136/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Betreff:
Schriftliche Anfrage der Abg. Parnigoni und GenossInnen
betr. „aktueller Probleme im Bereich des Zivildienstes"
(Nr. 175/J)
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 6. März 2003
unter der Nummer 175/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
„aktueller Probleme im Bereich des Zivildienstes" gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Wie in der Regierungserklärung vom 6. März
2003 angeführt, ist beabsichtigt, von Seiten
des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Reformkommission
einzusetzen. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Aussage über eine Verkürzung des Wehr-
bzw.
Zivildienstes getroffen werden.
Zur Frage 2:
Wie in dem seinerzeitigen Bericht des
Ausschusses für innere Angelegenheiten über die
Regierungsvorlage (458 der Beilagen) über das Bundesgesetz, mit dem das
Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert wurden sowie die
ZDG-Novelle
1994 aufgehoben wurde (ZDG-Novelle 1996), 544 der Beilagen zu den
Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP, ausgeführt wurde, war es Ziel,
unter Beibehaltung
des Grundsatzes, dass der Zivildienst Wehrersatzdienst ist, unbefristet einen
Zivildienst
sicherzustellen und dessen Dauer im Gesetz
eindeutig festgelegt ist, der keine
„Gewissensprüfung" benötigt und der eine Zivildiensterklärung auch noch
nach einem
Gewissenswandel zulässt. Einer der Schwerpunkte für die Gesetzesänderung war
die
Festlegung einer fixen Dauer des ordentlichen Zivildienstes von zwölf Monaten
bei
gleichzeitiger Einräumung des Anspruches auf Dienstfreistellung in der Dauer
von zwei
Wochen. Diese Gründe sind nach wie vor maßgeblich.
Zur Frage 3:
Nein. Wie im Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)
bereits geregelt wird, hat der Vertrauensmann
die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der
Einrichtung
(Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen,
zu wahren
und zu fördern.
Zur Frage 4:
Im Sinne der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage über das Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wurde
(ZDG-Novelle
2001), 338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXI. GP,
obliegt den Rechtsträgern unter anderem die Sicherstellung der Verpflegung der
in seiner
Einrichtung tätigen Zivildienstleistenden. Wie die Verpflegung des
Zivildienstleistenden
erfolgt, ist letztlich eine Entscheidung der Einrichtung. Sie hat in jedem Fall
angemessen zu
sein, also auch der Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden zu entsprechen.
Hierzu
können die Einrichtungen auf bestehende Erfahrungswerte zurückgreifen. Zusätzlich
wird
angeführt, dass die im ho. Ressort eingesetzten Zivildienstpflichtigen einen
Verpflegssatz
von € 5,81 pro Tag erhalten.
Zur Frage 5:
Zur Zahl der Beschwerden hat der
Zivildienstrat folgende Erklärung abgegeben: Im Jahr
2002 sind insgesamt 2.364 außerordentliche Beschwerden angefallen. 2.359
betrafen das
Verpflegsgeld, lediglich 5 Beschwerden hatten andere Gründe, nämlich die zu
verrichtenden
Dienste und die Reinigung der Dienstkleidung. Von den letzteren sind 2 vom
Zivildienstrat
erledigt, die restlichen 3 werden in der Sitzung vom 9. April 2003 (neuerlich)
behandelt
werden. Von den Beschwerden wegen des Verpflegsgeldes wurden 464 vom
Zivildienstrat
erledigt, 500 wurden in der Sitzung vom 12. Februar 2003 behandelt, die
Ausfertigung der
Empfehlungen wird voraussichtlich noch vor Ostern erfolgen. Über 1.000 weitere
Beschwerden wurde in der Sitzung vom 19. März 2003 befunden, die Ausfertigung
wird bis
Ende Mai 2003 erfolgen. Die restlichen Beschwerden sind noch offen und werden
in einer
terminlich noch nicht fixierten Sitzung im Mai 2003 behandelt werden.
Im Jahr 2003 sind bis dato 230 außerordentliche Beschwerden angefallen, fast
ausschließlich wegen des Verpflegsgeldes. Sie wurden den Einrichtungen zu
Stellungnahmen zugemittelt und werden sodann in den Sitzungen des
Zivildienstrates
behandelt werden.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Zivildienstrat gemäß § 43 ZDG außerordentliche
Beschwerden von Zivildienstpflichtigen behandelt und über ihre Erledigung Empfehlungen
an den Bundesminister für Inneres abgibt. Als beratendes Organ fällt der
Zivildienstrat
weder Erkenntnisse noch erlässt er (Feststellungs)bescheide in Verpflegsfragen.