126/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTER

FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT  UND GENERATIONEN
                                                                                                                                                                     

 

 

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 178/J des Abgeordneten
Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Fragen l und 3:

Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass mein Ressort im Zusammenhang mit der Vollziehung
des Gentechnikgesetzes vor allem für Fragen der Sicherheit für die Gesundheit des Menschen
und die Umwelt, für die entsprechende Sicherheitsbewertung und daraus resultierende Maß-
nahmen zuständig ist. Im Kontext mit der Vollziehung der Regelungen über den biologischen
Landbau ist sicherzustellen, dass die entsprechende Kennzeichnung von Biolandbauprodukten
(dies impliziert die Bezeichnung „gentechnikfrei") eingehalten werden kann.
Aus den Prämissen „Schutz der Gesundheit und Umwelt" und „Sicherstellung der Kennzeich-
nung von aus biologischer Landwirtschaft erzeugten Lebensmitteln" ergeben sich auch die für
mein Ressort maßgeblichen Anknüpfungspunkte. Da die Koexistenzproblematik aber vor allem
durch die Setzung geeigneter landwirtschaftlicher Maßnahmen im Saatgutbereich (Zuständig-
keit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und An-
baubereich (Landwirtschaftskompetenz der Länder) gelöst werden muss, ist ein koordiniertes
Vorgehen der zwei auf Bundesebene betroffenen Ressorts mit den Ländern erforderlich.


Eine entsprechende Bund- Länderarbeitsgruppe wurde daher bereits konstituiert und soll dem-
nächst ihre Arbeit aufnehmen. Mein Ressort wird in dieser Arbeitsgruppe vertreten sein.
Grundsätzlich wird aus meiner Sicht ein Mix mehrerer vor allem im Bereich der Landwirtschaft
zu setzenden Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Maßnahme ist sicher die Etablierung von
nachvollziehbaren und praktikablen Grenzwerten. Auf Bundesebene bin ich diesbezüglich ge-
meinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
immer für möglichst niedrige Grenzwerte für den Anteil an „zufälligen" Kontaminationen mit
GVO in konventionellen Produkten eingetreten.

Darüber hinausgehende Maßnahmen wie die Etablierung von geeigneten Sicherheitsabständen,
eventuelle biologische Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen im Sinne einer guten landwirtschaft-
lichen Basis, etc. werden in der Arbeitsgruppe konkret zu diskutieren sein.

Frage 2:

Im Bereich meines Ressorts wurde im Jahr 2002 ein Forschungsprojekt des Landes Oberöster-
reich mitfinanziert, in dem eine Untersuchung der Situation im Lande Oberösterreich angestellt
wird. Dabei werden am Beispiel Raps und Mais die unterschiedlichen Parameter analysiert, die
für die Ausbreitungsproblematik bei allfälligen künftigen GVO-Kulturen relevant sein können
und drei Grundszenarien im Zusammenhang mit der möglichen Ausweisung von gentechnikfrei-
en Bewirtschaftungsgebieten erstellt, ohne allerdings auf die EU-rechtlichen Gegebenheiten ein-
zugehen. Darüber hinaus liegen meinem Ressort keine Daten darüber vor, wie sich ein künftiger
Anbau von GVO-Pflanzen auf die landwirtschaftliche Erzeugung in Österreich auswirken kann.
Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung der Anfrage 179/J durch den Herrn Bundesmi-
nister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Fragen 4 und 6:

Diese hier angesprochenen Fragen werden in der erwähnten Arbeitsgruppe eingehend zu diskutie-
ren sein.

Frage 5:

Grundsätzlich halte ich diese Auffassung der Kommission für nicht ausreichend. Freiwillige Ver-
einbarungen sind aber ein Instrument, das jedenfalls in der weiteren Diskussion berücksichtigt
werden muss.


Fragen 7 bis 9:

Fragen der zivilrechtlichen Haftung und des Schadenersatzes für betroffene Landwirte fallen
grundsätzlich nicht in den Wirkungsbereich meines Ressorts. Derzeit sind solche Fragen auf
Grund des im ABGB geregelten Nachbarrechts zu lösen. Weitere Haftungsregelungen wären mei-
ner Ansicht nach durch eine entsprechende Erweiterung des Produkthaftungsrechtes im Sinne des
Verursacherprinzips vorzusehen.

Fragen 10 und 11:

Grundsätzlich kann der Ansatz der Kommission, die Fragen der Koexistenz rein auf nationaler
Ebene zu regeln nicht zielführend sein, da diese Problematik bereits europaweit existiert und somit
auch klare europarechtliche Rahmenbedingungen festzulegen sind. Diese mit dem Bundesministe-
rium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft koordinierte Haltung wurde
auch bereits der Kommission mitgeteilt.