1315/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1312/J der Abgeordneten Maier u.a.
wie folgt:

Ad 1)

Nein

Ad 2) und 3)

Die Begriffe „Schule" und „Schulweg" im Sinne der Schulfahrtbeihilfe und der
SchülerInnenfreifahrten sind im § 30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 festgelegt.

Der Fahrpreisersatz für die SchülerInnenfreifahrten darf gemäß § 30f Abs. 2 des
FLAG 1967 nur für Fahrten der SchülerInnen zwischen der Wohnung im Inland und
der Schule geleistet werden.

Lehrplanmäßige Veranstaltungen ausserhalb des Standortes einer Schule im Sinne
des B-VG oder einer im FLAG taxativ aufgezählten Schule sind dann als
Schulunterricht zu verstehen, wenn sämtliche Einrichtungen und Anlagen des
Standortes nur für den Unterricht benützt werden können und dieser Standort mit
Unterrichtsräumlichkeiten im Sinne des § 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
vergleichbar ist.


Aufgrund festgestellter Auslegungsunterschiede an Gesundheits- und
Krankenpflegeschulen in einzelnen Bundesländern hat mein Ressorts im Rahmen
der gesetzlich geregelten Aufsichtspflicht im letzten Jahr die mit der Durchführung
der SchülerInnenfreifahrten betrauten Finanzlandesdirektionen angewiesen, für die
Freifahrten der Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen eine bestimmte
bundesweit einheitliche Vorgangsweise in Bezug auf deren Besuch lehrplanmäßig
vorgesehener Praktika wieder herzustellen.

Die Freifahrten zum und vom Schulstandort werden dabei weiterhin zuerkannt, ohne
dass eine Differenzierung erfolgt, ob dabei der theoretische Unterricht in der Klasse
oder die It. Lehrplan vorgesehenen Praktika im Krankenhaus aufgesucht werden.
Dies gilt auch für die Fahrten dieser SchülerInnen von einem notwendigen Zweit-
wohnsitz (Internat) aus. Für Fahrten zu Praktika, die außerhalb des Schulstandortes
- somit „disloziert"- in verschiedenen anderen Krankenanstalten, in Senioren- oder
Pflegeheimen und sogar in privaten Haushalten stattfinden, kann aber im Sinne
einer bundesweit einheitlichen Handhabung weiterhin keine SchülerInnenfreifahrt in
Anspruch genommen werden, zumal hiefür kein Schulweg vorliegt.

Ad 4 und 5)

Lehrplanmäßig vorgesehene Praktika außerhalb der Schulen finden nicht nur bei
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, sondern auch im Bereich der
verschiedenen höheren technischen Lehranstalten, im Bereich von
Hotelfachschulen, Gartenbaufachschulen, von land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen sowie im Bereich diverser anderer berufsbildender Fachschulen oder
Schulen mit Sonderausbildungsformen statt. Ein Beispiel für Sonderformen wären
z.B. Schulen mit sportlichen Schwerpunkten, die ihre Trainingseinheiten (oder
zumindest einen Teil davon) an speziellen Sportstätten absolvieren. Andere
ebenfalls lehrplanmäßig vorgesehene Praktika finden wiederum in Form von
Ferialjobs (z.B. in Tourismusberufen) statt.

Diese Entwicklung von Lehrplänen und Ausbildungsformen in enger Kooperation mit
der Wirtschaft werden eine Neudefinition des bisherigen „Schulweges" im
Familienlastenausgleichsgesetz erforderlich machen; für das kommende Schuljahr
ist eine diesbezügliche Novellierung des FLAG geplant.

Ad 6)

Das Familienlastenausgleichsgesetz schafft einen Lastenausgleich im Interesse der
Familien. Mit der SchülerInnenfreifahrt soll vor allem die Chancengleichheit für die
Jugendlichen beim Zugang zu den Ausbildungsangeboten ermöglicht werden. Diese
Aufgabe kann aber nicht ausschließlich vom Familienlastenausgleich getragen
werden. Gerade im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen werden
andere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten ergriffen, indem die SchülerInnen
z.B. ein gesetzlich geregeltes Taschengeld zugesprochen bekommen oder die
Ausbildungsstätten für die Pflichtpraktika so ausgewählt werden, dass sie sich im
unmittelbaren Nahbereich des Wohnsitzes der SchülerInnen befinden.


Eine gesetzliche Neudefinition des „Schulweges" unter Berücksichtigung von
Pflichtpraktika würde zu höheren Ausgaben und nicht zu Kosteneinsparungen bei
der SchülerInnenfreifahrt führen.