123/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 142/J der Abgeordneten
Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die Ableitung der zulässigen Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel-Rückstände
von Obst und
Gemüse folgt den international üblichen Verfahren der WHO (Guidelines for
predicting intake
pesticide residues (revised). GEMS/Food erstellt Programme in Zusammenarbeit
mit dem Codex
Committee on Pesticide Residues (veröffentlicht von der WHO 1997). Diese
Programme werden
nicht nur von der EU-Kommission, sondern auch in den OECD-Staaten,
sowie von der amerikani-
schen EPA etc. verwendet.
Fragen 2, 6 bis 8 und 52:
Die Höchstmengen für den Wirkstoff Chlorfenvinphos sind
in der EU-Richtlinie 82/528/EWG ge-
regelt.
Die Festsetzung basierte auf den damals zulässigen
Verwendungszwecken für diese Kulturen.
In Österreich ist die Verwendung des Wirkstoffs nicht zulässig.
Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom
Markt genommen. Als Konsequenz
werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze
herabgesetzt.
Die derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge
auf die analytische Bestimmungsgrenze
gesenkt und nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Österreichisches Recht
übernommen.
Parathion ist ebenfalls ein Wirkstoff, der in der EU nicht mehr zulässig
ist. Die Bewertung des
Wirkstoffs Parathion gemäß Richtlinie 91/414/EWG wurde im Jahr 2001
abgeschlossen. Da der
Wirkstoff die strengen Prüfkriterien nicht erfüllt hat, wurde der Wirkstoff
nicht in den Anhang I
der Richtlinie aufgenommen. Diese Maßnahme bedeutet, dass der Wirkstoff in der
EU nicht weiter
verwendet werden darf. Die Höchstmengen sind in der Richtlinie 2002/66/EG auf
dem Niveau der
analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt worden. Die Höchstmengen sind bis
spätestens
1.5.2003 anzuwenden und werden in der zur Zeit in Ausarbeitung befindlichen
Novelle zur
Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte VO berücksichtigt werden.
Fragen 3 bis 5:
Der ADI ist jene Dosis eines Wirkstoffs, die lebenslang
ohne gesundheitliche Bedenken aufge-
nommen werden kann. Daher wird der ADI als Maß für die akzeptable
chronische Exposition von
Pflanzenschutzmittel-Rückständen verwendet.
Er ist daher ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung
der Risiken hinsichtlich der chronischen
Exposition. Zur Beurteilung, ob ein Lebensmittel verdorben, verfälscht oder
wertgemindert ist, ist
der ADI nicht geeignet. Eine Beurteilung als gesundheitsschädlich erfolgt dann,
wenn der ADI-
Wert bei chronischer Exposition erheblich überschritten wird. Dies ist im
Einzelfall zu prüfen.
Fragen 9 bis 11 und 12 bis 14:
Die Bewertung der Wirkstoffe Chlorthalonil und Chlorpyriphos-methyl
gemäß Richtlinie
91/414/EWG wurde bis jetzt (März 2003) noch nicht abgeschlossen. Sollten diese
Wirkstoffe die
Prüfkriterien nicht erfüllen, würden sie nicht in den Anhang I der Richtlinie
aufgenommen werden.
Diese Maßnahme bedeutet, dass diese Wirkstoffe in der EU nicht weiter verwendet
werden dürfen.
Als weitere Konsequenz würden die zulässigen Höchstmengen auf Lebens- und
Futtermittel auf
die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Im Falle einer Aufnahme in
Anhang l der
Richtlinie 91/414 wären entsprechend den toxikologischen Eckdaten die
Höchstmengen abzuän-
dern.
Fragen 15 bis 18:
Chlorfenvinphos-hältige Pflanzenschutzmittel sind in
Österreich nicht zugelassen. In Österreich ist
die Verwendung des Wirkstoffs Chlorfenvinphos daher nicht zulässig.
Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom
Markt genommen. Als Konsequenz
werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze
herabgesetzt. Die
derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge auf die analytische
Bestimmungsgrenze ge-
senkt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden auch die in der
Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO genannten Höchstwerte und
somit auch für Ka-
rotten in einer Novelle entsprechend angepasst.
Frage 19;
Die Abschätzung des chronischen Risikos für den
Konsumenten aus dem Verzehr von mit Pflan-
zenschutzmitteln behandelten Lebensmittel erfolgt anhand der
TMDI-Wert-Berechnung. Diese
Form der Berechnung ist international anerkannt und akzeptiert. Sie wird sowohl
von der WHO
als auch innerhalb der Europäischen Union als valide Basis zur Berechnung des
chronischen Risi-
kos verwendet.
Die TMDI-Wert-Kalkulation berücksichtigt nicht nur ein
spezifisches Nahrungsmittel (wie zum
Beispiel nur Salat), sondern sämtliche mögliche mit dem
Pflanzenschutzmittelwirkstoff belasteten
Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft. Da diese Berechnung eine
lebenslange, tägliche
Aufnahme aller mit dem einzelnen Wirkstoff belasteten Lebensmittel inkludiert,
stellt diese Risi-
kobewertung einen außerordentlich konservativen Ansatz dar. Damit kann
ein ausreichender ge-
sundheitlicher Schutz für den Menschen gewährleistet werden.
Fragen 20, 55 und 56:
Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde die Bewertung der
Wirkstoffe Parathion und Lindan ge-
mäß Richtlinie 91/414/EWG im Jahr 2001 abgeschlossen. Da die Wirkstoffe
die Prüfkriterien
nicht erfüllt haben, wurden diese nicht in den Anhang I der Richtlinie
aufgenommen. Diese Maß-
nahme bedeutet, dass diese Wirkstoffe in der EU nicht weiter verwendet werden
dürfen. Als weite-
re Konsequenz wurden die zulässigen Höchstmengen auf Lebens- und Futtermittel
mit RL
2002/66 auf die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt. Die Umsetzung erfolgt
in der zur Zeit
in Ausarbeitung befindlichen Novelle zur
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO.
Die Bestimmungsgrenze des Wirkstoffes Parathion in der
Höhe von 0,05 mg/kg bedeutet die rou-
tineanalytische Erfassbarkeit dieser Rückstände, welche wissenschaftlich
fundiert bis zu diesem
Niveau bestimmt werden können.
Der Wert von 0,05 mg/kg inkludiert nicht zwingend einen
zulässigen Wert <0,05mg/kg. Er bedeu-
tet lediglich die Berücksichtigung der analytischen Gegebenheiten. Da der
angesprochene Wirk-
stoff in der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden darf, ist
auch die Belastung der in
der Europäischen Union produzierten Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit dem
angesprochenen
Wirkstoff auszuschließen.
Weiters kann die TMDI-Kalkulation die oben angesprochene
Situation dahingehend berücksichti-
gen, als anstelle des angeführten Wertes von 0,05 mg/kg die Hälfte (i.e. 0,025
mg/kg als Berück-
sichtigung des Anwendungsverbotes des Wirkstoffes) in der
Risikoabschätzung verwendet wird,
was eine Reduktion des virtuellen Risikos bedeutet.
Chlorfenvinphos-hältige Pflanzenschutzmittel
sind - wie schon erwähnt - in Österreich nicht zuge-
lassen. Der Wirkstoff wird mit Juli 2003 in der gesamten EU vom Markt
genommen. Als Konse-
quenz werden in der Folge die Höchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze
herabgesetzt.
Die derzeit geltenden Höchstmengen werden in der Folge auf die analytische
Bestimmungsgrenze
gesenkt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden auch die in
der Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO genannten Höchstwerte
entsprechend ange-
passt.
Der Wirkstoff Diquat wurde in Anhang l der
Richtlinie 91/414 mit der Einschränkung aufge-
nommen, dass Diquat-hältige Pflanzenschutzmittel lediglich in der Kultur
Erdäpfel als Herbizid
angewendet werden dürfen. Entsprechende Anpassungen der Höchstmengen
werden demnach EU-
weit in den entsprechenden Gremien vorgenommen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt
der EU
werden auch die in der Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO ge-
nannten Höchstwerte entsprechend angepasst.
Fragen 21 bis 29:
Die TMDI-Wert Berechnung erfolgt einerseits für einen 60
kg schweren Erwachsenen und ande-
rerseits für ein 13,5 kg schweres Kind unter Berücksichtigung der spezifischen
Ernährungsge-
wohnheiten von Kindern. Es werden somit auch spezifische
Bevölkerungsgruppen berücksichtigt.
Zu den Wirkstoffen Parathion, Chlorfenvinphos, Lindan und
Diquat verweise ich auf die Antwort
zu den Fragen 20, 55 und 56. Der Wirkstoff Dicofol (RL 2001/35)
ist in Österreich nicht zugelas-
sen. Die Festsetzung der Pflanzenschutzmittel-Höchstwerten in der
Österreichischen Schädlings-
bekämpfungsmittel-Höchstmengen VO hat bei harmonisierten Werten
entsprechend der gültigen
EU-Richtlinien zu erfolgen.
Fragen 30 und 58:
Die den Berechnungsmodellen zugrundeliegenden
Verzehrsmengen basieren auf statistischen
Erhebungen. Es werden sowohl die Daten der Euopean Diet der WHO als auch
die Verzehrsmen-
gen deutscher Kleinkinder verwendet. Die in Österreich üblichen
Verzehrgewohnheiten unter-
scheiden sich nicht wesentlich von diesen Modellannahmen. Diese
Berechnungsmodelle können
daher zur Abschätzung möglicher Verbraucherrisken herangezogen werden.
Frage 31 bis 39:
Entsprechend des „Committee on Toxicity of Chemicals in
Food, Consumer Products and the
Environment; Risk Assessment of Mixtures of Pesticides and Similar
Substances" kann folgendes
gesagt werden: Bei Exposition gegenüber einem Gemisch von Pestiziden
unterschiedlicher Wir-
kungsmechanismen im Niedrigdosisbereich (beim jeweiligen NOAEL) ist weder eine
additive
noch potenzierende Wirkung zu erwarten. Bei Vorliegen von gleichen Wirkungsmechanismen
(siehe Phosphorsäure-Ester) ist die Festsetzung eines Summenwertes
vorstellbar. Dies bedarf
jedoch weiterer wissenschaftlicher Abklärung und ist derzeit innerhalb
der Europäischen Union in
den fachlichen Arbeitskreisen in Diskussion. Entsprechend der ausgeführten
Überlegungen ist die
Einführung der „100 % Klausel" nach dem derzeitigen wissenschaftlichen
Kenntnisstand nicht
gerechtfertigt.
Die in der derzeit gültigen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstemengen
VO bzw. in einschlägi-
gen EU-Richtlinien genannten Summenwerte für diverse Wirkstoffe wurden aufgrund
analytischer
Gegebenheiten festgelegt und nicht auf Basis möglicher additiver
Wirkungen hinsichtlich des
toxikologischen Profiles (z.b.
werden die Dithiocarbamate insgesammt als CS2 bestimmt und
berechnet).
Fragen 40 bis 43:
Der ARfD (Akute Referenz Dosis) ist jene Wirkstoffmenge,
die kurzfristig (üblicherweise in einer
Portion Mahlzeit) ohne gesundheitliche Bedenken aufgenommen werden kann.
Daher wird der
ARfD-Wert als Maß für die akzeptable akute Exposition von
Pflanzenschutzmittel-Rückständen
verwendet. Er ist daher ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung
der Risiken hinsichtlich der
akuten Exposition aus Pflanzenschutzmittel-Rückständen. Zur Beurteilung,
ob ein Lebensmittel
verdorben, verfälscht oder wertgemindert, ist, ist die ARfD nicht geeignet.
Eine Beurteilung als
gesundheitsschädlich erfolgt dann, wenn die ARfD erheblich
überschritten wird; dies ist im Ein-
zelfall zu prüfen. Zur Bewertung des möglichen akuten Risikos wird die ARfD im
Vergleich ge-
setzt mit der möglichen Aufnahme eines Pflanzenschutzmittel-Rückstandes
(IESTI = International
Estimated Short Term Intake). Hierbei muss betont werden, dass die
angesprochene Form der
Risikobewertung eine ausgesprochene konservative Berechnungsmethode
darstellt: in der Modell-
vorstellung fließen zum einen das 97,5 Perzentil (oberes Perzentil) der
Verbrauchszahlen für
Erwachsene, Kinder und Kleinkinder ein; weiters wird der höchste gefundene Wert
berücksichtigt;
zusätzlich findet noch ein Variabilitätsfaktor Eingang in die Berechnung, um
eine mögliche
Inhomogenität von Proben bzw. deren Rückstandsverteilung zu berücksichtigen.
Zur Abdeckung
inter- und intraspezifischer Unterschiede hinsichtlich toxikologischer
Endpunkte wird zur Ablei-
tung einer ARfD ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor einbezogen.
Fragen 44 und 45:
Die Wirkstoffe Parathion, Methidathion und Lindan
sind in Österreich nicht zugelassen; der
Wirkstoff -Cyhalothrin
wurde bereits im Rahmen der Richtlinie 91/414 bewertet und in Anhang
l der Richtlinie aufgenommen. Die damit verbundene toxikologische
Evaluierung bzw. Risikobe-
wertung in Zusammenhang mit harmonisierten Höchstwerten (RL 2000/42/EG) ergab
kein identi-
fizierbares Risiko für den Konsumenten. Die Bewertung der Wirkstoffe Methomyl,
Amitraz, Endo-
sulfan, Methiocarb, Phosmet, Thiodicarb, Prochloraz, Chlormequat, Aldicarb und
Chlorpropham
gemäß Richtlinie 91/414/EWG wurde bis jetzt (März 2003) noch nicht
abgeschlossen. Sollten
Wirkstoffe die strengen Prüfkriterien nicht erfüllen, würden sie nicht in den
Anhang I der Richtli-
nie aufgenommen werden. Diese Maßnahme bedeutet, dass der Wirkstoff in der EU
nicht weiter
verwendet werden darf. Als weitere Konsequenz würden die zulässigen
Höchstmengen auf
Lebens- und Futtermittel auf die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt
werden. Im Falle einer
Aufnahme in Anhang l der Richtlinie 91/414 wären entsprechend den toxikologischen
Eckdaten
die Höchstmengen abzuändern.
Es wird daraufhingewiesen, dass gemäß der oben zitierten
Richtlinie 91/414 alle in der europäi-
schen Union verwendeten Wirkstoffe einer Evaluierung und Bewertung
unterzogen werden.
Dem gemäß werden auch die toxikologischen Eckdaten (wie
auch ARfD und ADI) abgeleitet und
einer kritischen Begutachtung unterzogen. Die spätestens im Anschluss
daran vorzunehmende
Festsetzung der Höchstwerte inkludiert auch entsprechende Risikoabschätzungen
nach internatio-
nal anerkannten Kriterien und Leitlinien hinsichtlich der akuten und
chronischen Exposition. Es ist
absehbar, dass somit alle möglichen Kombinationen von Wirkstoffen und
Lebensmittel pflanzli-
cher und tierischer Herkunft - soweit sie aus der Anwendung der
entsprechenden Produkte und
aus der Anwendung als Pflanzenschutzmittel ableitbar sind - auch hinsichtlich
ihres akuten Risi-
kos kritisch betrachtet werden.
Bei der Festsetzung der Höchstmengen in der gültigen
Österreichischen Schädlingsbekämpfungs-
mittel-Höchstmengen VO waren die gültigen EU-Richtlinien wie z.B. 2002/42,
2001/35 2002/5,
welche die zur Zeit gültigen harmonisierten Höchstwerte darstellen, zu
berücksichtigen. Nach
Veröffentlichung neuer EU Richtlinien werden diese in einer Novelle zur
Österreichischen Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstmengen VO umgesetzt werden.
Fragen 46 bis 49:
Zur Bewertung des möglichen akuten Risikos wird die ARfD
im Vergleich gesetzt mit der mögli-
chen Aufnahme eines Pflanzenschutzmittel-Rückstandes (IESTI =
International Estimated Short
Term Intake). Hierbei muss betont werden, dass die angesprochene Form der
Risikobewertung
(„deterministic approach") eine ausgesprochene konservative
Berechnungsmethode darstellt: in
der Modellvorstellung fließen zum einen das 97,5 Perzentil (oberes
Perzentil) der Verbrauchszah-
len für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder ein; weiters wird der höchste
gefundene Wert berück-
sichtigt; zusätzlich findet noch ein Variabilitätsfaktor Eingang in die
Berechnung, um eine mögli-
che Inhomogenität von Proben bzw. deren Rückstandsverteilung zu
berücksichtigen. Zur Abde-
ckung inter- und intraspezifischer Unterschiede hinsichtlich
toxikologischer Endpunkte wird zur
Ableitung einer ARfD ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor einbezogen.
Gemäß den oben angesprochenen Ausführungen kann davon
ausgegangen werden, dass den Ge-
setzmäßigkeiten der Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung
entsprechend ein Über-
schreiten der ARfD nicht zwingend ein eindeutiges Risiko für den
Konsumenten zugeordnet
werden kann. Es wird vielmehr ein Hinweis auf ein mögliches
Gefährdungspotential angedeutet.
Unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeitsrechnung („propablisüc
approach") wird ein
solches mögliches Risiko dahingehend relativiert, als
mittels statistischer Techniken eine Ver-
knüpfung der normalverteilten Belastung der Rückstände mit den
normalverteilten Verzehrsmen-
gen erfolgt. Dessen Endergebnis kann eine eindeutige Reduktion des
möglichen Gefährdungspo-
tentiales aus der akuten Exposition für die Bevölkerung betrachtet
werden (als Folge einer weit
realistischeren Einschätzung der akuten Exposition im Vergleich zum
„deterministischen" Mo-
dellansatz).
Fragen 50 und 51:
Der in der Österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-HöchstmengenVO ausgewiesene
Höchstwert von 10 mg/kg für Chlormequat in Pilzen resultiert aus der
Übernahme der Richtlinie
2001/35/EWG in Österreichisches Recht. Die Festsetzung des in der zitierten
Richtlinie genannten
Höchstwertes erfolgte aufgrund von Anwendungen von Chlormequat-hältigen
Pflanzenschutzmit-
teln in Getreide, wobei die Rückstände in Pilzen auf dem möglichen
Transfer von Stroh, das als
Kultursubstrat für die Pilzzucht verwendet wird, zurückzuführen ist.
Im Rahmen der Festsetzung des Höchstwertes von 10 mg/kg
in Zuchtpilzen wurde in den entspre-
chenden Gremien der Europäischen Union eine diesbezügliche Risikobewertung
vorgenommen:
demnach wurde aus der Belastung von Pilzen die ARfD zu 45,9 % (Erwachsener)
bzw. zu 81,9 %
(Kleinkind) ausgeschöpft. Ein Gesundheitsrisiko für den Konsumenten aus
der akuten Exposition
über Chlormequat-Rückstände in Pilzen konnte nicht identifiziert werden.
Frage 53:
Lindan wurde nicht in Anhang l der Richtlinie 91/414
aufgenommen und darf somit nicht am Eu-
ropäischen Markt als Pflanzenschutzmittel in den Handel gelangen. Ebenso sind
Lindan-hältige
Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht mehr zugelassen. Die Richtlinie
2002/66/EC wurde am
16. Juli 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war aus
verfahrenstechnischen
Gründen eine Berücksichtigung bei der Erlassung der Schädlingsbekämpfungsmittel
Höchstwerte
VO BGB1 441/2002 nicht mehr möglich, da das österreichische
Begutachtungsverfahren bereits
abgeschlossen war. Die Richtlinie wird in der zur Zeit in Ausarbeitung
befindlichen Novelle zur
Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte VO berücksichtigt werden.
Frage 54:
Es wurde die abschließende Bewertung durch die Gremien der EU abgewartet.
Frage 57:
Alle diejenigen Wirkstoffe, die nicht notifiziert werden,
d.h. die mit Juli 2003 ihre Zulassung in
der Europäischen Union verlieren, werden entsprechend der in den
Rechtsvorschriften festzuset-
zenden Übergangsfristen geregelt werden. Im Anschluss werden diesbezügliche
harmonisierte
Höchstwerte auf Niveau der Bestimmungsgrenzen festgelegt werden, wobei in den
einzelnen
Richtlinien Fristen für deren Umsetzung niedergeschrieben werden. Die
Übernahme dieser
Rechtsvorschriften (Richtlinien zur Festsetzung von Höchstwerten) erfolgt nach
Veröffentlichung
im Amtsblatt der EU in einer Novelle zur Schädlingsbekämpfungsmittel
Höchstwerte VO.