1394/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Bundesministerium für Inneres

 

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag Gisela Wurm und Genossinnen haben am
10. Februar 2004 unter der Nr.: 1414/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „den Drogenbericht des ÖBIG" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Frage 1:

Da die in § 27 SMG beschriebenen Tathandlungen einen gerichtlichen Straftatbestand
darstellen, ist die Sicherheitsexekutive gesetzlich verpflichtet, derartige Sachverhalte
aufzuklären und den Staatsanwaltschaften anzuzeigen.

Zur Umsetzung des die österreichische Drogenpolitik prägenden Grundsatzes „Helfen statt
Strafen" sind im Suchtmittelgesetz entsprechende Maßnahmen vorgesehenen, die jedoch
erst von den Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu treffen sind. Diese führen gerade im
Bereich des § 27 SMG dazu, dass ein Großteil dieser Strafverfahren nicht durch
Verurteilung, sondern durch die Sicherung der vorgesehenen gesundheitsbezogenen
Maßnahmen beendet wird. Ein Vergleich der statistischen Daten hinsichtlich Zahl der
Anzeigen und jener der Verurteilungen ist daher nicht möglich.


Frage 2:

Auch im Bereich der Verbrechenstatbestände nach § 28 SMG ist ein statistischer Vergleich
der angezeigten mit den verurteilten Personen nicht zielführend.

Einerseits können auch hier von den Justizbehörden unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen gesundheitsbezogene Maßnahmen an Stelle einer Verurteilung festgelegt
werden und andererseits werden aufgrund der Verfahrensdauer die Anzeigeerstattung und
eine allfällige Verurteilung verschiedenen Zeiträumen zugeordnet.

Fragen 3 bis 7:

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass im Jahre 2003 die Anzahl der Anzeigen wegen
eines Verbrechenstatbestandes nach dem Suchtmittelgesetz um 8,6 % gestiegen, jene
wegen eines Vergehenstatbestandes jedoch um 1,4 % gesunken ist.

Das weit gefächerte Spektrum an Straftatbeständen im Suchtmittelgesetz (vom schlichten
Besitz von Suchtgiften für den Eigenbedarf bis zu schwersten Formen internationaler
Organisierter Drogenkriminalität) erfordert ein Bündel an sicherheitsbehördlicher und
organisatorischer Maßnahmen, um auf diese unterschiedlichen Kriminalitätsformen in
entsprechender Art und Weise reagieren zu können.

Im Bereich der Organisierten Drogenkriminalität habe ich schon durch die Einrichtung des
Bundeskriminalamtes, die damit verbundene personelle Aufstockung der Suchtmittel-
zentralstelle, die Verstärkung der Kriminalanalyse und die Professionalisierung der Bereiche
Observation, Verdeckte Ermittlung und Vertrauenspersonenführung sowie die Intensivierung
der internationalen Kooperation die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen, um
effizient gegen diese Kriminalitätsform vorgehen zu können. Die statistischen Daten des
Jahres 2003 belegen, dass dieser Weg erfolgreich war.

Durch die vom „Team04" vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere
die Zusammenlegung der Kriminaldienststellen von Polizei und Gendarmerie in den
Bundesländern, welche zu einer Konzentration der personellen Ressourcen führt, wird eine
wesentliche Steigerung der Effizienz bei der Bekämpfung der schweren Drogenkriminalität
zu erwarten sein.


Gleichzeitig ist jedoch durch die verstärkte Einbindung der Sicherheitsbehörden und
-dienststeilen auf Bezirksebene bei den Ermittlungen im Bereich der sogenannten Suchtgift-
Kleinkriminalität eine österreichweit flächendeckende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform
gewährleistet.

Fragen 8 und 9:

Wenngleich nach wie vor die verschiedensten Cannabisprodukte die mit Abstand am
häufigsten konsumierten illegalen Drogen sind, ist doch in den letzten Jahren ein massiver
Anstieg beim Besitz bzw. Handel mit synthetischen Suchtgiften, insbesondere Ecstasy,
festzustellen. Ein direkter Vergleich mit den von der österreichischen Sicherheitsexekutive
durch herausragende sicherheits- und kriminalpolizeilich Ermittlungstätigkeit sichergestellten
Menge an Ecstasy ist jedoch nicht möglich, da es sich dabei zum Teil um Groß-
sicherstellungen handelt, die nicht für die österreichische Szene sondern für andere Staaten
bestimmt war.

Um der aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden für das laufende Jahr 2004
speziell im Bereich der synthetischen Suchtgifte sicherheits- und kriminalpolizeiliche
Schwerpunktmaßnahmen geplant.

Frage 10:

Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung im Jahre 2003 möchte ich auf meine Ausführungen zu
Fragen 3 bis 7 verweisen.

Der durch den Anstieg und die hohe Zahl von Anzeigen nach § 27 SMG zum Ausdruck
gebrachte Erfolg der Sicherheitsexekutive bei der Bekämpfung des Drogenkonsums und
-kleinhandels ist primär auf die schon vor Jahren begonnene verstärkte Einbindung der
Sicherheitsbehörden und -dienststeilen auf Bezirksebene zurückzuführen.

Im Bereich der schweren Suchtgiftkriminalität wurde in den letzten Jahren durch
Intensivierung von Strukturermittlungen verstärktes Augenmerk auf den Bereich der
Organisierten Drogenkriminalität gelegt, wodurch es in weitaus höherem Ausmaße möglich
ist, die kriminalpolizeilichen Ermittlungen auch gegen jene Personen erfolgreich abzu-
schließen, die in den kriminellen Organisationen führend tätig sind. Diese qualitativ
hochwertigen Ermittlungsfälle sind äußerst personal- und zeitintensiv und werden in aller


Regel mit Anzeigen gegen nur wenige, allerdings in der Drogenkriminalität führende,
Personen abgeschlossen.

Um auch die Ermittlungen im Bereich der schweren und organisierten Suchtgiftkriminalität
noch effizienter führen zu können, wurden von mir die in der Antwort zu den Fragen 3 bis 7
beschriebenen Maßnahmen in die Wege geleitet.

Fragen 11 bis 17:

Wegen der vollkommen unterschiedlichen gesetzlichen Zielrichtungen des Strafregister-
bzw. des Tilgungsgesetzes einerseits und dem Sicherheitspolizeigesetz, welches die
gesetzliche Grundlage für die vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentral-
evidenzen bildet, andererseits, ist ein Vergleich der entsprechenden Daten nicht möglich.

Fragen 18 bis 25:

In Umsetzung des Grundsatzes der österreichischen Drogenpolitik „Helfen statt Strafe" sind
im Suchtmittelgesetz in den §§ 35 ff Maßnahmen vorgesehen, die der Staatsanwaltschaft
bzw. dem Gericht in jenen Fällen, in denen der Angezeigte selbst Konsument von
Suchtgiften ist, die Möglichkeit einräumt, an Stelle einer Verurteilung die Anzeige, sofern die
erforderlichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gesichert sind, vorläufig zurückzulegen.

Daraus ergibt sich, dass bei den kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen strafbarer
Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz das Ziel nicht nur durch eine gerichtliche
Verurteilung, sondern auch durch die Sicherung der für erforderlich erachteten
gesundheitsbezogenen Maßnahmen erreicht wird.

Daher ist die Speicherung von Daten in den vom Bundesministerium für Inneres geführten
Zentralevidenzen unabhängig von einer allfälligen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung
an die entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gebunden.