123/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 142/J der Abgeordneten
Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:

Frage 1:

Die Ableitung der zulässigen Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel-Rückstände von Obst und
Gemüse folgt den international üblichen Verfahren der WHO (Guidelines for predicting intake
pesticide residues (revised). GEMS/Food erstellt Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex
Committee on Pesticide Residues (veröffentlicht von der WHO 1997). Diese Programme werden
nicht nur von der EU-Kommission, sondern auch in den OECD-Staaten, sowie von der amerikani-
schen EPA etc. verwendet.

Fragen 2, 6 bis 8 und 52:

Die Höchstmengen für den Wirkstoff Chlorfenvinphos sind in der EU-Richtlinie 82/528/EWG ge-
regelt.


Die Festsetzung basierte auf den damals zulässigen Verwendungszwecken für diese Kulturen.
In Österreich ist die Verwendung des Wirkstoffs nicht zulässig.

Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom Markt genommen. Als Konsequenz
werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesetzt.

Die derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge auf die analytische Bestimmungsgrenze
gesenkt und nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Österreichisches Recht übernommen.
Parathion ist ebenfalls ein Wirkstoff, der in der EU nicht mehr zulässig ist. Die Bewertung des
Wirkstoffs Parathion gemäß Richtlinie 91/414/EWG wurde im Jahr 2001 abgeschlossen. Da der
Wirkstoff die strengen Prüfkriterien nicht erfüllt hat, wurde der Wirkstoff nicht in den Anhang I
der Richtlinie aufgenommen. Diese Maßnahme bedeutet, dass der Wirkstoff in der EU nicht weiter
verwendet werden darf. Die Höchstmengen sind in der Richtlinie 2002/66/EG auf dem Niveau der
analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt worden. Die Höchstmengen sind bis spätestens
1.5.2003 anzuwenden und werden in der zur Zeit in Ausarbeitung befindlichen Novelle zur
Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte VO berücksichtigt werden.

Fragen 3 bis 5:

Der ADI ist jene Dosis eines Wirkstoffs, die lebenslang ohne gesundheitliche Bedenken aufge-
nommen werden kann. Daher wird der ADI als Maß für die akzeptable chronische Exposition von
Pflanzenschutzmittel-Rückständen verwendet.

Er ist daher ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Risiken hinsichtlich der chronischen
Exposition. Zur Beurteilung, ob ein Lebensmittel verdorben, verfälscht oder wertgemindert ist, ist
der ADI nicht geeignet. Eine Beurteilung als gesundheitsschädlich erfolgt dann, wenn der ADI-
Wert bei chronischer Exposition erheblich überschritten wird. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Fragen 9 bis 11 und 12 bis 14:

Die Bewertung der Wirkstoffe Chlorthalonil und Chlorpyriphos-methyl gemäß Richtlinie
91/414/EWG wurde bis jetzt (März 2003) noch nicht abgeschlossen. Sollten diese Wirkstoffe die
Prüfkriterien nicht erfüllen, würden sie nicht in den Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.
Diese Maßnahme bedeutet, dass diese Wirkstoffe in der EU nicht weiter verwendet werden dürfen.
Als weitere Konsequenz würden die zulässigen Höchstmengen auf Lebens- und Futtermittel auf
die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Im Falle einer Aufnahme in Anhang l der
Richtlinie 91/414 wären entsprechend den toxikologischen Eckdaten die Höchstmengen abzuän-
dern.


Fragen 15 bis 18:

Chlorfenvinphos-hältige Pflanzenschutzmittel sind in Österreich nicht zugelassen. In Österreich ist
die Verwendung des Wirkstoffs Chlorfenvinphos daher nicht zulässig.

Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom Markt genommen. Als Konsequenz
werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesetzt. Die
derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge auf die analytische Bestimmungsgrenze ge-
senkt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden auch die in der Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO genannten Höchstwerte und somit auch für Ka-
rotten in einer Novelle entsprechend angepasst.

Frage 19;

Die Abschätzung des chronischen Risikos für den Konsumenten aus dem Verzehr von mit Pflan-
zenschutzmitteln behandelten Lebensmittel erfolgt anhand der TMDI-Wert-Berechnung. Diese
Form der Berechnung ist international anerkannt und akzeptiert. Sie wird sowohl von der WHO
als auch innerhalb der Europäischen Union als valide Basis zur Berechnung des chronischen Risi-
kos verwendet.

Die TMDI-Wert-Kalkulation berücksichtigt nicht nur ein spezifisches Nahrungsmittel (wie zum
Beispiel nur Salat), sondern sämtliche mögliche mit dem Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten
Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft. Da diese Berechnung eine lebenslange, tägliche
Aufnahme aller mit dem einzelnen Wirkstoff belasteten Lebensmittel inkludiert, stellt diese Risi-
kobewertung einen außerordentlich konservativen Ansatz dar. Damit kann ein ausreichender ge-
sundheitlicher Schutz für den Menschen gewährleistet werden.

Fragen 20, 55 und 56:

Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde die Bewertung der Wirkstoffe Parathion und Lindan ge-
mäß Richtlinie 91/414/EWG im Jahr 2001 abgeschlossen. Da die Wirkstoffe die Prüfkriterien
nicht erfüllt haben, wurden diese nicht in den Anhang I der Richtlinie aufgenommen. Diese Maß-
nahme bedeutet, dass diese Wirkstoffe in der EU nicht weiter verwendet werden dürfen. Als weite-
re Konsequenz wurden die zulässigen Höchstmengen auf Lebens- und Futtermittel mit RL
2002/66 auf die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt. Die Umsetzung erfolgt in der zur Zeit
in Ausarbeitung befindlichen Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO.


Die Bestimmungsgrenze des Wirkstoffes Parathion in der Höhe von 0,05 mg/kg bedeutet die rou-
tineanalytische Erfassbarkeit dieser Rückstände, welche wissenschaftlich fundiert bis zu diesem
Niveau bestimmt werden können.

Der Wert von 0,05 mg/kg inkludiert nicht zwingend einen zulässigen Wert <0,05mg/kg. Er bedeu-
tet lediglich die Berücksichtigung der analytischen Gegebenheiten. Da der angesprochene Wirk-
stoff in der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden darf, ist auch die Belastung der in
der Europäischen Union produzierten Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit dem angesprochenen
Wirkstoff auszuschließen.

Weiters kann die TMDI-Kalkulation die oben angesprochene Situation dahingehend berücksichti-
gen, als anstelle des angeführten Wertes von 0,05 mg/kg die Hälfte (i.e. 0,025 mg/kg als Berück-
sichtigung des Anwendungsverbotes des Wirkstoffes) in der Risikoabschätzung verwendet wird,
was eine Reduktion des virtuellen Risikos bedeutet.

Chlorfenvinphos-hältige Pflanzenschutzmittel sind - wie schon erwähnt - in Österreich nicht zuge-
lassen. Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom Markt genommen. Als Konse-
quenz werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesetzt.
Die derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge auf die analytische Bestimmungsgrenze
gesenkt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden auch die in der Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO genannten Höchstwerte entsprechend ange-
passt.

Der Wirkstoff Diquat wurde in Anhang l der Richtlinie 91/414 mit der Einschränkung aufge-
nommen, dass Diquat-hältige Pflanzenschutzmittel lediglich in der Kultur Erdäpfel als Herbizid
angewendet werden dürfen. Entsprechende Anpassungen der Höchstmengen werden demnach EU-
weit in den entsprechenden Gremien vorgenommen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
werden auch die in der Österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO ge-
nannten Höchstwerte entsprechend angepasst.

Fragen 21 bis 29:

Die TMDI-Wert Berechnung erfolgt einerseits für einen 60 kg schweren Erwachsenen und ande-
rerseits für ein 13,5 kg schweres Kind unter Berücksichtigung der spezifischen Ernährungsge-
wohnheiten von Kindern. Es werden somit auch spezifische Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.


Zu den Wirkstoffen Parathion, Chlorfenvinphos, Lindan und Diquat verweise ich auf die Antwort
zu den Fragen 20, 55 und 56. Der Wirkstoff Dicofol (RL 2001/35) ist in Österreich nicht zugelas-
sen. Die Festsetzung der Pflanzenschutzmittel-Höchstwerten in der Österreichischen Schädlings-
bekämpfungsmittel-Höchstmengen VO hat bei harmonisierten Werten entsprechend der gültigen
EU-Richtlinien zu erfolgen.

Fragen 30 und 58:

Die den Berechnungsmodellen zugrundeliegenden Verzehrsmengen basieren auf statistischen
Erhebungen. Es werden sowohl die Daten der Euopean Diet der WHO als auch die Verzehrsmen-
gen deutscher Kleinkinder verwendet. Die in Österreich üblichen Verzehrgewohnheiten unter-
scheiden sich nicht wesentlich von diesen Modellannahmen. Diese Berechnungsmodelle können
daher zur Abschätzung möglicher Verbraucherrisken herangezogen werden.

Frage 31 bis 39:

Entsprechend des „Committee on Toxicity of Chemicals in Food, Consumer Products and the
Environment; Risk Assessment of Mixtures of Pesticides and Similar Substances" kann folgendes
gesagt werden: Bei Exposition gegenüber einem Gemisch von Pestiziden unterschiedlicher Wir-
kungsmechanismen im Niedrigdosisbereich (beim jeweiligen NOAEL) ist weder eine additive
noch potenzierende Wirkung zu erwarten. Bei Vorliegen von gleichen Wirkungsmechanismen
(siehe Phosphorsäure-Ester) ist die Festsetzung eines Summenwertes vorstellbar. Dies bedarf
jedoch weiterer wissenschaftlicher Abklärung und ist derzeit innerhalb der Europäischen Union in
den fachlichen Arbeitskreisen in Diskussion. Entsprechend der ausgeführten Überlegungen ist die
Einführung der „100 % Klausel" nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht
gerechtfertigt.

Die in der derzeit gültigen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstemengen VO bzw. in einschlägi-
gen EU-Richtlinien genannten Summenwerte für diverse Wirkstoffe wurden aufgrund analytischer
Gegebenheiten festgelegt und nicht auf Basis möglicher additiver Wirkungen hinsichtlich des
toxikologischen  Profiles (z.b. werden die Dithiocarbamate insgesammt als CS2 bestimmt und
berechnet).

Fragen 40 bis 43:

Der ARfD (Akute Referenz Dosis) ist jene Wirkstoffmenge, die kurzfristig (üblicherweise in einer
Portion Mahlzeit) ohne gesundheitliche Bedenken aufgenommen werden kann. Daher wird der


ARfD-Wert als Maß für die akzeptable akute Exposition von Pflanzenschutzmittel-Rückständen
verwendet. Er ist daher ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Risiken hinsichtlich der
akuten Exposition aus Pflanzenschutzmittel-Rückständen. Zur Beurteilung, ob ein Lebensmittel
verdorben, verfälscht oder wertgemindert, ist, ist die ARfD nicht geeignet. Eine Beurteilung als
gesundheitsschädlich erfolgt dann, wenn die ARfD erheblich überschritten wird; dies ist im Ein-
zelfall zu prüfen. Zur Bewertung des möglichen akuten Risikos wird die ARfD im Vergleich ge-
setzt mit der möglichen Aufnahme eines Pflanzenschutzmittel-Rückstandes (IESTI = International
Estimated Short Term Intake). Hierbei muss betont werden, dass die angesprochene Form der
Risikobewertung eine ausgesprochene konservative Berechnungsmethode darstellt: in der Modell-
vorstellung fließen zum einen das 97,5 Perzentil (oberes Perzentil) der Verbrauchszahlen für
Erwachsene, Kinder und Kleinkinder ein; weiters wird der höchste gefundene Wert berücksichtigt;
zusätzlich findet noch ein Variabilitätsfaktor Eingang in die Berechnung, um eine mögliche
Inhomogenität von Proben bzw. deren Rückstandsverteilung zu berücksichtigen. Zur Abdeckung
inter- und intraspezifischer Unterschiede hinsichtlich toxikologischer Endpunkte wird zur Ablei-
tung einer ARfD ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor einbezogen.

Fragen 44 und 45:

Die Wirkstoffe Parathion, Methidathion und Lindan sind in Österreich nicht zugelassen; der
Wirkstoff
-Cyhalothrin wurde bereits im Rahmen der Richtlinie 91/414 bewertet und in Anhang
l der Richtlinie aufgenommen. Die damit verbundene toxikologische Evaluierung bzw. Risikobe-
wertung in Zusammenhang mit harmonisierten Höchstwerten (RL 2000/42/EG) ergab kein identi-
fizierbares Risiko für den Konsumenten. Die Bewertung der Wirkstoffe Methomyl, Amitraz, Endo-
sulfan, Methiocarb, Phosmet, Thiodicarb, Prochloraz, Chlormequat, Aldicarb
und Chlorpropham
gemäß Richtlinie 91/414/EWG wurde bis jetzt (März 2003) noch nicht abgeschlossen. Sollten
Wirkstoffe die strengen Prüfkriterien nicht erfüllen, würden sie nicht in den Anhang I der Richtli-
nie aufgenommen werden. Diese Maßnahme bedeutet, dass der Wirkstoff in der EU nicht weiter
verwendet werden darf. Als weitere Konsequenz würden die zulässigen Höchstmengen auf
Lebens- und Futtermittel auf die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Im Falle einer
Aufnahme in Anhang l der Richtlinie 91/414 wären entsprechend den toxikologischen Eckdaten
die Höchstmengen abzuändern.

Es wird daraufhingewiesen, dass gemäß der oben zitierten Richtlinie 91/414 alle in der europäi-
schen Union verwendeten Wirkstoffe einer Evaluierung und Bewertung unterzogen werden.


Dem gemäß werden auch die toxikologischen Eckdaten (wie auch ARfD und ADI) abgeleitet und
einer kritischen Begutachtung unterzogen. Die spätestens im Anschluss daran vorzunehmende
Festsetzung der Höchstwerte inkludiert auch entsprechende Risikoabschätzungen nach internatio-
nal anerkannten Kriterien und Leitlinien hinsichtlich der akuten und chronischen Exposition. Es ist
absehbar, dass somit alle möglichen Kombinationen von Wirkstoffen und Lebensmittel pflanzli-
cher und tierischer Herkunft - soweit sie aus der Anwendung der entsprechenden Produkte und
aus der Anwendung als Pflanzenschutzmittel ableitbar sind - auch hinsichtlich ihres akuten Risi-
kos kritisch betrachtet werden.

Bei der Festsetzung der Höchstmengen in der gültigen Österreichischen Schädlingsbekämpfungs-
mittel-Höchstmengen VO waren die gültigen EU-Richtlinien wie z.B. 2002/42, 2001/35 2002/5,
welche die zur Zeit gültigen harmonisierten Höchstwerte darstellen, zu berücksichtigen. Nach
Veröffentlichung neuer EU Richtlinien werden diese in einer Novelle zur Österreichischen Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO umgesetzt werden.

Fragen 46 bis 49:

Zur Bewertung des möglichen akuten Risikos wird die ARfD im Vergleich gesetzt mit der mögli-
chen Aufnahme eines Pflanzenschutzmittel-Rückstandes (IESTI = International Estimated Short
Term Intake). Hierbei muss betont werden, dass die angesprochene Form der Risikobewertung
(„deterministic approach") eine ausgesprochene konservative Berechnungsmethode darstellt: in
der Modellvorstellung fließen zum einen das 97,5 Perzentil (oberes Perzentil) der Verbrauchszah-
len für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder ein; weiters wird der höchste gefundene Wert berück-
sichtigt; zusätzlich findet noch ein Variabilitätsfaktor Eingang in die Berechnung, um eine mögli-
che Inhomogenität von Proben bzw. deren Rückstandsverteilung zu berücksichtigen. Zur Abde-
ckung inter- und intraspezifischer Unterschiede hinsichtlich toxikologischer Endpunkte wird zur
Ableitung einer ARfD ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor einbezogen.

Gemäß den oben angesprochenen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass den Ge-
setzmäßigkeiten der Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung entsprechend ein Über-
schreiten der ARfD nicht zwingend ein eindeutiges Risiko für den Konsumenten zugeordnet
werden kann. Es wird vielmehr ein Hinweis auf ein mögliches Gefährdungspotential angedeutet.
Unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeitsrechnung („propablisüc approach") wird ein


solches mögliches Risiko dahingehend relativiert, als mittels statistischer Techniken eine Ver-
knüpfung der normalverteilten Belastung der Rückstände mit den normalverteilten Verzehrsmen-
gen erfolgt. Dessen Endergebnis kann eine eindeutige Reduktion des möglichen Gefährdungspo-
tentiales aus der akuten Exposition für die Bevölkerung betrachtet werden (als Folge einer weit
realistischeren Einschätzung der akuten Exposition im Vergleich zum „deterministischen" Mo-
dellansatz).

Fragen 50 und 51:

Der in der Österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-HöchstmengenVO ausgewiesene
Höchstwert von 10 mg/kg für Chlormequat in Pilzen resultiert aus der Übernahme der Richtlinie
2001/35/EWG in Österreichisches Recht. Die Festsetzung des in der zitierten Richtlinie genannten
Höchstwertes erfolgte aufgrund von Anwendungen von Chlormequat-hältigen Pflanzenschutzmit-
teln in Getreide, wobei die Rückstände in Pilzen auf dem möglichen Transfer von Stroh, das als
Kultursubstrat für die Pilzzucht verwendet wird, zurückzuführen ist.

Im Rahmen der Festsetzung des Höchstwertes von 10 mg/kg in Zuchtpilzen wurde in den entspre-
chenden Gremien der Europäischen Union eine diesbezügliche Risikobewertung vorgenommen:
demnach wurde aus der Belastung von Pilzen die ARfD zu 45,9 % (Erwachsener) bzw. zu 81,9 %
(Kleinkind) ausgeschöpft. Ein Gesundheitsrisiko für den Konsumenten aus der akuten Exposition
über Chlormequat-Rückstände in Pilzen konnte nicht identifiziert werden.

Frage 53:

Lindan wurde nicht in Anhang l der Richtlinie 91/414 aufgenommen und darf somit nicht am Eu-
ropäischen Markt als Pflanzenschutzmittel in den Handel gelangen. Ebenso sind Lindan-hältige
Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht mehr zugelassen. Die Richtlinie 2002/66/EC wurde am
16. Juli 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war aus verfahrenstechnischen
Gründen eine Berücksichtigung bei der Erlassung der Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte
VO BGB1 441/2002 nicht mehr möglich, da das österreichische Begutachtungsverfahren bereits
abgeschlossen war. Die Richtlinie wird in der zur Zeit in Ausarbeitung befindlichen Novelle zur
Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte VO berücksichtigt werden.

Frage 54:

Es wurde die abschließende Bewertung durch die Gremien der EU abgewartet.


Frage 57:

Alle diejenigen Wirkstoffe, die nicht notifiziert werden, d.h. die mit Juli 2003 ihre Zulassung in
der Europäischen Union verlieren, werden entsprechend der in den Rechtsvorschriften festzuset-
zenden Übergangsfristen geregelt werden. Im Anschluss werden diesbezügliche harmonisierte
Höchstwerte auf Niveau der Bestimmungsgrenzen festgelegt werden, wobei in den einzelnen
Richtlinien Fristen für deren Umsetzung niedergeschrieben werden. Die Übernahme dieser
Rechtsvorschriften (Richtlinien zur Festsetzung von Höchstwerten) erfolgt nach Veröffentlichung
im Amtsblatt der EU in einer Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte VO.