1270/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen
und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1248/J der Abgeordneten Öllinger,
Freundinnen und Freunde, wie
folgt:
Fragen 1 bis 3 und
15:
Der Beantwortung dieser Fragen möchte ich
vorausschicken, dass das Zurückgrei-
fen auf
Einmalzahlungen zur Ergänzung der prozentuellen Pensionserhöhung nicht
eine Erfindung dieser Bundesregierung ist.
Bereits im Jahr 1997, als die Pensionis-
ten im Wege der gesetzlichen Pensionsanpassung überhaupt keine
prozentuelle
Erhöhung erhalten haben, wurde eine Einmalzahlung in Form einer zusätzlichen
Ausgleichszulage gewährt. Im Jahr 1998 wurde diese Vorgangsweise, allerdings
mit
geringeren Beträgen, wiederholt. Im Jahr 1999 waren ebenfalls Einmalzahlungen,
diesmal auch unter der Bezeichnung „besondere Pensionszulage" vorgesehen.
Die
genannten Einmalzahlungen wurden allerdings in ihrer Höhe weitgehend
willkürlich
festgesetzt. Erst mit der Schaffung des Wertausgleiches im Sozialrechts-Änderungs-
gesetz 2000 ist eine Anbindung der
Einmalzahlungen an die Entwicklung der Ver-
braucherpreise vorgenommen worden. Dies war deshalb erforderlich, weil
das im
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 beschlossene System der Nettoanpassung in
den letzten Jahren zu Anpassungsfaktoren unter der Inflationsrate geführt hat.
Die
Auszahlung des Wertausgleiches 2003 in vierzehn Teilbeträgen geht auf eine
Anregung zurück, die die Seniorenvertreter
im Zuge der Gespräche über die Pensi-
onsanpassung 2004 an mich herangetragen haben.
Wie sich allerdings
im Laufe des ersten Halbjahres 2003 gezeigt hat, haben zahlrei-
che Pensionistinnen
und Pensionisten den Wunsch nach größeren Teilbeträgen ge-
äußert. Um diesem Umstand Rechnung zu
tragen, habe ich meine Mitarbeiter ange-
wiesen, eine Änderung der Anpassungsverordnung mit zwei Teilraten für
das zweite
Halbjahr 2003 vorzubereiten. Dabei sollte die erste
dieser beiden Teilraten so bald
wie möglich zur Auszahlung gelangen, um den Anspruchsberechtigten Gelegenheit
zu geben, saisonbedingt günstige Preise für Heizmaterial lukrieren zu können.
Dass
eine Auszahlung im Juli nicht mehr möglich gewesen ist, bedaure ich.
Zusammenfassend möchte ich betonen, dass ich alles daran
setzen werde, das der-
zeitige System der Nettoanpassung umgehend durch ein transparentes und allge-
mein verständliches Verfahren zur vollen Wertsicherung der Pensionen zu
ersetzen.
Als ersten Schritt in diese Richtung sehe ich die für die Jahre 2004 und 2005
gelten-
de Übergangsbestimmung zur Pensionsanpassung, die bereits in diesen Jahren eine
Abkehr von der Kombination aus Nettoanpassung und Einmalzahlung ermöglicht. So
wird die Pensionserhöhung des Jahres 2004 wieder in vollem Ausmaß in die Be-
rechnungsbasis für künftige Pensionserhöhungen eingehen.
Frage 4:
Die Auszahlung der Pensionen ist in aller Regel mit der
Aufnahme von kurzfristigen
Krediten verbunden, um den Zeitraum zwischen dem Auszahlungszeitpunkt und dem
Einlangen der Pensionsbeiträge zu überbrücken. Der Finanzierungsbedarf durch
die
Änderung der Anpassungsverordnung war von keinerlei Bedeutung und hat zu kei-
nen Zahlungsschwierigkeiten bei den Pensionsversicherungsträgern geführt.
Fragen 5 bis 7:
Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht auf Grund des
Einkommensteuerge-
setzes (EstG) 1988, insbesondere durch seinen § 67 Abs. 1, ist es im
Wesentlichen
unerheblich, ob ein sonstiger Bezug (und einen solchen stellt eine
"Einmalzahlung"
dar) einmal im Jahr oder zweimal oder diese Leistung laufend in monatlichen
Teilbe-
trägen gezahlt wird. Bei einer Zahlung in nur einem oder zwei Teilbeträgen
handelt
es sich nach der obigen Bestimmung um eine oder zwei Sonderzahlungen, die zu
einer sogenannten Sechstelüberschreitung führen, die bei der Liquidierung der
zeit-
lich letztgelagerten Pensionssonderzahlung wirksam wird und zu einer anteiligen
Lohnsteuerbelastung führt. Der solcherart über dem sogenannten Jahressechstel
liegende Sonderzahlungsbetrag unterliegt dann nicht mehr der begünstigten
Besteu-
erung von 6 %, die für Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels besteht,
sondern unterliegt der Progression des laufenden Monatsbezuges. Hingegen
erfolgt
bei einer monatlichen Auszahlung von vornherein eine kontinuierliche Besteuerung
im Wege der Progression mit dem laufenden Bezug, was sich im Ergebnis auszah-
lungsmäßig insgesamt nahezu in gleicher Weise auswirkt. Die Begünstigung bei
ei-
ner laufenden monatlichen Auszahlung besteht nämlich darin, dass zwei
Vierzehntel
des Jahresbetrages des Wertausgleiches tatsächlich als Sonderzahlung behandelt
werden dürfen, weil sie innerhalb des Jahressechstels liegen.
Konkret war die Auswirkung auf die Einmalzahlung im zweiten Halbjahr 2003
geset-
zeskonform derart gegeben, dass jene Lohnsteuer, die insgesamt wegen des Wert-
ausgleichs bei den laufenden Bezügen im zweiten Halbjahr
angefallen wäre, in ei-
nem Betrag von der
letzten Sonderzahlung im Kalenderjahr, nämlich von jener für
September 2003, am 1. Oktober 2003 in Abzug gebracht wurde. Der Steuervorteil
durch die ursprünglich vorgesehene Anweisung des Wertausgleiches in vierzehn
Teilbeträgen wurde daher zwar durch die Einmalzahlung(en) im zweiten Halbjahr
etwas reduziert, insgesamt ergibt sich
steuerlich jedoch fast keine Auswirkung, zu-
mal sehr viele Pensionisten weder beim laufenden Bezug noch bei der
Sonderzah-
lung eine Lohnsteuer zahlen.
Dazu kommt, dass sich die äußerst geringe steuerliche
Auswirkung der Einmalzah-
lung im zweiten
Halbjahr 2003 bei der gesetzlich vorgesehenen Lohnsteueraufrol-
lung im Zuge der Liquidierung der letzten laufenden Pension des Jahres 2003 von
selbst wieder ausgleicht. Darf eine
Aufrollung nicht vorgenommen werden, weil bei-
spielsweise ein individueller Lohnsteuerfreibetrag besteht, so ist ohnehin eine
Ar-
beitnehmerveranlagung vorgeschrieben, bei der ebenfalls ein Ausgleich
erfolgt. Eine
Information der betroffenen PensionistInnen erscheint daher an sich
entbehrlich. Die
betroffenen Pensionsbezieher wurden von den Trägern der Pensionsversicherung
der Unselbständigen sowohl über die Änderung der Auszahlungsmodalitäten als
auch über die steuerlichen Möglichkeiten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
brieflich informiert.
Frage 8:
Aufgrund
einer Vielzahl von Anfragen, die mich via Brief, Fax und Mail erreicht ha-
ben bzw. die telefonisch an mein Ressort herangetragen wurden, wurde seitens
meines Ministeriums eine Informationskampagne zum Thema "Pensionen"
veran-
lasst. Die Gesamtkosten hierfür betrugen € 344.173,60, wobei in
nachstehen-den
Medien Inserate geschaltet wurden:
Medium |
Datum |
Kleine Zeitung |
22.Nov.02 |
Salzburger Nachrichten |
22.Nov.02 |
Vorarlberger Nachrichten |
22.Nov.02 |
Kurier |
22.Nov.02 |
Kronen Zeitung |
22.Nov.02 |
Blickpunkt Mittelkärnten |
21.Nov.02 |
Kronen Zeitung |
21.Nov.02 |
Kurier |
21.Nov.02 |
Kronen Zeitung/Zeit zum Leben |
20.Nov.02 |
Niederösterreichische Nachrichten |
20.Nov.02 |
Unser Klagenfurt |
20.Nov.02 |
Hallo Oberösterreich |
20.Nov.02 |
Kärntner Woche |
20.Nov.02 |
Tiroler Tageszeitung |
20.Nov.02 |
Kleine Zeitung |
19.Nov.02 |
Kärntner Seniorenzeitung |
18.Nov.02 |
Kärntner Nachrichten |
15. Nov.02 |
Oberkärntner Nachrichten |
15.Nov.02 |
Kleine Zeitung |
13.Nov.02 |
Kurier |
08.Nov.02 |
Kronen Zeitung |
08.Nov.02 |
Kurier |
07.Nov.02 |
Kronen Zeitung |
07. Nov.02 |
NÖ Seniorenkurier |
06.Nov.02 |
Kleine Zeitung |
04.Nov02 |
Frage 9:
Dem
Informationsbedarf der Bevölkerung ist mein Ministerium beim Themenkomplex
„Unfallrentenbesteuerung - Möglichkeiten zur Rückerstattung" (siehe
Anfragebeantwortung 888/AB/XXII. GP) sowie beim Thema „Kindergeld - ab 2004
für Mehrlingsgeburten" (siehe
Anfragebeantwortung 809/AB/XXII.GP)
nachgekommen.
Frage 10 bis 14:
Zu
den hier angeführten Beträgen ist vorauszuschicken, dass durch die im
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 vorgesehene Einmalzahlung für
Gesamtpensionseinkommen bis 780 € die Unterschiedsbeträge zwischen der
Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der
Jahresnettopension 2004 ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass steuerliche Maßnahmen bei mittleren Pensionshöhen zu Zuwächsen von netto
bis zu 3 Prozent und darüber führen.
Unter
der Annahme einer BRUTTOPENSION von 635 € im November 2002 und der
Krankenversicherungspflicht des Pensionsbezuges (nicht gegeben z.B. bei
Pensionen nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger - FSVG) ergibt sich im November 2002 ein NETTO-
Auszahlungsbetrag von 611.19 €
Die weiteren
NETTO-Auszahlungsbeträge:
Jänner 2003 623,42
€
Juli 2003 623,42
€
August 2003 669,28
€
September 2003
1.228,50 €
Oktober 2003 614,25
€
Jänner 2004 619,57
€
Aufgrund
der im Nationalrat beschlossenen Ausgleichszahlungen für Pensionisten
werden bei einer Bruttopension von 635 € keine Verluste entstehen.
Bei
einer BRUTTOPENSION von 700 € im November 2002 ergibt sich im November
2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag von 673,75
€
Jänner 2003 687,22
€
Juli 2003 687,22
€
August 2003 737,76
€
September 2003
1.354,24 €
Oktober 2003 677,12
€
Jänner 2004 682,48
€
Aufgrund
der im Nationalrat beschlossenen Ausgleichszahlungen für Pensionisten
werden bei einer Bruttopension von 700 € keine Verluste entstehen.
Bei
einer BRUTTOPENSION von 1.000 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag
von 894,89 €
Jänner 2003 907,98
€
Juli 2003 907,98
€
August 2003 979,59
€
September 2003
1.787,00 €
Oktober 2003 898,16
€
Jänner 2004 924,46
€
Bei
einer BRUTTOPENSION von 1.200 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag
von 1025,81 €
Jänner 2003 1.041,52 €
Juli 2003 1.041,52 €
August 2003 1.127,44
€
September 2003 2.095,16
€
Oktober 2003 1.029,73
€
Jänner 2004 1.042,69
€
Bei
einer BRUTTOPENSION von 1.500 € im November 2002 ergibt sich im
November 2002 ein NETTO-Auszahlungsbetrag
von 1211,73 €
Jänner 2003 1.228,18
€
Juli 2003 1.228,18
€
August 2003 1.337,95
€
September 2003 2.537,68
€
Oktober 2003 1.215,81
€
Jänner 2004 1.222,72
€
Ich
darf ausdrücklich darauf verweisen, dass der in der Anfrage verlangte Vergleich
einer Bruttopension aus dem Jahr 2002 mit Auszahlungsbeträgen, also Nettopen-
sionen der Jahre 2003 und 2004 zu keinen schlüssigen Ergebnissen führen kann.