1234/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1204/J betreffend
integrative Berufsausbildung, welche die Abgeordneten Mag. Christine L
app,
Kolleginnen und Kollegen am 4. Dezember 2003 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Im Prinzip kann das neu geschaffene Förderangebot von jedem Jugendlichen, der
den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Integrative Berufsausbildung entspricht,
in Anspruch genommen werden, er muss beim Arbeitsmarktservice gemeldet sein
und im günstigsten Fall auch schon einen Betrieb (oder eine besondere selbständige
Ausbildungseinrichtung) gefunden haben, der sie/ihn aufnehmen will. Eine genaue
Festlegung der sich aus der Neuregelung ergebenden Förderfälle und
Budgetaufwendungen ist schwierig, weil sich das diesbezügliche betriebliche
Einstellverhalten nur schwer abschätzen lässt und auch der im
Berufsausbildungsgesetz (BAG) definierte Personenkreis - aus methodischen
Gründen und auch zur Vermeidung kontraproduktiv wirkender
Stigmatisierungstendenzen - nur zum Teil statistisch erfasst werden kann.

Durch das Bundessozialamt erfolgt die Bereitstellung und Koordination der Berufs-
ausbildungsassistenz für Ausbildungsverhältnisse in der freien Wirtschaft. Seitens
des Arbeitsmarktservice wird die Berufsausbildungsassistenz für Ausbildungsver-


hältnisse in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen bereitgestellt und
koordiniert. Der Auf- und Ausbau der Berufsausbildungsassistenz erfolgt bedarfsge-
recht und entsprechend der bestehenden Nachfrage (§ 8b BAG).

Übersicht über die bestehenden Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der
integrativen Berufsausbildung, Stand 31.12.2003

Integrative
Berufsausbildung

 

Bundesland
gesamt

 

§ 8 b Abs. 1 BAG
(Verlängerung der
Lehrzeit)

 

§ 8 b Abs. 2 BAG
(Teilqualifizierung)

 

Anzahl der
Ausbildungsplätze
Stand 31.12.2003

 

 

 

§8b(1)
gesamt

 

in
Unter-
nehmen

 

in
Einrich-
tungen

 

§ 8b (2)
gesamt

 

in
Unter-
nehmen

 

in
Einrich-
tungen

 

Burgenland

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

Kärnten

 

11

 

4

 

-

 

-

 

7

 

6

 

1

 

Niederösterreich

 

-

 

-

 

-

 

-

 

 

 

 

 

-

 

Oberösterreich

 

13

 

7

 

6

 

1

 

6

 

6

 

-

 

Salzburg1

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

Steiermark

 

23

 

16

 

10

 

6

 

7

 

5

 

2

 

Tirol

 

342

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

-

 

Vorarlberg

 

9

 

-

 

-

 

-

 

9

 

9

 

-

 

Wien

 

1893

 

19 Jugendliche in Betrieben, 170 Jugendliche in
Einrichtungen

 

Österreich Gesamt:

 

279

 

 

 

1 Start: 6. Februar 2004

2 ab 2. Februar 2004

3 Ausbildungsverhältnisse schon abgeschlossen, aber noch nicht bei der Lehrlingsstelle eingetragen

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Mit Stichtag 31. Dezember 2003 waren beim Arbeitsmarktservice gesamt 96 Lehr-
stellen suchende behinderte Personen vorgemerkt.


Das Arbeitsmarktservice wendet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags, für mehr
Chancengleichheit am Arbeitsmarktservice zu sorgen, einen erweiterten Behinder-
tenbegriff an. Von den mit 31. Dezember 2003 beim Arbeitsmarktservice vorgemerk-
ten 96 behinderten Lehrstellen Suchenden sind daher nur 30 Personen so genannte
"begünstigte" Behinderte (nach Behinderteneinstellungsgesetz, Opferfürsorgegesetz
oder Landesbehindertengesetz). 66 Personen werden als "begünstigt nach AMS-
Richtlinien" geführt, da sich die aufgrund eines ärztlichen oder psychologischen Gut-
achtens festgestellte Behinderung tatsächlich negativ auf die individuell festzu-
stellenden Vermittlungs- und Beschäftigungschancen auswirkt.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Bei dieser Frage handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Gegenstand der
Vollziehung.

Es kann jedoch darauf verwiesen werden, dass als Negativanreiz für Unternehmen
auch behinderte Menschen zu beschäftigen bzw. die Einstellung von Personen mit
Behinderung zu forcieren, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Ver-
pflichtung enthält, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter
/-innen im Unternehmen,
auch eine festgelegte Anzahl von behinderten Personen zu beschäftigen. Kommt ein
Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so hat er
für jede nicht besetzte Pflichtstelle die so genannte Ausgleichstaxe zu entrichten. Die
eingehenden Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu. Seine Mittel sind
zweckgebunden zu verwenden und zwar vor allem für die Vergabe von Leistungen
direkt an Menschen mit Behinderungen sowie an Arbeitgeber, die behinderte Arbeit-
nehmer beschäftigen. Neben den Individualförderungen (zB. Lohnkostenzuschüsse
und Mobilitätshilfen) sind Ausgaben für Prämien und die Abgeltung von behinde-
rungsbedingten Mehraufwendungen bei integrativen Betrieben anzuführen. Für Be-
schäftigungsbeihilfen und berufliche Qualifizierung werden ua. auch Mittel des Aus-
gleichstaxfonds zur Verfügung gestellt, womit zusätzliche Ausbildungs- und Arbeits-
plätze geschaffen werden können.


Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

§ 34 Abs. 7 2. Satz des Berufsausbildungsgesetzes bestimmt, dass der Bundesmi-
nister für Wirtschaft und Arbeit die im § 8b BAG getroffenen Maßnahmen und ihre
Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen hat. Eine
Steuerungsgruppe ist also gesetzlich nicht vorgesehen.

Gemäß dem Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Regierungsvorlage zum
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (171 der Beila-
gen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP), hat der Wirt-
schaftsausschuss einstimmig folgende Feststellung getroffen: „Die Bestimmungen
zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 sind im Herbst 2005 einer
Evaluierung zu unterziehen, um die Treffsicherheit und Wirksamkeit dieser be-
rufsausbildungsgesetzlichen Maßnahmen zu überprüfen. Ziel dieser Evaluierung soll
es insbesondere sein, die Wirksamkeit der Berufsausbildungsassistenz, die Um-
setzung der Pflicht und des Rechts auf Berufsschulbesuch sowie die Umsetzung in
den Lehrbetrieben in selbständigen Ausbildungseinrichtungen vor dem Hintergrund
einer nachhaltigen Integration in das Berufsleben und in den Arbeitsmarkt zu
analysieren und davon mögliche Verbesserungen abzuleiten."

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird entsprechend dem gesetzli-
chen Auftrag bzw. der Ausschussfeststellung im Herbst 2005 eine Evaluierung der
Integrativen Berufsausbildung initiieren. In diese Evaluierung werden alle beteiligten
Kreise - insbesondere auch die Sozialpartner und die Behindertenorganisationen -
eingebunden werden.