113/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.04.2003
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Anfragebeantwortung

BM für Landesverteidigung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Prähauser, Genossinnen und Genossen haben am
12. Februar 2003 unter der Nr. 106/J (mit Ausnahme einer Frage gleichlautend unter 108/J
an den Bundeskanzler und unter Nr. 107/J an die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten) an meinen Amtvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "österreichische Beteiligung beim Einsatz der EU-Truppe in Mazedonien"
gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist zur vorliegenden Anfrage festzuhalten, dass die Entsendung des
österreichischen Kontingentes zu diesem unter Führung der Europäischen Union stehenden
Einsatz bereits von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates nach § l Z l lit. a des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-
BVG) beschlossen worden ist (Punkt 60 des Beschlussprotokolls l des Ministerrates
vom 11. März 2003 sowie Beschluss des Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. März
2003).

Im Einzelnen beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu 1:

Im Rahmen der Militäroperation der Europäischen Union in Mazedonien wird ein
österreichisches Kontingent in der Stärke von neun Angehörigen des Bundesheeres
eingesetzt.


Zu 2:

Das österreichische Kontingent besteht aus folgenden Elementen: Stabsoffiziere und -
Unteroffiziere, die Aufgaben im Kommando der Operation (EU Force Headquarters in
Skopje/Mazedonien) wahrnehmen, ein mit Kraftfahrzeugen ausgestattetes Patrouillenteam,
das gemeinsam mit gleichartigen Teams anderer Staaten Überwachungsaufgaben
wahrnimmt, sowie ein Kampfmittelbeseitigungsteam, das Kampfmittelbeseitigung zur
Sicherheit der Einsatzkräfte durchführt.

Zu 3:

Der Einsatz des österreichischen Kontingents ist vorerst für sechs Monate geplant.

Zu 4:

Die Kosten der österreichischen Beteiligung werden im Rahmen der laufenden
Budgetverhandlungen bedeckt.

Zu 5:

Die „Gemeinsamen Kosten" der Operation - das sind Kosten, die sich nicht eindeutig einem
Teilnehmerstaat zuordnen lassen und auf alle Teilnehmerstaaten aufgeteilt werden -
betragen für 2003 voraussichtlich 6,2 Mio. Euro; auf Österreich entfallen davon
voraussichtlich rund 155.000 Euro. Die Entsendekosten des österreichischen Kontingentes -
das sind Kosten, die sich aus dem Personal- und Sachaufwand sowie aus dem Verlegungs-
und Versorgungsaufwand ergeben - sind auf Grund der derzeit vorliegenden Planungsdaten
mit rund 540.000 Euro zu veranschlagen.

Zu 6:

Derzeit befinden sich zwei österreichische Offiziere im Rahmen der „Stabilisation Force
(SFOR)" in Stabsfunktionen im Auslandseinsatz in Bosnien-Herzegowina.

Zu 7:

Diese Frage, die offenbar auf eine Übernahme der von der NATO geführten Operation in
Bosnien-Herzegowina durch die Europäische Union abzielt, ist derzeit nicht beantwortbar,
da auf Grund des Planungsstands der Europäischen Union noch nicht abzuschätzen ist, wie
ein eventueller Beitrag Österreichs - quantitativ und qualitativ - beschaffen sein könnte.


Zu 8:

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) normiert in § 4 Abs. 2 -
unabhängig vom jeweiligen „Oberkommando" - den Grundsatz der Freiwilligkeit für
sämtliche Auslandseinsätze.

Zu 9:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Rahmen des Europäischen Rates von
Helsinki 1999 festgelegt, im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit Truppen für EU-
geführte Operationen bereitzustellen. Es besteht weder eine Verpflichtung zur Abstellung
von Soldaten noch kann von einer EU-Armee gesprochen werden. Von Österreich wurde ein
Beitrag von maximal 1500 Soldaten eingemeldet.

Zu 10:

Die Bundesregierung tritt dafür ein, in allen zentralen Kernbereichen an den Entwicklungen
der EU-Zusammenarbeit, einschließlich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, initiativ
und aktiv mitzuarbeiten. Dies umfasst auch eine Unterstützung der Bemühungen zur
Verwirklichung der in Art. 17 des EU-Vertrags aufgezeigten Möglichkeit einer
gemeinsamen Verteidigung sowie eine aktive Mitwirkung und Mitarbeit Österreichs an
einer zukünftigen Beistandsgarantie im Rahmen der Europäischen Union und an einer
Aufnahme einer Solidaritätsklausel zur Bewältigung von terroristischen Bedrohungen im
Rahmen der EU.