkommen nicht verpflichtet, Touristen (z.B. Art. 11 Abs. 4 des
österreichisch-
kroatischen Abkommens) auf Grund eines vorgelegten Krankenkassenschecks für
Rechnung der Gebietskrankenkasse zu behandeln. Wenn daher ein Arzt den
Krankenkassenscheck nicht entgegen nimmt, kann eine Behandlung nur als
Privatpatient erfolgen.
Darüber hinaus ist der Arzt zwar berechtigt,
aber nicht verpflichtet, erkrankte
(verletzte) Personen, die keinen Krankenkassenscheck vorlegen, auf Rechnung
der
Krankenkasse zu behandeln, wenn die Anspruchsberechtigung glaubhaft gemacht
wird. Dabei kann ein Erlag für die erbrachte ärztliche Hilfe verlangt werden.
Der Erlag
ist rückzuerstatten, wenn die Anspruchsberechtigung innerhalb von zwei Wochen
nachgewiesen wird. Es steht dem Arzt aber jedenfalls frei, ein Privathonorar
zu
verlangen, wenn kein Krankenkassenscheck vorgelegt
wird.
Zur Frage 12:
Von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden immer wieder Anfragen an
den Hauptverband gerichtet, die jene unter Punkt 11 angeführte Vorgangsweise
betreffen. Gerade in den Tourismusgebieten Österreichs sind nämlich viele Ärzte
nicht bereit, erkrankte Urlauber, insofern auf diese nicht die VO (EWG) Nr. 1408/71
und Nr. 574/72 anzuwenden sind, zu den mit der Kasse vereinbarten Tarifen zu
behandeln.
Zur Frage 13:
Um
die gegenständliche Problematik möglichst hintan zuhalten, ist es erforderlich,
vor
der Inanspruchnahme der Leistungen den Betreuungsauftrag - wie auch auf den
entsprechenden Formularen unter „Hinweise für den Anspruchsberechtigten"
angeführt - dem örtlich in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger am
Urlaubsort vorzulegen. Dieser Träger wird darauf hin den „nationalen
Krankenschein"
ausstellen, womit die unverzüglich erforderlichen Sachleistungen zu
Lasten des
zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch genommen
werden können.