138/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesminister für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 24. Februar 2003,
Nr. 115/J der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen, betreffend Kontrolle
der Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikmaterialien, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Zuge der Zollabfertigung von
den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen
werden, die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Konkret
erfolgen bei Feuerwerkskörpern und Pyrotechnikmaterialien Kontrollen auf
Einhaltung des Gefahrgut-Beförderungsrechts durch besonders geschulte
Zollorgane nach Maßgabe des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Die
Zollorgane sind jedoch nicht mit der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes
selbst betraut. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 34 Pyrotechnikgesetz 1974
dem Bundesminister für Inneres.


Zu 1. bis 5.:

Über diesen Vorfall wurde das Hauptzollamt Wien informiert. Hinsichtlich
der Lagerung von bereits verzollter Ware ist jedoch keine Zuständigkeit der
Zollbehörde mehr gegeben.

Wie bereits eingangs erwähnt werden bei der Zollabfertigung durch
Zollbehörden auch Vorschriften vollzogen, soweit diese gesetzlich den
Zollorganen auch übertragen wurden. Im konkreten Fall sind Kontrollen von
Feuerwerkskörpern und Pyrotechnikmaterialien bei der Einfuhr von Waren
aus Drittstaaten und bei der Ausfuhr von Waren in Drittstaaten vorgesehen
und werden diese auch regelmäßig durchgeführt. Eine darüber
hinausgehende Vollzugskompetenz meines Ressorts ist jedoch nicht
gegeben.

Zu 6.:

Eine spezifische Verpflichtung zur Meldung von Einfuhren von
Feuerwerkskörpern und Pyrotechnikmaterialien besteht gegenüber dem
Bundesministerium für Finanzen nicht. Feuerwerkskörper und
Pyrotechnikmaterialien sind wie andere Waren auch im üblichen Weg beim
Zoll anzumelden.

Zu 7.:

In den Jahren 2000 bis 2002 haben ausschließlich Importeure aus
Österreich Feuerwerkskörper und Pyrotechnikmaterialien zur Einfuhr nach
Österreich angemeldet.

Zu 8. bis 10.:

In    den   Jahren    2000    bis    2002    wurden    aus    Drittstaaten    folgende

pyrotechnische Artikel nach Österreich eingeführt:


Über        das        Verbringen        von        pyrotechnischen         Artikeln        im
innergemeinschaftlichen Verkehr liegen meinem Ressort keine Daten vor.

Zu 11. bis 21.:

In den Jahren 2000 und 2001  (für 2002 liegen die genauen Zahlen noch

nicht vor) wurden durch Zollorgane folgende Aktivitäten durchgeführt:

Diese Kontrollen betrafen alle Gefahrenguttransporte. Eine detaillierte
Aufschlüsselung auf die einzelnen kontrollierten Produkte, insbesondere auf
Feuerwerkskörper und Pyrotechnikmaterialien, oder die im Einzelfall
vorgenommenen Prüfungen und dergleichen ist mangels Vorliegen eines
entsprechenden Datenmaterials leider nicht möglich.


Zu 22.:

Für die Einfuhr von Pyrotechnikmaterialien und für die Einfuhr von
Chemikalien, die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern bestimmt sind,
gelten - wie für andere Waren auch - das Zollrecht der Europäischen
Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen
zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) und die in Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen.

Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfasst alle Rechtsakte des
Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften
angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils
Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom
19.10.1992, S.1, (Zollkodex - ZK), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11.10.1993, S.1, (Zollkodex-
Durchführungsverordnung - ZK-DVO), die Verordnung (EWG) Nr. 918/83
des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.4.1983, S.1,
(Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L
256 vom 7.9.1987, S.1 (KN-VO).

Zu 23. bis 26.:

Verwiesen    wird    auf   die    einführenden    Erläuterungen     sowie    auf   die

Beantwortung zu den Fragen 1 bis 5 sowie 11 bis 21 und 22.


Zu 27. und 28.:

Da eine eindeutige Identifizierung und Darstellung jener Chemikalien, die
für die Herstellung von Feuerwerkskörpern in Frage kommen, auf Grund der
zahlreichen Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Chemikalien
verwaltungsökonomisch nicht möglich ist, können diesbezüglich keine Daten
bekannt gegeben werden.

Zu 29. und 30.:

Für Feuerwerkskörper gilt - als eine der Konsequenzen aus dem Vorfall von
Enschede vom 20. Mai 2000, bei dem gelagerte Feuerwerkskörper teilweise
falsch klassifiziert waren, - gemäß der seit 1. Jänner 2003 in Kraft
stehenden Fassung des ADR/RID (Europäisches Übereinkommen über
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene) eine
Sondervorschrift, der zufolge die jeweilige Klassifizierung einer Zustimmung
der zuständigen Behörde bedarf.

Dies sollte ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber
bzw. Absender solcher Beförderungen vorzubeugen. Bei richtiger
Klassifizierung ist so auch gewährleistet, dass die im ADR/RID vorgesehenen
Maßnahmen der jeweiligen Gefährlichkeit entsprechen und eine
ausreichende Sicherheit bei der Beförderung bieten.