1404/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.04.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ 040502/27-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1394/J vom 3. Februar 2004 der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Auflassung von Finanzlandesdirektionen und Neuschaffung von Regionalmanagementen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Ich habe die Finanzverwaltung - bei aller Würdigung der Leistungen der MitarbeiterInnen - in einem nicht den heutigen Anforderungen einer modernen Verwaltung entsprechenden Zustand übernommen. Lange Abstimmungswege, hierarchische Strukturen, unterschiedliche Erledigungszeiten, Doppelgleisigkeiten, Verzerrungen der Wettbewerbsgleichheit und eine nicht immer ausreichende Bürgerorientierung prägten das Bild. Dies alles will ich durch tiefgreifende Reformmaßnahmen verändern. Das Einsparungs- und Mehrergebnispotential wird auch nach Ansicht externer Berater bei ca. 250 Mio. € liegen. Gleichzeitig stand und steht die Finanzverwaltung vor großen Herausforderungen. Es gilt das Staatsbudget nachhaltig zu sanieren, die Abgabenquote zu senken und den Standort Österreich wettbewerbsfähiger zu machen.

 

Ich werde dafür Sorge tragen, dass trotz weiterer massiver Personaleinsparungen die Leistungen der Finanzverwaltung steigen. Seit 1. Jänner 2004 ist eine Verordnung in Kraft, die die bestehenden 80 Finanzämter zu 43 Finanzämtern zusammenfasst. Die 80 Standorte bleiben erhalten. Damit gelingt es einerseits der Bürgernähe und andererseits einem modernen Verwaltungsmanagement und dem Konzept einer weitestgehenden Dezentralisierung Rechnung zu tragen. Die Zollverwaltung ist – nicht zuletzt wegen der Übertragung von Zollwachebediensteten an das Bundesministerium für Inneres – im Umbruch begriffen.

 

Die Reform der Finanzverwaltung stellt zwar die "Produktion" in den Finanz- und Zollämtern in den Mittelpunkt, muss aber auch dafür Sorge tragen, dass alle anderen Organisationseinheiten wie z.B. die Finanzlandesdirektionen oder das Bundesministerium für Finanzen ihre steuernden und unterstützenden und Funktionen bestmöglich erfüllen.

 

Die Reformmaßnahmen betreffen daher alle Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Schwerpunkten und in unterschiedlicher Intensität. Es muss im Sinne einer Gesamtreform zur Erreichung einer serviceorientierten, kostengünstigen, flexiblen und effizienten Organisation jetzt auch eine umfassende Reform der Finanzlandesdirektionen geben.

 

Ich komme nun zur konkreten Beantwortung:

 

Zu 1. und 2.:

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, AbgÄG 2003, BGBl. 124/2003 vom 19. Dezember 2003, wurde auch § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dahingehend geändert, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten kann.

 

Auszug aus den erläuternden Bemerkungen hiezu:

Im Zuge der Reform der Steuer- und Zollverwaltung kommt es zu einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und Zollämter sollen in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung übernehmen, so dass die Beibehaltung der Finanzlandesdirektionen als Oberbehörden in der bisherigen Form nicht zweckmäßig ist. Dies gilt umso mehr, als durch die Einrichtung des unabhängigen Finanzsenates bereits mit 1. Jänner 2003 ein wesentlicher Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektionen herausgelöst wurde.

Durch die Verordnungsermächtigung des § 2 AVOG sollen nunmehr Aufgabenbereiche der bisherigen Finanzlandesdirektionen nach zweckmäßigen Gesichtspunkten besonderen Organisationseinheiten zugewiesen werden. Zu diesen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen wird eine schlankere, leistungsfähigere und schlagkräftigere Steuer- und Zollverwaltung ebenso gewährleistet wie eine Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung bestehender Standorte.

 

Die Bestimmung des § 17a AVOG soll sicherstellen, dass die anderen Aufgabenbereiche der Finanzlandesdirektionen durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen werden. Ab Mai 2004 gehen die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis über.

 

Die Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Errichtung der Steuer- und Zollkoordination sowie Übertragung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) oder einzelne Finanzämter und/oder einzelne Zollämter befanden sich bis 18.03.2004 in Begutachtung. Mit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt kann voraussichtlich Anfang April 2004 gerechnet werden.

 

Zu 3.:

Es ist die Errichtung einer bundesweiten Steuer- und Zollkoordination als besondere Organisationseinheit im Sinne des § 2 AVOG zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geplant.

 

Die Aufgabenbereiche:

 

Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen, deren konkrete Aufgaben in einer Geschäftseinteilung festgesetzt werden.

 

Zu 4.:

Moderne Verwaltungen werden heute nach den Grundsätzen des New Public Management gestaltet.

 

Das bedeutet u.a.:

 

Die geschäftsnahe Steuerung in überschaubaren, vergleichbaren, aber auch Größensynergien nutzenden Einheiten (ein/e RegionalmanagerIn wird für 10 bis 14 Organisationseinheiten Leistungs- und Ressourcenverantwortung tragen) entspricht daher selbstverständlich diesen Grundsätzen und somit einer sparsamen, bürgerorientierten und mitarbeitermotivierenden Verwaltung.

 

Zu 5.:

Diese regional ausgerichtete Abteilung der Steuer- und Zollkoordination wird voraussichtlich Teams von ca. 10 MitarbeiterInnen zur Unterstützung der Regionalmanagerin/des Regionalmanagers haben.

 

Zu 6.:

Da die "Regionalmanagemente" als Abteilungen der Steuer- und Zollkoordination geführt werden, ist eine eigene Dienstbehördenfunktion nicht vorgesehen.

 

Zu 7., 8. und 9.:

Als Abbildung der Organisationsänderung (Aufbau einer Steuer- und Zollkoordination) kommt es konsequenterweise auch zu einer entsprechenden    Adaptierung im Personalvertretungsrecht: In jedem der fünf Regionalmanagements soll ein Fachausschuss errichtet werden. Die Entscheidungen der Regionalmanagerin/des Regionalmanagers können innerhalb der Region auch zwei oder mehrere Organisationseinheiten (Finanz- und Zollämter) betreffen, für die jeweils ein eigener Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Gem. § 12 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ist es Aufgabe eines Fachausschusses, unter anderem in jenen Angelegenheiten des § 9 PVG mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses, hinausgehen.

 

Generell wird vermerkt, dass von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen weder durch die Neuschaffung von Regionalmanagementen noch durch andere Maßnahmen politisch in Personalvertretungsangelegenheiten eingegriffen wird bzw. wurde.

 

Es kann auch gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese Organisationsänderung geschieht, um der Mehrheitsfraktion FCG für ihre politischen Aktivitäten eine größere „Spielwiese“ zu bieten.

 

Vielmehr bestimmt jeder einzelne Bedienstete durch seine Stimmabgabe bei den Personalvertretungswahlen direkt die fraktionelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse.

 

Außerdem ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

 

Zu 10., 12. und 13.:

Die regionale Untergliederung der Steuer- und Zollkoordination ist wie folgt geplant:

 

Wie auch in Frage 4 ausgeführt, erfolgt die geschäftsnahe Steuerung in überschaubaren, vergleichbaren, aber auch Größensynergien nutzenden Einheiten. Die oben angeführte Unterteilung ergibt sich daraus, dass einem regionalen Bereich 10 – 14 Organisationseinheiten (Finanzämter, Zollämter, Großbetriebsprüfungen) zugeordnet sind. Die Konsequenz ist eine Unterteilung der bisherigen Bereiche der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland.

 

Zu 11.:

Die besondere Organisationseinheit hat keinen Sitz, aber Standorte an den derzeitigen FLD-Standorten.

 

Zu 14.:

Da das Bundesland Wien nicht geteilt wird, erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.

 

Zu 15.:

Die AVOG-Novelle, BGBl. 124/2003, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Um einen kontinuierlichen Übergang zu gewährleisten, ist eine zeitgerechte Besetzung der Führungspositionen unter Bedachtnahme auf die Ausschreibungsfristen unumgänglich.

 

Zu 16.:

Die Arbeitsplätze werden mit A1/5 oder A1/6 bewertet sein.

 


Zu 17.:

Dem Leiter der Gruppe IV/D bzw. dem Bereichsleiter Personal im Bundesministerium für Finanzen.

 

Zu 18.:

Das Weisungsrecht hat die jeweils zuständige Regionalmanagerin/der jeweils zuständige Regionalmanager.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.