1270/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1248/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde,
wie folgt:

Fragen 1 bis 3 und 15:

Der Beantwortung dieser Fragen möchte ich vorausschicken, dass das Zurückgrei-
fen auf Einmalzahlungen zur Ergänzung der prozentuellen Pensionserhöhung nicht
eine Erfindung dieser Bundesregierung ist. Bereits im Jahr 1997, als die Pensionis-
ten im Wege der gesetzlichen Pensionsanpassung überhaupt keine prozentuelle
Erhöhung erhalten haben, wurde eine Einmalzahlung in Form einer zusätzlichen
Ausgleichszulage gewährt. Im Jahr 1998 wurde diese Vorgangsweise, allerdings mit
geringeren Beträgen, wiederholt. Im Jahr 1999 waren ebenfalls Einmalzahlungen,
diesmal auch unter der Bezeichnung „besondere Pensionszulage" vorgesehen. Die
genannten Einmalzahlungen wurden allerdings in ihrer Höhe weitgehend willkürlich
festgesetzt. Erst mit der Schaffung des Wertausgleiches im Sozialrechts-Änderungs-
gesetz 2000 ist eine Anbindung der Einmalzahlungen an die Entwicklung der Ver-
braucherpreise vorgenommen worden. Dies war deshalb erforderlich, weil das im
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 beschlossene System der Nettoanpassung in
den letzten Jahren zu Anpassungsfaktoren unter der Inflationsrate geführt hat.

Die Auszahlung des Wertausgleiches 2003 in vierzehn Teilbeträgen geht auf eine
Anregung zurück, die die Seniorenvertreter im Zuge der Gespräche über die Pensi-
onsanpassung 2004 an mich herangetragen haben.

Wie sich allerdings im Laufe des ersten Halbjahres 2003 gezeigt hat, haben zahlrei-
che Pensionistinnen und Pensionisten den Wunsch nach größeren Teilbeträgen ge-
äußert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, habe ich meine Mitarbeiter ange-
wiesen, eine Änderung der Anpassungsverordnung mit zwei Teilraten für das zweite


Halbjahr 2003 vorzubereiten. Dabei sollte die erste dieser beiden Teilraten so bald
wie möglich zur Auszahlung gelangen, um den Anspruchsberechtigten Gelegenheit
zu geben, saisonbedingt günstige Preise für Heizmaterial lukrieren zu können. Dass
eine Auszahlung im Juli nicht mehr möglich gewesen ist, bedaure ich.

Zusammenfassend möchte ich betonen, dass ich alles daran setzen werde, das der-
zeitige System der Nettoanpassung umgehend durch ein transparentes und allge-
mein verständliches Verfahren zur vollen Wertsicherung der Pensionen zu ersetzen.
Als ersten Schritt in diese Richtung sehe ich die für die Jahre 2004 und 2005 gelten-
de Übergangsbestimmung zur Pensionsanpassung, die bereits in diesen Jahren eine
Abkehr von der Kombination aus Nettoanpassung und Einmalzahlung ermöglicht. So
wird die Pensionserhöhung des Jahres 2004 wieder in vollem Ausmaß in die Be-
rechnungsbasis für künftige Pensionserhöhungen eingehen.

Frage 4:

Die Auszahlung der Pensionen ist in aller Regel mit der Aufnahme von kurzfristigen
Krediten verbunden, um den Zeitraum zwischen dem Auszahlungszeitpunkt und dem
Einlangen der Pensionsbeiträge zu überbrücken. Der Finanzierungsbedarf durch die
Änderung der Anpassungsverordnung war von keinerlei Bedeutung und hat zu kei-
nen Zahlungsschwierigkeiten bei den Pensionsversicherungsträgern geführt.

Fragen 5 bis 7:

Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht auf Grund des Einkommensteuerge-
setzes (EstG) 1988, insbesondere durch seinen § 67 Abs. 1, ist es im Wesentlichen
unerheblich, ob ein sonstiger Bezug (und einen solchen stellt eine "Einmalzahlung"
dar) einmal im Jahr oder zweimal oder diese Leistung laufend in monatlichen Teilbe-
trägen gezahlt wird. Bei einer Zahlung in nur einem oder zwei Teilbeträgen handelt
es sich nach der obigen Bestimmung um eine oder zwei Sonderzahlungen, die zu
einer sogenannten Sechstelüberschreitung führen, die bei der Liquidierung der zeit-
lich letztgelagerten Pensionssonderzahlung wirksam wird und zu einer anteiligen
Lohnsteuerbelastung führt. Der solcherart über dem sogenannten Jahressechstel
liegende Sonderzahlungsbetrag unterliegt dann nicht mehr der begünstigten Besteu-
erung von 6 %, die für Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels besteht,
sondern unterliegt der Progression des laufenden Monatsbezuges. Hingegen erfolgt
bei einer monatlichen Auszahlung von vornherein eine kontinuierliche Besteuerung
im Wege der Progression mit dem laufenden Bezug, was sich im Ergebnis auszah-
lungsmäßig insgesamt nahezu in gleicher Weise auswirkt. Die Begünstigung bei ei-
ner laufenden monatlichen Auszahlung besteht nämlich darin, dass zwei Vierzehntel
des Jahresbetrages des Wertausgleiches tatsächlich als Sonderzahlung behandelt
werden dürfen, weil sie innerhalb des Jahressechstels liegen.
Konkret war die Auswirkung auf die Einmalzahlung im zweiten Halbjahr 2003 geset-
zeskonform derart gegeben, dass jene Lohnsteuer, die insgesamt wegen des Wert-


ausgleichs bei den laufenden Bezügen im zweiten Halbjahr angefallen wäre, in ei-
nem Betrag von der letzten Sonderzahlung im Kalenderjahr, nämlich von jener für
September 2003, am 1. Oktober 2003 in Abzug gebracht wurde. Der Steuervorteil
durch die ursprünglich vorgesehene Anweisung des Wertausgleiches in vierzehn
Teilbeträgen wurde daher zwar durch die Einmalzahlung(en) im zweiten Halbjahr
etwas reduziert, insgesamt ergibt sich steuerlich jedoch fast keine Auswirkung, zu-
mal sehr viele Pensionisten weder beim laufenden Bezug noch bei der Sonderzah-
lung eine Lohnsteuer zahlen.

Dazu kommt, dass sich die äußerst geringe steuerliche Auswirkung der Einmalzah-
lung im zweiten Halbjahr 2003 bei der gesetzlich vorgesehenen Lohnsteueraufrol-
lung im Zuge der Liquidierung der letzten laufenden Pension des Jahres 2003 von
selbst wieder ausgleicht. Darf eine Aufrollung nicht vorgenommen werden, weil bei-
spielsweise ein individueller Lohnsteuerfreibetrag besteht, so ist ohnehin eine Ar-
beitnehmerveranlagung vorgeschrieben, bei der ebenfalls ein Ausgleich erfolgt. Eine
Information der betroffenen PensionistInnen erscheint daher an sich entbehrlich. Die
betroffenen Pensionsbezieher wurden von den Trägern der Pensionsversicherung
der Unselbständigen sowohl über die Änderung der Auszahlungsmodalitäten als
auch über die steuerlichen Möglichkeiten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
brieflich informiert.

Frage 8:

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen, die mich via Brief, Fax und Mail erreicht ha-
ben bzw. die telefonisch an mein Ressort herangetragen wurden, wurde seitens
meines Ministeriums eine Informationskampagne zum Thema "Pensionen" veran-
lasst. Die Gesamtkosten hierfür betrugen € 344.173,60, wobei in nachstehen-den
Medien Inserate geschaltet wurden:

Medium

 

Datum

 

Kleine Zeitung

 

22.Nov.02

 

Salzburger Nachrichten

 

22.Nov.02

 

Vorarlberger Nachrichten

 

22.Nov.02

 

Kurier

 

22.Nov.02

 

Kronen Zeitung

 

22.Nov.02

 

Blickpunkt Mittelkärnten

 

21.Nov.02

 

Kronen Zeitung

 

21.Nov.02

 

Kurier

 

21.Nov.02

 

Kronen Zeitung/Zeit zum Leben

 

20.Nov.02

 

Niederösterreichische Nachrichten

 

20.Nov.02

 

Unser Klagenfurt

 

20.Nov.02

 

Hallo Oberösterreich

 

20.Nov.02

 

Kärntner Woche

 

20.Nov.02

 

Tiroler Tageszeitung

 

20.Nov.02

 

Kleine Zeitung

 

19.Nov.02

 

Kärntner Seniorenzeitung

 

18.Nov.02

 


Kärntner Nachrichten

 

15. Nov.02

 

Oberkärntner Nachrichten

 

15.Nov.02

 

Kleine Zeitung

 

13.Nov.02

 

Kurier

 

08.Nov.02

 

Kronen Zeitung

 

08.Nov.02

 

Kurier

 

07.Nov.02

 

Kronen Zeitung

 

07. Nov.02

 

NÖ Seniorenkurier

 

06.Nov.02

 

Kleine Zeitung

 

04.Nov02

 

Frage 9:

Dem Informationsbedarf der Bevölkerung ist mein Ministerium beim Themenkomplex
„Unfallrentenbesteuerung - Möglichkeiten zur Rückerstattung" (siehe
Anfragebeantwortung 888/AB/XXII. GP) sowie beim Thema „Kindergeld - ab 2004
für Mehrlingsgeburten" (siehe Anfragebeantwortung 809/AB/XXII.GP)
nachgekommen.

Frage 10 bis 14:

Zu den hier angeführten Beträgen ist vorauszuschicken, dass durch die im
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 vorgesehene Einmalzahlung für
Gesamtpensionseinkommen bis 780 € die Unterschiedsbeträge zwischen der
Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der
Jahresnettopension 2004 ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass steuerliche Maßnahmen bei mittleren Pensionshöhen zu Zuwächsen von netto
bis zu 3 Prozent und darüber führen.

Unter der Annahme einer BRUTTOPENSION von 635 € im November 2002 und der
Krankenversicherungspflicht des Pensionsbezuges (nicht gegeben z.B. bei
Pensionen nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger - FSVG) ergibt sich im November 2002 ein NETTO-
Auszahlungsbetrag von 611.19 €

Die weiteren NETTO-Auszahlungsbeträge:

Jänner 2003                   623,42 €

Juli 2003                        623,42 €

August 2003                        669,28 €

September 2003              1.228,50 €

Oktober 2003                        614,25 €

Jänner 2004                        619,57 €


Aufgrund der im Nationalrat beschlossenen Ausgleichszahlungen für Pensionisten
werden bei einer Bruttopension von 635 € keine Verluste entstehen.

Bei einer BRUTTOPENSION von 700 € im November 2002 ergibt sich im November
2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag von 673,75 €

Jänner 2003                   687,22 €

Juli 2003                       687,22 €

August 2003                       737,76 €

September 2003               1.354,24 €

Oktober 2003                       677,12 €

Jänner 2004                       682,48 €

Aufgrund der im Nationalrat beschlossenen Ausgleichszahlungen für Pensionisten
werden bei einer Bruttopension von 700 € keine Verluste entstehen.

Bei einer BRUTTOPENSION von 1.000 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag von 894,89 €

Jänner 2003                        907,98 €

Juli 2003                        907,98 €

August 2003                        979,59 €

September 2003               1.787,00 €

Oktober 2003                        898,16 €

Jänner 2004                   924,46 €

Bei einer BRUTTOPENSION von 1.200 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag von 1025,81 €

Jänner 2003                        1.041,52

Juli 2003                        1.041,52

August 2003                        1.127,44 €

September 2003                        2.095,16 €

Oktober 2003                   1.029,73 €

Jänner 2004                        1.042,69 €


Bei einer BRUTTOPENSION von 1.500 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag von 1211,73 €

Jänner 2003                   1.228,18 €

Juli 2003                   1.228,18 €

August 2003                   1.337,95 €

September 2003                   2.537,68 €

Oktober 2003                   1.215,81 €

Jänner 2004                   1.222,72 €

Ich darf ausdrücklich darauf verweisen, dass der in der Anfrage verlangte Vergleich
einer Bruttopension aus dem Jahr 2002 mit Auszahlungsbeträgen, also Nettopen-
sionen der Jahre 2003 und 2004 zu keinen schlüssigen Ergebnissen führen kann.