124/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 143/J der Abgeordneten
Mag. Ulli Sima und Genossinnen wie folgt:

Frage 1:

Zum Aufgabenbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH (AGES) zählt die Erstellung von Befund und Gutachten von Lebensmittelproben. Werden
Überschreitungen von Grenzwerten festgestellt (somit „aufgedeckt"), so wird dies im Gutachten
festgehalten und es erfolgt eine Anzeige. Diese Maßnahme unterliegt dem Datenschutz. Nur in jenen
Fällen, wo eine Ware von der AGES als gesundheitsschädlich beurteilt wird, erfolgt die Information
der Öffentlichkeit und die entsprechende Warnung der Konsumentinnen gemäß § 25a LMG durch
mein Ministerium.

Frage  2:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat in den letzten Monaten
Themenschwerpunkte bezüglich Lebensmittelsicherheit gesetzt. Diese Themen wurden weit intensi-
ver behandelt als bis dato üblich. Aufgrund der neuen Strukturen innerhalb der AGES werden diese
Themen (Lebensmittelbereich, Humanbereich, Veterinärbereich und landwirtschaftlicher Bereich)
im Sinne einer umfassenden Risikobewertung über alle fachlichen Bereiche der Agentur behandelt.


Durch die kompetente Bündelung der Fachkompetenz wird der Konsument besser vor Gesund-
heitsschädigung und Täuschung geschützt sein als in den vergangenen Jahren.

Frage  3:

Die NGO's haben lediglich einige Proben untersucht. Die Aussage, dass die NGO's die
„Aufgaben der AGES" übernehmen ist daher unrichtig. Die Vielzahl der Untersuchungen, wie
sie in der AGES nicht nur für Pestizide getätigt werden, können nicht von NGO's übernommen
werden. Jedes Jahr sind umfangreiche Aktivitäten im Zuge der amtlichen Lebensmittelkontrolle
vorgesehen. Darüber hinaus können nur bei Vorliegen von Gutachten der AGES lebensmittel-
rechtliche Maßnahmen getroffen werden.

Frage 4:

NGO's können schon aus rechtlichen Gründen keine amtliche Tätigkeit übernehmen. Die Information
der AGES über Pestizide erfolgt in sachlicher Weise und unter Beachtung des erforderlichen Daten-
schutzes.

Frage 5:

Die Aussage ist zunächst vor dem Hintergrund der bereits intensiven Arbeiten auf dem Gebiet der
Risikobewertung zu sehen. Sie ist so zu verstehen, dass das neue Unternehmenskonzept noch nicht
fertiggestellt ist und die Strukturreformen daher noch nicht abgeschlossen sind.

Frage 6:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, trägt in höchstem Aus-
maß dazu bei, die Lebensmittelsicherheit der heimischen Konsumenten zu gewährleisten. Selbstver-
ständlich bemüht sich die AGES das Risiko auf dem niedrigsten Niveau zu halten. Dies geschieht durch
umfangreiche, regelmäßige und statistisch abgesicherte Untersuchungen an allen Produkten der Lebens-
mittelkette. Als wichtige Beispiele hiefür möchte ich neben den Pestiziden pathogene Keime im Le-
bensmittel-, Veterinär- und Humanbereich, Mykotoxine und sonstige chemische Schadstoffe in Lebens-
und Futtermitteln nennen.


Frage 7:

Aufgrund eines Gesamtbudgets für die AGES ist eine spezifische Aufschlüsselung derzeit nicht möglich.
Wenn eine detaillierte Budgetierung für entsprechende AGES-interne Kompetenzzentren (z.B. Pflanzen-
schutzmittelanalytik) umgesetzt ist, kann ich diese Frage beantworten. Derzeit sind die Ausgaben aus der
Basisfinanzierung des Bundes für die AGES zu bedecken.

Frage 8:

Diesbezüglich möchte ich auf die Tabelle 1 verweisen. Untersuchungen wurden von den AGES-
Lebensmitteluntersuchungsstellen in Wien, Innsbruck, Linz und Graz durchgeführt.

Frage 9:

2002 wurden 762 importierte Obst- und Gemüseprodukte auf Pestizide untersucht. Detaillierte Anga-
ben sind der Tabelle 2 zu entnehmen. Daten aus 2003 stehen derzeit noch nicht zur Verfügung.
Daten, deren Herkunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war (in den Datenbanken als * oder ?
gekennzeichnet) sind nicht angeführt. Dies betrifft insgesamt 42 Proben.

Frage 10:

Insgesamt waren 360 der ausländischen Proben mit Rückständen unter dem Höchstwert belastet.
Diesbezüglich möchte ich auf die Tabelle 3 verweisen. Nicht angeführt sind all jene Daten, deren
Herkunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war (in den Datenbanken als * oder ? gekennzeichnet).
Dies betrifft insgesamt 42 Proben. Die Aufschlüsselung erfolgte nach den untersuchenden
Prüfstellen in Wien, Innsbruck, Linz und Graz.

Frage 11:

Insgesamt waren 68 ausländische Proben mit Rückständen über dem Höchstwert belastet. Details
sind den Tabellen 4 zu entnehmen. In diesen Tabellen sind alle Proben mit Höchstwertüberschrei-
tungen angeführt, wobei diese in fetter Schrift markiert sind. Ich möchte darauf hinweisen, dass
diese Proben nicht zusätzlich im Rahmen der Tabellen 3 angeführt sind. Daten, deren Herkunfts-
land nicht eindeutig zu bestimmen war (in den Datenbanken als * oder ? gekennzeichnet) sind nicht
angeführt. Dies betrifft insgesamt 42 Proben.


Die Aufschlüsselung nach Produkten ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen:

Produkt

 

Anzahl Proben mit
Höchstwertüberschreitun-
gen

 

Birnen

 

1

 

Erdbeeren

 

5

 

Kartoffeln

 

1

 

Kopfsalat

 

3

 

Orangen

 

1

 

Paprika

 

21

 

Petersilie

 

3

 

Pfirsich

 

9

 

Ruccola

 

1

 

sonst, exot. Obst

 

1

 

Tomaten

 

14

 

Weintrauben

 

8

 

Frage 12:

Insgesamt waren 255 Proben (Summe aus Proben mit und ohne Höchstwertüberschreitung) mit
mehr als einem Pestizid belastet. Details sind den Tabellen 3 und 4 zu entnehmen. Daten, deren Her-
kunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war, (in den Datenbanken als * oder ? gekennzeichnet) sind
nicht angeführt. Dies betrifft insgesamt 42 Proben.

Frage 13:

Folgende Wirkstoffe sind in der Europäischen Union untersagt, wobei ich auf die entsprechenden
Übergangsfristen seitens der Europäischen Union aufmerksam machen möchte: Cyhalothrin (nicht
lambda-Cyhalothrin!), Azinphos-ethyl, Ferbam, Propham, Dinoterb, Fenvalerate, DNOC, Pyra-
zophos, Monolinuron, Chlozolinat, Tecnacen, Lindan, Quintozen, Permethrin, Zineb, Parathion,
Chlorfenapyr, Fentin-acetat, Fentin-hydroxid.

Bei Beurteilung der nachstehenden Zahlen über die Rückstandsbelastung ist die Zulassungsaufhe-
bung, Frist für Beseitigung, Lagerung, Vermarktung und Anwendung von Lagervorräten mitzube-
denken.


Produkt

 

Herkunftsland

 

Wirkstoff

 

Gehalt

 

Paprika

 

Spanien

 

Parathion

 

0,13

 

Paprika

 

Spanien

 

Permethrin

 

0,08

 

Paprika

 

Spanien

 

Pyrazophos

 

0,05

 

Pfirsich

 

Italien

 

Chlozolinat

 

0,05

 

Pfirsiche

 

Italien

 

Parathion

 

0,02

 

Weintrau-
ben

 

Italien

 

Parathion

 

0,079

 

Weintrau-
ben

 

Italien

 

Parathion

 

0,023

 

Frage 14:

In meinem Ressort gibt es keine Unterlagen darüber, welche Wirkstoffe in welchem Herkunfts-
staat nicht zugelassen sind. Für die Beantwortung derartiger Fragen wäre eine internationale
Datenbank hilfreich. Eine europaweite Harmonisierung im Wege einer Verordnung ist geplant
und wird von mir befürwortet.

Frage 15:

Produkte (Lebensmittel pflanzlicher Herkunft) aus dem Ausland werden durch das österreichi-
sche Pflanzenschutzmittelgesetz nicht berührt. Es gibt viele Gründe, warum Pflanzenschutzmittel
in Österreich nicht zugelassen werden. Dies können gesundheitliche oder umwelttoxikologische
Gründe sein, aber auch geografische und lokale Gegebenheiten. Die Höchstwerte werden in den
meisten Bereichen EU-weit festgelegt. In diesem Fall hat Österreich die entsprechenden Richtli-
nien umzusetzen.

Fragen 16 und 24:

Für das Jahr 2003 ist im amtlichen Proben- und Revisionsplan eine Anhebung der Probenanzahl
bei frischem Obst und Gemüse auf ca. 3000 Proben vorgenommen worden. Darin sind neben den
Routineproben die Proben von Schwerpunktaktionen des nationalen und EU koordinierten
Überwachungsprogramms enthalten.


Mit Erlass wurde für das nach statistischen Kriterien festgelegte nationale Pestizidmonitoring fol-
gende Probenzahlen für ausländische Erzeugnisse festgesetzt:
79 Kirschen,91Trauben,72 Champignons, 7 Karotten,50 Zwetschken,69 Paprika

Für heimische Ware wurden folgende Probenmengen errechnet

 

 

B

 

 

 

S

 

K

 

St

 

T

 

V

 

W

 

Kirschen

 

0

 

3

 

2

 

1

 

1

 

2

 

2

 

1

 

4

 

Trauben

 

1

 

1

 

0

 

0

 

0

 

1

 

0

 

0

 

1

 

Champignons

 

0

 

4

 

4

 

3

 

3

 

4

 

2

 

0

 

4

 

Karotten

 

3

 

17

 

15

 

6

 

6

 

12

 

7

 

5

 

17

 

Zwetschken

 

1

 

6

 

5

 

2

 

2

 

4

 

3

 

1

 

6

 

Paprika

 

1

 

5

 

5

 

1

 

1

 

5

 

2

 

1

 

5

 

Frage 17:

Insgesamt wurden 478 inländische Produkte (Obst und Gemüse) untersucht. Bezüglich der Details verweise
ich auf Tabelle 5. Daten aus 2003 stehen derzeit noch nicht zur Verfügung. Daten, deren Herkunftsland
nicht eindeutig zu bestimmen war, (in den Datenbanken als * oder ? gekennzeichnet) sind nicht ange-
führt. Dies betrifft insgesamt 42 Proben.

Frage 18:

Insgesamt waren 218 der inländischen Proben mit Rückständen unter dem Höchstwert belastet.
Diesbezüglich möchte ich auf die Tabellen 6 verweisen. Nicht angeführt sind all jene Daten, deren
Herkunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war (in den Datenbanken als * oder ? gekennzeichnet).
Dies betrifft insgesamt 42 Proben. Die Aufschlüsselung erfolgte nach den untersuchenden Prüfstel-
len in Wien, Innsbruck, Linz und Graz.

Frage 19:

Insgesamt waren 8 inländische Proben mit Rückständen über dem Höchstwert belastet. Es handelt
sich um jeweils eine Probe Äpfel, Endivien, Spinat und Pfirsich und 4 Kopfsalatproben. Bezüglich
der Details verweise ich auf die Tabelle 7. In diesen Tabellen sind alle Proben mit Höchstwertüber-
schreitungen angeführt, wobei diese in fetter Schrift markiert sind. Ich mache darauf aufmerksam,
dass diese Proben nicht zusätzlich im Rahmen der Tabellen 6 angeführt sind!


Daten, deren Herkunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war, (in den Datenbanken als *
oder ? gekennzeichnet) sind nicht angeführt. Dies betrifft insgesamt 42 Proben.

Frage 20:

Insgesamt waren 79 Proben (Summe aus Proben mit und ohne Höchstwertüberschreitung) mit mehr
als einem Pestizid belastet. Bezüglich der Details verweise ich auf die Tabellen 6 und 7. Nicht ange-
führt sind all jene Daten, deren Herkunftsland nicht eindeutig zu bestimmen war (in den Datenbanken
als * oder ? gekennzeichnet). Dies betrifft insgesamt 42 Proben.

Frage 21:

Folgende Wirkstoffe sind in der Europäischen Union untersagt, wobei ich auf die entsprechenden
Übergangsfristen seitens der Europäischen Union hinweisen möchte: Cyhalothrin (nicht lambda-
Cyhalothrin!), Azinphos-ethyl, Ferbam, Propham, Dinoterb, Fenvalerate, DNOC, Pyrazophos,
Monolinuron, Chlozolinat, Tecnacen, Lindan, Quintozen, Permethrin, Zineb, Parathion, Chlorfe-
napyr, Fentin-acetat, Fentin-hydroxid.

Bei Beurteilung der nachstehenden Zahlen über die Rückstandsbelastung ist die Zulassungsauf-
hebung, Frist für Beseitigung, Lagerung, Vermarktung und Anwendung von Lagervorräten mit-
zubedenken.

Produkt

 

Bundesland

 

Wirkstoff

 

Gehalt

 

Karotten

 

Tirol

 

Lindan

 

0,034

 

Pfirsich

 

Steiermark

 

Parathion

 

0,13

 

Pfirsich

 

Steiermark

 

Parathion

 

0,06

 

Fragen 22 und 23:

Diese Fragen kann ich nicht beantworten, da eine diesbezügliche Erhebung nicht Gegenstand der
Beurteilung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975 i.d.g.F. ist.

Frage 25:

Grundsätzlich wurden Proben wegen Übertretung des § 16 LMG 1975 i.d.g.F.(Lebensmittelgesetz) be-
anstandet und somit in weiterer Folge von den zuständigen Behörden einem entsprechenden Verfahren
gemäß den Bestimmungen des LMG 1975 i.d.g.F. zugeführt.


Die Höchstwertwertüberschreitungen führten jedoch nicht zu einer Beurteilung als gesundheitsschäd-
lich, verdorben, verfälscht oder wertgemindert.

Bei einer Überschreitung der Grenzwerte der gemäß § 16 LMG erlassenen Schädlingsbekämpfungs-
mittel-Höchstwerteverordnung hat eine Anzeige bei Gericht zu erfolgen und zwar unabhängig vom
Vorliegen einer Gesundheitsschädlichkeit.

Frage 26;

Überschreitungen von Pestizidgrenzwerten in Lebensmitteln werden in Befund und Gutachten von
der AGES bzw. von Landeslebensmitteluntersuchungsanstalten dokumentiert. Die entsprechenden
Gutachten werden an die probenziehenden Organe der Lebensmittelaufsicht zur Anzeige weiterge-
leitet. In diesen Gutachten ist auch der Beanstandungsgrund angegeben. Detaillierte Informationen
über die weiteren juristischen Maßnahmen im Zuge der Verfahren liegen meinem Ressort nicht vor.

Frage 27:

Die AGES beurteilt alle Höchstwertüberschreitungen von amtlichen Proben und leitet diese Ergeb-
nisse an die Lebensmittelaufsichtsbehörde weiter, die dann von dieser zur Anzeige gebracht werden.
Zahlen über diese Anzeigen liegen in meinem Ressort nicht auf.

Frage 28:

Folgende Strafbestimmungen sind im Lebensmittelgesetz 1975 i.d.g.F. bei Verstößen gegen die
Schädlingsbekämpfungsmittel Höchstwerte Verordnung vorgesehen:

§ 58. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist
zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 LMG 1975 i.d.g.F oder dem § 16 LMG 1975 i.d.g.F.

5. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 LMG 1975
Rückstände enthalten, in Verkehr bringt (vorsätzlich).

§ 59. Wer eine im § 58 Abs. l mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheits-
strafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.


Wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. l
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§56 bis 64
oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestra-
fen.

Frage 29:

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit verweise ich auf die Bestimmungen des österreichischen
Strafgesetzbuches bzw. des Verwaltungsstrafgesetzes.

Frage 30:

Überschreitungen von Pestizidgrenzwerten in Lebensmitteln werden in Befund und Gutachten von
der AGES bzw. von Landeslebensmitteluntersuchungsanstalten dokumentiert. Die entsprechenden
Gutachten werden an die probenziehenden Organe der Lebensmittelaufsicht zur Anzeige bei den
zuständigen Behörden weitergeleitet. Detaillierte Informationen über den weiteren Verlauf der
Verfahren bzw. Abschluss der Verfahren liegen mir nicht vor.

Frage 31:

Bei Feststellung von Überschreitungen des Grenzwertes wird die Untersuchungstätigkeit an
gleichartigen Waren (gleiches Herkunftsland, Produzent...) intensiviert.

Fragen 32 und 33, 36 und 37:

Erfolgt die Probenziehung gemäß den Bestimmungen des Probenahmeverfahrens Anlage 1C der
Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung BGB1. Nr. 441/2002 so ist ein Rückschluss
auf die Charge gesichert und eine neuerliche Probenziehung nicht erforderlich.

Fragen 34 und 35:

Ja, dies zählt zu den routinemäßigen Aufgaben der Lebensmittelaufsichtsorgane.


Fragen 38 bis 40:

Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit GmbH (existiert erst

seit 1.6.2002 ) wurden bis dato noch keine Ergebnisse bekanntgegeben. Es ist jedoch in naher

Zukunft geplant, diese Information den Konsumenten in anonymisierter Form zur Verfügung zu

stellen.

Informationen über die Gesamtberichte, nationales Monitoring und EU-Bericht finden sich auch auf

der Website meines Ressorts.

Fragen 41 bis 43:

Ja.

Die österreichische Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit GmbH, plant aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen eine regelmäßige Veröffentlichung anonymisierter Daten im Internet.
Derzeit arbeitet die AGES intensiv daran, um die technischen und juristischen Probleme zu
beseitigen. Über den Zeitraum der Veröffentlichungsintervalle kann ich derzeit noch keine Auskunft
geben. Dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein, da die Konsumenten über die Situation in
Österreich hinreichend und möglichst rasch informiert sein wollen.

Fragen 44 und 45:

An den Konsumenten dürfen auf Grund der Rechtslage nur anonymisierte Daten ohne Angabe von
Erzeuger, Hersteller, Invehrkehrsetzer etc. bekanntgegeben werden. Die Warnung gemäß § 25a LMG
bleibt davon natürlich unberührt.

Frage 46:

Wie ich schon bei Frage 7 ausgeführt habe, ist eine detaillierte Aufschlüsselung mangels entspre-
chender bisheriger Kostenrechungssysteme nicht möglich.

Fragen 47 bis 51:

Fragen der Zulassung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.


Frage 52:

Die schwerpunktsmäßige Untersuchungstätigkeit wird unter Ausschöpfung der Analysenkapazität
verstärkt, um die Grenzwertüberschreitungen bei Obst und Gemüse weiter zu minimieren.

Frage 53:

Die Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Obst- und Gemüsebau ist in der
konventionellen Landwirtschaft erlaubt. Für solche Produkte kann daher nicht gefordert werden,
dass sie absolut frei von Rückständen sind. Rückstandsfrei sind naturgemäß Erzeugnisse der
biologischen Landwirtschaft. Die Förderung derartiger Produktionsmethoden fällt in den Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft.

Fragen 54 und 55:

Eine schwerpunktmäßige Untersuchung von 141 Paprikaproben im Frühjahr 2002 ergab, dass bei
16 Proben eine Überschreitung des zulässigen Höchstwertes festgestellt wurde. Eine derartige
Beanstandungsquote liegt deutlich unter dem bisher EU-weit ermittelten Anteil von 19% an Über-
schreitungen ( EU-Monitoring of Pesticide Residues in Products of Plant Origin in the European
Union, Norway and Iceland 1999). Im Übrigen möchte ich auf die Beantwortung zur Frage 52
verweisen.

Frage 56:

Fragen der Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und somit auch Überlegungen
zum Pestizidreduktionsprogramms fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Eine mögliche Verringerung des
Pestizideinsatzes wird von mir natürlich begrüßt.

Frage 57:

Die Zulassung von Pestiziden erfolgt verstärkt auf EU-Ebene. Es werden laufend entsprechende
Richtlinien mit harmonisierten Höchstwerten erarbeitet, die in Österreichisches Recht
umzusetzen sind.


Bei einzelnen Wirkstoffen gibt es zwar getrennte Höchstwerte, die Risikoabschätzung wird jedoch
für die Stoffe gemeinsam vorgenommen, sofern dies toxikologisch relevant ist.
Es besteht darüberhinaus die Initiative, das kumulative Risiko verstärkt zu bewerten. So ist zum
Beispiel bei Phosphorsäureester die Festlegung des Summengrenzwertes EU-weit als auch welt-
weit im Codex Alimentarius geplant. Österreich unterstützt diese Bestrebungen.