136/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTER  FÜR INNERES

 

 

Betreff:  Schriftliche Anfrage der Abg. Parnigoni und GenossInnen
betr. „aktueller Probleme im Bereich des Zivildienstes"
(Nr. 175/J)

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 6. März 2003
unter der Nummer 175/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„aktueller Probleme im Bereich des Zivildienstes" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Wie in der Regierungserklärung vom 6. März 2003 angeführt, ist beabsichtigt, von Seiten
des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Reformkommission einzusetzen. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Aussage über eine Verkürzung des Wehr- bzw.
Zivildienstes getroffen werden.

Zur Frage 2:

Wie in dem seinerzeitigen Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die
Regierungsvorlage (458 der Beilagen) über das Bundesgesetz, mit dem das
Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert wurden sowie die ZDG-Novelle
1994 aufgehoben wurde (ZDG-Novelle 1996), 544 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP, ausgeführt wurde, war es Ziel, unter Beibehaltung
des Grundsatzes, dass der Zivildienst Wehrersatzdienst ist, unbefristet einen Zivildienst


sicherzustellen und dessen Dauer im Gesetz eindeutig festgelegt ist, der keine
„Gewissensprüfung" benötigt und der eine Zivildiensterklärung auch noch nach einem
Gewissenswandel zulässt. Einer der Schwerpunkte für die Gesetzesänderung war die
Festlegung einer fixen Dauer des ordentlichen Zivildienstes von zwölf Monaten bei
gleichzeitiger Einräumung des Anspruches auf Dienstfreistellung in der Dauer von zwei
Wochen. Diese Gründe sind nach wie vor maßgeblich.

Zur Frage 3:

Nein. Wie im Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) bereits geregelt wird, hat der Vertrauensmann
die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung
(Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren
und zu fördern.

Zur Frage 4:

Im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage über das Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wurde (ZDG-Novelle
2001), 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP,
obliegt den Rechtsträgern unter anderem die Sicherstellung der Verpflegung der in seiner
Einrichtung tätigen Zivildienstleistenden. Wie die Verpflegung des Zivildienstleistenden
erfolgt, ist letztlich eine Entscheidung der Einrichtung. Sie hat in jedem Fall angemessen zu
sein, also auch der Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden zu entsprechen. Hierzu
können die Einrichtungen auf bestehende Erfahrungswerte zurückgreifen. Zusätzlich wird
angeführt, dass die im ho. Ressort eingesetzten Zivildienstpflichtigen einen Verpflegssatz
von € 5,81 pro Tag erhalten.

Zur Frage 5:

Zur Zahl der Beschwerden hat der Zivildienstrat folgende Erklärung abgegeben: Im Jahr
2002 sind insgesamt 2.364 außerordentliche Beschwerden angefallen. 2.359 betrafen das
Verpflegsgeld, lediglich 5 Beschwerden hatten andere Gründe, nämlich die zu verrichtenden
Dienste und die Reinigung der Dienstkleidung. Von den letzteren sind 2 vom Zivildienstrat
erledigt, die restlichen 3 werden in der Sitzung vom 9. April 2003 (neuerlich) behandelt
werden. Von den Beschwerden wegen des Verpflegsgeldes wurden 464 vom Zivildienstrat
erledigt, 500 wurden in der Sitzung vom 12. Februar 2003 behandelt, die Ausfertigung der
Empfehlungen wird voraussichtlich noch vor Ostern erfolgen. Über 1.000 weitere
Beschwerden wurde in der Sitzung vom 19. März 2003 befunden, die Ausfertigung wird bis
Ende Mai 2003 erfolgen. Die restlichen Beschwerden sind noch offen und werden in einer
terminlich noch nicht fixierten Sitzung im Mai 2003 behandelt werden.
Im Jahr 2003 sind bis dato 230 außerordentliche Beschwerden angefallen, fast
ausschließlich wegen des Verpflegsgeldes. Sie wurden den Einrichtungen zu
Stellungnahmen zugemittelt und werden sodann in den Sitzungen des Zivildienstrates
behandelt werden.


Zu den Fragen 6 bis 8:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Zivildienstrat gemäß § 43 ZDG außerordentliche
Beschwerden von Zivildienstpflichtigen behandelt und über ihre Erledigung Empfehlungen
an den Bundesminister für Inneres abgibt. Als beratendes Organ fällt der Zivildienstrat
weder Erkenntnisse noch erlässt er (Feststellungs)bescheide in Verpflegsfragen.