1350/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kogler, Freundinnen und Freunde haben
am 29. Jänner 2004 unter der Nr. 1381/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Aktienbesitz und Unvereinbarkeitsausschuß gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Ein Mitglied der Bundesregierung, das Eigentümer von Anteilsrechten an einer Ge-
sellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen ist, ist gemäß § 3
Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 verpflichtet, dies bei Amtsantritt oder -
falls solche Anteilsrechte zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden - unverzüg-
lich nach ihrem Erwerb dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates anzuzei-
gen. Dieser Verpflichtung habe ich wahrheitsgemäß und vollständig entsprochen.

Die gegenständliche Anfrage betrifft nun ausschließlich meinen privaten Aktienbesitz
und die Frage, ob ich meiner Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 des Unvereinbarkeits-
gesetzes 1983 nachgekommen bin.

Die Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses sind nicht öffentlich und werden
vom Unvereinbarkeitsausschuß üblicherweise zu Beginn jeder Gesetzgebungs-
periode für vertraulich erklärt. Dies geschieht wohl nicht zuletzt deshalb, weil die
Pflicht zur Bekanntgabe von Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen einzelner
Privatpersonen sowie deren allfällige Veröffentlichung einen Eingriff in die Privat-
sphäre im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen und mit dem Grundrecht auf Daten-
schutz gemäß § 1 DSG 2000 in Konflikt geraten kann: Ein Eingriff in das Grundrecht
auf Datenschutz ist nur zulässig, wenn er aus einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK ge-
nannten Gründe notwendig und verhältnismäßig ist; außerdem darf er jeweils nur in
der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 DSG
2000). Diese Schranken sind, wie der Verfassungsgerichtshof jüngst in zwei Erkennt-
nissen zu § 8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre - für die Berichte des Rechnungshofes - bekräftigt hat, auch
gegenüber dem Nationalrat zu beachten und gelten daher wohl auch für die Beant-
wortung parlamentarischer Anfragen.

 

Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert jenes Ausmaß
an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die Grundrechtsphäre der Melde-
pflichtigen überhaupt erst verhältnismäßig macht.