1182/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.01.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1233/J der Abgeordneten Glawischnig, Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Fragen 1 und 6:

Österreich hat bei der Abstimmung am 8. Dezember 2003 der Zulassung von
Bt
11-Mais als gentechnisch verändertes Lebensmittel nicht zugestimmt. Ein
wesentlicher Grund für diese Haltung war auch die österreichische Position, dass
neue gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht zugelassen werden sollten, so-
fern nicht auch alle Kriterien der ab 18. April 2004 geltenden Verordnung (EG)
1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und der Verord-
nung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von
genetisch veränderten Organismen (GVO) berücksichtigt werden.

Fragen 2 bis 4:

Die potenzielle Allergenität von Bt11-Mais wurde nur indirekt über Datenbankre-
cherchen analysiert.

Hinsichtlich der Prüfung einer potenziellen Toxizität dieses GVO fehlen sowohl die
von Österreich als wesentlich erachtete Prüfung der subchronischen Toxizität als
auch Informationen über mögliche langfristige Effekte. Darauf wurde in der fach-
lichen Stellungnahme Österreichs an die EK hingewiesen. Tests zur speziellen
Evaluierung des Krebsrisikos bzw. zur potenziellen Schwächung des Immun-
systems sollten Themen künftiger Forschungsvorhaben Österreichs sein. Ein
erster Ansatzpunkt war die Durchführung bzw. finanzielle Unterstützung zweier
einschlägiger Konferenzen durch das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen im Herbst 2003, bei denen insbesondere die gegenständliche Thematik
diskutiert wurde.


Frage 5:

Diese Ergebnisse bestärken die Vermutung, dass das Bt-Toxin eine negative Wir-
kung auf Nützlinge bzw. auf Nicht-Ziel-Organismen haben kann und somit auch
auf diesem Gebiet weiterer Forschungsbedarf besteht.

Auch aus diesem Grund nimmt Österreich weiterhin eine vorsichtige Haltung zur
Neuzulassungen von gentechnisch veränderten Bt-Pflanzen ein.

Fragen 7 und 8:

Das Gesundheitsressort hat bereits in den vergangenen Jahren bundesweit
Inspektionen und Kontrollen im Hinblick auf gentechnisch veränderte
Lebensmittel veranlasst. Für das Jahr 2004 ist im Proben- und Revisionsplan eine
ganzjährige Schwerpunktaktion zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln
vorgesehen.

Die Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder werden dazu im Lebensmittelhandel
und in der Lebensmittelproduktion Probennahmen durchführen. Die analytischen
Untersuchungen erfolgen durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES).

Die VO (EG) Nr. 1829/2003 sieht die Kennzeichnung von gentechnisch verän-
derten Lebensmitteln unabhängig vom analytischen Nachweis einer genetischen
Veränderung vor. Zusätzlich zu den bereits genannten Probennahmen und Analy-
sen kommt dokumentationsbezogenen Produktkontrollen vermehrte Bedeutung
zu. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erarbeitet gegenwärtig
eine Empfehlung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Österreichischer Le-
bensmittel-Codex) für Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit bei Le-
bensmitteln, die auch die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Lebens-
mitteln gewährleisten soll.

Frage 9:

Hinsichtlich der Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht nach
den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 ist, soweit es
sich dabei um Lebensmittel handelt, auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 6
LMG 1975 hinzuweisen.

Frage 10:

Die Veröffentlichung von Unternehmen, die gegen die Kennzeichnungsbestim-
mungen verstoßen, ist gemäß LMG 1975 nicht zulässig. Die Information der
Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 25a LMG 1975 dann, wenn eine gesundheitsschäd-
liche Ware vorliegt und Gemeingefährdung gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2003,
ZI. 2000/10/0052-8 zu verweisen, mit welchem die Beschwerde betreffend die
Verweigerung der Auskunft über Bekanntgabe von Produktnamen und Produ-
zenten, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 beanstan-
det wurden, abgewiesen wurde.

Frage 11:

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft dem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen nicht zustimmen, so-


lange nicht alle damit zusammenhängenden Fragen der Koexistenz mit gentech-
nikfreien Bewirtschaftungsformen geklärt sind.

Derzeit lehnt die österreichische Landwirtschaft einen kommerziellen Anbau von
gentechnisch veränderten Pflanzen ab. Für das Jahr 2004 ist nach derzeitigem
Informationsstand auch mit keiner Zulassung als Saatgut zu rechnen.

Für die Lösung des Problems der Koexistenz eines allfälligen künftigen GVO-
Pflanzenanbaus in Österreich mit GVO-freien Bewirtschaftungsformen werden
derzeit in einer Arbeitsgruppe mit den Ländern unter der Federführung des Bun-
desministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
entsprechende Strategien vorbereitet.

Frage 12:

Die geplante Gentechnikgesetznovelle enthält für alle Vertreiber von GVO ein
Gebot, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass Vermischungen mit Pro-
dukten, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden werden.
Weiterführende Maßnahmen in der Landwirtschaft sind im Hinblick auf die gel-
tende Kompetenzverteilung von den Ländern zu treffen, wobei auch die Ergeb-
nisse der erwähnten Bund/Länder-Arbeitsgruppe zu berücksichtigen sein werden.