137/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2003
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möglich.
Anfragebeantwortung
BUNDESMINISTER
FÜR INNERES
Betreff: Schriftliche Anfrage der Abg. Wöginger und Kollegen
betr.
„missbräuchliche Verwendung von Zivildienern bei der
Volkshilfe in Wels" (Nr. 224/J)
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wöginger
und Kollegen haben am 26. März 2003 unter
der Nummer 224/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„missbräuchliche Verwendung von Zivildienern bei der Volkshilfe in Wels"
gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Ja.
Zu den Fragen 2 und 5:
Die Überwachungsbehörde gemäß § 55 des
Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ist
unverzüglich eingeschritten und hat nach Abschluss ihrer Ermittlungen den
Rechtsträger der
Zivildiensteinrichtung und den Zivildienstvorgesetzten beim Magistrat der Stadt
Wels zur
Anzeige gebracht. Über den Zivildienstvorgesetzten wurde wegen erwiesener
Pflichtverletzung eine bereits rechtskräftig gewordene Geldstrafe verhängt. Das
Verwaltungsstrafverfahren gegen den
Rechtsträger wurde in Rücksicht auf dessen Sitz an
den Magistrat der Stadt Linz abgetreten, dessen Entscheidung noch aussteht.
Zur Frage 3:
Nein.
Zu den Fragen 4 und 6:
Der Landeshauptmann und die
Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die dem
Rechtsträger einer Zivildiensteinrichtung nach dem Zivildienstgesetz 1986
aufgetragenen
Pflichten. Als Überwachungsbehörden haben sie festgestellte Verstöße
unverzüglich dem
Bundesministerium für Inneres zu melden und gegebenenfalls Strafanzeigen zu
legen.
Gemäß § 40 ZDG hat der Rechtsträger den Organen der zuständigen
Überwachungsbehörden Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren
und
ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde
ermöglichen,
die Einhaltung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten zu überwachen.
Wiederholte schwere Verstöße gegen die
aufgetragenen Pflichten können zum Widerruf der
Anerkennung einer Einrichtung als Träger des Zivildienstes durch den
Landeshauptmann
führen.
Die durch das Zivildienstgesetz 1986
ermöglichten Maßnahmen sind ausreichend und
werden, wie gerade der gegenständliche Einzelfall zeigt, durch die
Überwachungsbehörden
rasch und konsequent gesetzt.