126/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.04.2003
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möglich.
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTER
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 178/J des Abgeordneten
Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen l und 3:
Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass mein Ressort
im Zusammenhang mit der Vollziehung
des Gentechnikgesetzes vor allem für Fragen der Sicherheit für die
Gesundheit des Menschen
und die Umwelt, für die entsprechende Sicherheitsbewertung und daraus
resultierende Maß-
nahmen zuständig ist. Im Kontext mit der Vollziehung der Regelungen über
den biologischen
Landbau ist sicherzustellen, dass die entsprechende Kennzeichnung von
Biolandbauprodukten
(dies impliziert die Bezeichnung „gentechnikfrei") eingehalten
werden kann.
Aus den Prämissen „Schutz der Gesundheit und Umwelt" und
„Sicherstellung der Kennzeich-
nung von aus biologischer Landwirtschaft erzeugten Lebensmitteln"
ergeben sich auch die für
mein Ressort maßgeblichen Anknüpfungspunkte. Da die
Koexistenzproblematik aber vor allem
durch die Setzung geeigneter landwirtschaftlicher Maßnahmen im Saatgutbereich
(Zuständig-
keit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft) und An-
baubereich (Landwirtschaftskompetenz der Länder) gelöst werden muss, ist
ein koordiniertes
Vorgehen der zwei auf Bundesebene betroffenen Ressorts mit den Ländern
erforderlich.
Eine entsprechende Bund- Länderarbeitsgruppe wurde daher
bereits konstituiert und soll dem-
nächst ihre Arbeit aufnehmen. Mein Ressort wird in dieser Arbeitsgruppe
vertreten sein.
Grundsätzlich wird aus meiner Sicht ein Mix mehrerer vor allem im Bereich der
Landwirtschaft
zu setzenden Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Maßnahme ist sicher die
Etablierung von
nachvollziehbaren und praktikablen Grenzwerten. Auf Bundesebene bin ich
diesbezüglich ge-
meinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
immer für möglichst niedrige Grenzwerte für den Anteil an „zufälligen"
Kontaminationen mit
GVO in konventionellen Produkten eingetreten.
Darüber hinausgehende Maßnahmen wie die Etablierung von
geeigneten Sicherheitsabständen,
eventuelle biologische Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen im Sinne einer guten
landwirtschaft-
lichen Basis, etc. werden in der Arbeitsgruppe konkret zu diskutieren
sein.
Frage 2:
Im Bereich meines Ressorts wurde im Jahr 2002 ein
Forschungsprojekt des Landes Oberöster-
reich mitfinanziert, in dem eine Untersuchung der Situation im Lande
Oberösterreich angestellt
wird. Dabei werden am Beispiel Raps und Mais die unterschiedlichen Parameter
analysiert, die
für die Ausbreitungsproblematik bei allfälligen künftigen GVO-Kulturen relevant
sein können
und drei Grundszenarien im Zusammenhang mit der möglichen Ausweisung
von gentechnikfrei-
en Bewirtschaftungsgebieten erstellt, ohne allerdings auf die EU-rechtlichen
Gegebenheiten ein-
zugehen. Darüber hinaus liegen meinem Ressort keine Daten darüber vor,
wie sich ein künftiger
Anbau von GVO-Pflanzen auf die landwirtschaftliche Erzeugung in Österreich
auswirken kann.
Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung der Anfrage 179/J durch
den Herrn Bundesmi-
nister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Fragen 4 und 6:
Diese hier angesprochenen Fragen werden in der erwähnten
Arbeitsgruppe eingehend zu diskutie-
ren sein.
Frage 5:
Grundsätzlich halte ich diese Auffassung der Kommission
für nicht ausreichend. Freiwillige Ver-
einbarungen sind aber ein Instrument, das jedenfalls in der weiteren
Diskussion berücksichtigt
werden muss.
Fragen 7 bis 9:
Fragen der zivilrechtlichen Haftung und des
Schadenersatzes für betroffene Landwirte fallen
grundsätzlich nicht in den Wirkungsbereich meines Ressorts. Derzeit sind solche
Fragen auf
Grund des im ABGB geregelten Nachbarrechts zu lösen. Weitere
Haftungsregelungen wären mei-
ner Ansicht nach durch eine entsprechende Erweiterung des
Produkthaftungsrechtes im Sinne des
Verursacherprinzips vorzusehen.
Fragen 10 und 11:
Grundsätzlich kann der Ansatz der Kommission, die Fragen
der Koexistenz rein auf nationaler
Ebene zu regeln nicht zielführend sein, da diese Problematik bereits europaweit
existiert und somit
auch klare europarechtliche Rahmenbedingungen festzulegen sind. Diese
mit dem Bundesministe-
rium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft koordinierte
Haltung wurde
auch bereits der Kommission mitgeteilt.