1345/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für GESUNDHEIT und FRAUEN

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1332/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen wie folgt:

Fragen 1, 2, 4 und 7:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu der gleichlautend an
ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 1333/J.

Frage 3:

Selbstverständlich sind gesetzliche Bestimmungen einzuhalten.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden die Bestimmun-
gen über den Behandlungsbeitrag-Ambulanz mit Wirksamkeit ab 1. April 2003
aufgehoben. Der Gesetzgeber hat sich sehr wohl für ein rückwirkendes Außer-
krafttreten dieser Regelung entschieden, allerdings erst nach Ablauf des ersten
Quartals des Jahres 2003. Daraufhin stellte sich die Frage nach der Administra-
tion der noch offenen Behandlungsbeiträge-Ambulanz. Im Hinblick auf die in den
Medien oft wiederholte Mitteilung betreffend die Aufhebung des Behandlungsbei-
trages-Ambulanz war davon auszugehen, dass viele Betroffene - in Unkenntnis
der genauen Rechtslage - nicht mehr mit einer Vorschreibung ihres offenen Be-
handlungsbeitrages rechneten und daher die Krankenversicherungsträger im
Falle einer Vorschreibung mit einer hohen Reklamationsquote konfrontiert gewe-
sen wären. Berechnungen zufolge wären die Einnahmen aus den noch nicht ein-
gehobenen Behandlungsbeiträgen-Ambulanz in keinem vernünftigen Verhältnis
zum erwarteten Verwaltungsaufwand gestanden. Daher hat sich der Gesetzgeber
- eben insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen - entschieden, von
der Einhebung der noch offenen Behandlungsbeiträge-Ambulanz mit der 61. No-
velle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, abzusehen.


Darüber hinaus ist Folgendes zu bedenken:

Bereits die Erstfassung des § 135a ASVG (Behandlungsbeitrag-Ambulanz) ent-
hielt zur Berücksichtigung sozialer Verhältnisse der Versicherten eine Reihe von
Ausnahmebestimmungen.

Nach Aufhebung der ursprünglichen Fassung durch den Verfassungsgerichtshof
aus formalen Gründen wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001 mit
Wirksamkeit 19. April 2001 der Behandlungsbeitrag-Ambulanz neu geregelt.

Gegenüber der ursprünglichen Regelung wurden die Ausnahmen aus Gründen
der sozialen Schutzbedürftigkeit um die mitversicherten Kinder und Bezie-
her/innen einer Waisenpension ohne anderes Einkommen erweitert. Die medizi-
nischen Ausnahmetatbestände hingegen wurden im Interesse einer geordneten
Vollziehung präziser formuliert und eingegrenzt.

Zuletzt erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 155/2002 mit Wirksamkeit ab
1. Oktober 2002 eine Ausweitung der Ausnahmetatbestände. Demnach war der
(die) Versicherte von der Beitragspflicht auch ausgenommen, wenn in medizi-
nischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine statio-
näre Aufnahme erfolgte oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige
medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kam oder
Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich waren, die außerhalb
einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem (der) Patienten (Patien-
tin) nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus konnte der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicher-
ten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Be-
handlung vergleichbar schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten so-
wie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der
Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen (oder einen
bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten).

Diese Regelung brachte sohin eine erhebliche Ausweitung der Befreiungsgründe
vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz, die nach § 603 Abs. 2 ASVG nicht nur für
Ambulanzbesuche ab 1. Oktober 2002 galt, sondern auch auf alle „Altfälle" (Am-
bulanzbesuche im Zeitraum vom 19. April 2001 bis 30. September 2002) anzu-
wenden war.

Dies bedeutet unter dem vorhin zitierten verwaltungsökonomischen Blickwinkel,
dass eine Vielzahl von Fällen hinsichtlich dieser Ausnahmebestimmungen zu prü-
fen gewesen wäre, die Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrages aber
nur eine geringe Personenzahl betroffen hätte. Es war daher durchaus sinnvoll,
diese Angelegenheit auch für die weiter zurückliegende Vergangenheit zu einem
endgültigen Abschluss zu bringen.

Abschließend wird angemerkt, dass der Nationalrat (und nicht etwa die Bundes-
regierung, wie in der gegenständlichen Anfrage festgehalten) als gesetzgebendes
Organ - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten - die Novellen zum
Behandlungsbeitrag-Ambulanz erlassen hat.


Fragen 5 und 6:

Gemäß § 28 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sind die Bezieher/innen
von Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert,
sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. § 8 Abs. 1 Z. 1 lit.f ASVG sowie die
entsprechenden Bestimmungen der Parallelgesetze normieren - dem Vorigen
entsprechend - dass Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG
in der Krankenversicherung teilversichert sind. In der Regierungsvorlage zum
KBGG heißt es zu Art. 1 § 28 (Krankenversicherung) unter anderem: „ Personen,
die das Kinderbetreuungsgeld beziehen, sind in der Krankenversicherung teilver-
sichert; zu den Art. 3 bis 6 (Änderung des ASVG, des GSVG, des BSVG und des
B-KUVG) heißt es: „Wie schon derzeit KarenzgeldbezieherInnen und BezieherIn-
nen einer Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG oder dem BSVG sollen künftig auch
Kinderbetreuungsgeld(KBG)-BezieherInnen krankenversichert sein,....". Der Ge-
setzgeber wollte offensichtlich - wie auch in anderen Nebengesetzen, wie z.B.
auch dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - die gesetzliche Krankenversiche-
rung an den Bezug einer Leistung - und nicht etwa an den Anspruch auf dieselbe
- knüpfen. § 10 Abs. 6a ASVG ist daher in diesem Sinne zu interpretieren, sodass
die Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen mit dem Tag
beginnt, ab dem das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nur deshalb nicht
bezogen wird, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht. Der Anspruch
auf die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht von Ge-
setzes wegen; einer Antragstellung bedarf es nicht.

Wenn nun die gesetzliche Krankenversicherung für den Fall des Bezuges von Kin-
derbetreuungsgeld besteht, so hat eine allfällige Rückzahlung des Kinderbetreu-
ungsgeldes keinerlei Einfluss auf die in der Vergangenheit während des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld - zu Recht - bestandene gesetzliche Krankenver-
sicherung, zumal die Tatsache des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht
rückgängig gemacht werden kann. Während des Bezuges von Kinderbetreuungs-
geld besteht eine Teilversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, un-
abhängig davon, ob das Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen sein wird oder
nicht.