1211/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1203/J der Abgeordneten Lap und GenossInnen wie folgt:

Fragen 1 und 9:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Zugang zur Gewährung der erhöhten Familien-
beihilfe keineswegs erschwert worden ist.

Ab 1. Jänner 2003 werden die diesbezüglichen ärztlichen Untersuchungen im Wege
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch Sachverständigenärzte/
innen durchgeführt, wobei der Gutachterinnenstab, vorrangig mit Kinderfachärzten/
innen, ausgeweitet wurde. Eine Oberbegutachtung durch die leitenden Ärzte/innen
des Bundessozialamtes gewährleistet dabei eine einheitliche Einschätzungspraxis.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verfügt über langjährige prak-
tische Erfahrungen bei der Anwendung der Richtsatzverordnung, die bereits seit
1. Jänner 1994 für die Einschätzung des Grades der Behinderung oder der voraus-
sichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bei der Gewährung der erhöhten Familien-
beihilfe anzuwenden ist.

Die Neuregelung des Verfahrens in § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgeset-
zes 1967 war angezeigt, da sich in der Vergangenheit die Untersuchungen durch
unterschiedliche medizinische Einrichtungen in der Praxis als problematisch erwie-
sen haben.


Festzustellen ist weiters, dass bereits vor der in Rede stehenden Neuregelung
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Begutachtungsinstanz im
Rechtsmittelverfahren betreffend die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
eingesetzt gewesen ist.

Frage 2:

In den angeführten Jahren wurde die erhöhte Familienbeihilfe für die folgende
Anzahl an Kindern bezogen:

1999   - durchschnittlich monatlich für 60.110 Kinder,

2000   - durchschnittlich monatlich für 60.760 Kinder,

2001         - durchschnittlich monatlich für 61.897 Kinder,

2002   - durchschnittlich monatlich für 62.861 Kinder.

Frage 3:

Im Jahr 2003 wurde nach den derzeit vorliegenden Daten die erhöhte Familienbeihil-
fe monatlich für 62.677 Kinder zur Auszahlung gebracht.

Frage 4:

Ein erstmaliger Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde im Jahr
2003 für 11.363 Kinder eingebracht, wobei jedoch Anträge, die in den letzten De-
zembertagen gestellt wurden, noch nicht berücksichtigt sind.

Frage 5 und 6:

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Bundessozialamt beginnend mit der An-
forderung eines ärztlichen Gutachtens seitens des Finanzamtes, einschließlich der
ärztlichen Untersuchung, der Erstellung des Gutachtens, der Oberbegutachtung
durch den leitenden Arzt/die leitende Ärztin bis zur elektronischen Übermittlung des
Gutachtens an das Finanzamt beträgt 35 Tage. Das Finanzamt trifft dann im Allge-
meinen unmittelbar die weiteren Veranlassungen.

Für die Jahre 1999 bis 2002 liegen keine gesicherten Daten über die Dauer der Ver-
fahrensabläufe für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe vor. Im neuen Ver-
fahren geht die Initiative zur Einleitung der Untersuchung des Kindes aber von der
Behörde aus, die antragstellende Partei braucht sich daher um die Einholung der
Nachweise über die erhebliche Behinderung des Kindes nicht mehr kümmern. Im
neuen Verfahren erfolgt die Anforderung des medizinischen Gutachtens durch das
Finanzamt sowie die Übermittlung des erstellten Gutachtens ausschließlich auf elekt-
ronischem Weg.


Frage 7:

In den angeführten Jahren wurden folgende Beträge an erhöhter Familienbeihilfe zur
Auszahlung gebracht:

1999:     93.046.155 €,

2000:     95.376.990 €,

2001:     97.161.777 €,

2002:     98.817.492 €.

Frage 8:

Es ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2003 ein Betrag von etwas mehr als 104 Milli-
onen Euro an erhöhter Familienbeihilfe angefallen ist. Genaues Datenmaterial steht
aber derzeit noch nicht zur Verfügung.

Frage 10 und 11:

In Angelegenheiten der (erhöhten) Familienbeihilfe hat das jeweils zuständige
Wohnsitzfinanzamt in I. Instanz die Entscheidung zu treffen. Als Abgabenbehörde
II. Instanz wird der unabhängige Finanzsenat tätig. Das oberste Aufsichts- und Wei-
sungsrecht in Angelegenheiten der (erhöhten) Familienbeihilfe obliegt dem Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; zuständi-
ge Fachabteilung ist die Abteilung V/1. Für organisatorische und personelle Belange
der Finanzverwaltung ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.