137/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTER  FÜR INNERES

 

 

Betreff:  Schriftliche Anfrage der Abg. Wöginger und Kollegen

betr. „missbräuchliche Verwendung von Zivildienern bei der
Volkshilfe in Wels" (Nr. 224/J)

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wöginger und Kollegen haben am 26. März 2003 unter
der Nummer 224/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„missbräuchliche Verwendung von Zivildienern bei der Volkshilfe in Wels" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:
Ja.

Zu den Fragen 2 und 5:

Die Überwachungsbehörde gemäß § 55 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ist
unverzüglich eingeschritten und hat nach Abschluss ihrer Ermittlungen den Rechtsträger der
Zivildiensteinrichtung und den Zivildienstvorgesetzten beim Magistrat der Stadt Wels zur
Anzeige gebracht. Über den Zivildienstvorgesetzten wurde wegen erwiesener
Pflichtverletzung eine bereits rechtskräftig gewordene Geldstrafe verhängt. Das


Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsträger wurde in Rücksicht auf dessen Sitz an
den Magistrat der Stadt Linz abgetreten, dessen Entscheidung noch aussteht.

Zur Frage 3:
Nein.

Zu den Fragen 4 und 6:

Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die dem
Rechtsträger einer Zivildiensteinrichtung nach dem Zivildienstgesetz 1986 aufgetragenen
Pflichten. Als Überwachungsbehörden haben sie festgestellte Verstöße unverzüglich dem
Bundesministerium für Inneres zu melden und gegebenenfalls Strafanzeigen zu legen.
Gemäß § 40 ZDG hat der Rechtsträger den Organen der zuständigen
Überwachungsbehörden Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und
ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen,
die Einhaltung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten zu überwachen.

Wiederholte schwere Verstöße gegen die aufgetragenen Pflichten können zum Widerruf der
Anerkennung einer Einrichtung als Träger des Zivildienstes durch den Landeshauptmann
führen.

Die durch das Zivildienstgesetz 1986 ermöglichten Maßnahmen sind ausreichend und
werden, wie gerade der gegenständliche Einzelfall zeigt, durch die Überwachungsbehörden
rasch und konsequent gesetzt.