1394/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag Gisela Wurm und Genossinnen haben am
10.
Februar 2004 unter der Nr.: 1414/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
„den Drogenbericht des ÖBIG" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Da die in § 27 SMG
beschriebenen Tathandlungen einen gerichtlichen Straftatbestand
darstellen,
ist die Sicherheitsexekutive gesetzlich verpflichtet, derartige Sachverhalte
aufzuklären und den
Staatsanwaltschaften anzuzeigen.
Zur Umsetzung des die österreichische
Drogenpolitik prägenden Grundsatzes „Helfen statt
Strafen" sind im Suchtmittelgesetz entsprechende Maßnahmen vorgesehenen,
die jedoch
erst
von den Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu treffen sind. Diese führen
gerade im
Bereich
des § 27 SMG dazu, dass ein Großteil dieser Strafverfahren nicht durch
Verurteilung,
sondern durch die Sicherung der vorgesehenen gesundheitsbezogenen
Maßnahmen
beendet wird. Ein Vergleich der statistischen Daten hinsichtlich Zahl der
Anzeigen und jener
der Verurteilungen ist daher nicht möglich.
Frage 2:
Auch im Bereich der Verbrechenstatbestände nach § 28 SMG
ist ein statistischer Vergleich
der angezeigten mit den verurteilten Personen nicht zielführend.
Einerseits können auch
hier von den Justizbehörden unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen
gesundheitsbezogene Maßnahmen an Stelle einer Verurteilung festgelegt
werden und andererseits werden aufgrund der
Verfahrensdauer die Anzeigeerstattung und
eine allfällige Verurteilung verschiedenen Zeiträumen zugeordnet.
Fragen 3 bis
7:
Vorweg möchte ich
darauf hinweisen, dass im Jahre 2003 die Anzahl der Anzeigen wegen
eines
Verbrechenstatbestandes nach dem Suchtmittelgesetz um 8,6 % gestiegen, jene
wegen eines
Vergehenstatbestandes jedoch um 1,4 % gesunken ist.
Das weit gefächerte
Spektrum an Straftatbeständen im Suchtmittelgesetz (vom schlichten
Besitz
von Suchtgiften für den Eigenbedarf bis zu schwersten Formen internationaler
Organisierter
Drogenkriminalität) erfordert ein Bündel an sicherheitsbehördlicher und
organisatorischer Maßnahmen, um auf diese unterschiedlichen Kriminalitätsformen
in
entsprechender
Art und Weise reagieren zu können.
Im Bereich der Organisierten
Drogenkriminalität habe ich schon durch die Einrichtung des
Bundeskriminalamtes,
die damit verbundene personelle Aufstockung der Suchtmittel-
zentralstelle, die
Verstärkung der Kriminalanalyse und die Professionalisierung der Bereiche
Observation, Verdeckte Ermittlung und
Vertrauenspersonenführung sowie die Intensivierung
der internationalen Kooperation die
entsprechenden Voraussetzungen geschaffen, um
effizient gegen diese
Kriminalitätsform vorgehen zu können. Die statistischen Daten des
Jahres 2003 belegen, dass dieser Weg erfolgreich war.
Durch die vom „Team04"
vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere
die Zusammenlegung der Kriminaldienststellen von Polizei und Gendarmerie in den
Bundesländern, welche
zu einer Konzentration der personellen Ressourcen führt, wird eine
wesentliche Steigerung der Effizienz bei der
Bekämpfung der schweren Drogenkriminalität
zu erwarten sein.
Gleichzeitig ist
jedoch durch die verstärkte Einbindung der Sicherheitsbehörden und
-dienststeilen auf
Bezirksebene bei den Ermittlungen im Bereich der sogenannten Suchtgift-
Kleinkriminalität eine österreichweit
flächendeckende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform
gewährleistet.
Fragen 8 und
9:
Wenngleich nach wie
vor die verschiedensten Cannabisprodukte die mit Abstand am
häufigsten
konsumierten illegalen Drogen sind, ist doch in den letzten Jahren ein massiver
Anstieg beim Besitz bzw. Handel mit synthetischen Suchtgiften, insbesondere
Ecstasy,
festzustellen. Ein direkter Vergleich mit den von der österreichischen
Sicherheitsexekutive
durch
herausragende sicherheits- und kriminalpolizeilich Ermittlungstätigkeit
sichergestellten
Menge
an Ecstasy ist jedoch nicht möglich, da es sich dabei zum Teil um Groß-
sicherstellungen
handelt, die nicht für die österreichische Szene sondern für andere Staaten
bestimmt war.
Um der aktuellen
Entwicklung Rechnung zu tragen, werden für das laufende Jahr 2004
speziell
im Bereich der synthetischen Suchtgifte sicherheits- und kriminalpolizeiliche
Schwerpunktmaßnahmen
geplant.
Frage 10:
Hinsichtlich der
aktuellen Entwicklung im Jahre 2003 möchte ich auf meine Ausführungen zu
Fragen 3 bis 7 verweisen.
Der durch den Anstieg
und die hohe Zahl von Anzeigen nach § 27 SMG zum Ausdruck
gebrachte
Erfolg der Sicherheitsexekutive bei der Bekämpfung des Drogenkonsums und
-kleinhandels
ist primär auf die schon vor Jahren begonnene verstärkte Einbindung der
Sicherheitsbehörden
und -dienststeilen auf Bezirksebene zurückzuführen.
Im Bereich der schweren
Suchtgiftkriminalität wurde in den letzten Jahren durch
Intensivierung
von Strukturermittlungen verstärktes Augenmerk auf den Bereich der
Organisierten
Drogenkriminalität gelegt, wodurch es in weitaus höherem Ausmaße möglich
ist,
die kriminalpolizeilichen Ermittlungen auch gegen jene Personen erfolgreich
abzu-
schließen,
die in den kriminellen Organisationen führend tätig sind. Diese qualitativ
hochwertigen Ermittlungsfälle sind äußerst personal- und zeitintensiv und
werden in aller
Regel mit Anzeigen gegen nur wenige,
allerdings in der Drogenkriminalität führende,
Personen
abgeschlossen.
Um auch die
Ermittlungen im Bereich der schweren und organisierten Suchtgiftkriminalität
noch effizienter
führen zu können, wurden von mir die in der Antwort zu den Fragen 3 bis 7
beschriebenen Maßnahmen in die Wege geleitet.
Fragen 11 bis 17:
Wegen der vollkommen unterschiedlichen
gesetzlichen Zielrichtungen des Strafregister-
bzw. des Tilgungsgesetzes einerseits und dem Sicherheitspolizeigesetz, welches
die
gesetzliche
Grundlage für die vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentral-
evidenzen bildet,
andererseits, ist ein Vergleich der entsprechenden Daten nicht möglich.
Fragen 18
bis 25:
In Umsetzung des Grundsatzes der
österreichischen Drogenpolitik „Helfen statt Strafe" sind
im Suchtmittelgesetz in den §§ 35 ff
Maßnahmen vorgesehen, die der Staatsanwaltschaft
bzw. dem Gericht in jenen Fällen, in
denen der Angezeigte selbst Konsument von
Suchtgiften ist, die Möglichkeit einräumt, an Stelle einer Verurteilung
die Anzeige, sofern die
erforderlichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gesichert sind, vorläufig
zurückzulegen.
Daraus ergibt sich,
dass bei den kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen strafbarer
Handlungen
nach dem Suchtmittelgesetz das Ziel nicht nur durch eine gerichtliche
Verurteilung,
sondern auch durch die Sicherung der für erforderlich erachteten
gesundheitsbezogenen
Maßnahmen erreicht wird.
Daher ist die Speicherung von Daten in
den vom Bundesministerium für Inneres geführten
Zentralevidenzen
unabhängig von einer allfälligen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung
an die entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gebunden.