1404/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.04.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/27-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1394/J vom 3. Februar 2004 der Abgeordneten
Ich habe die Finanzverwaltung - bei
aller Würdigung der Leistungen der MitarbeiterInnen - in einem nicht den
heutigen Anforderungen einer modernen Verwaltung entsprechenden Zustand
übernommen. Lange Abstimmungswege, hierarchische Strukturen, unterschiedliche
Erledigungszeiten, Doppelgleisigkeiten, Verzerrungen der Wettbewerbsgleichheit
und eine nicht immer ausreichende Bürgerorientierung prägten das Bild. Dies
alles will ich durch tiefgreifende Reformmaßnahmen verändern. Das Einsparungs-
und Mehrergebnispotential wird auch nach Ansicht externer Berater bei ca.
250 Mio. € liegen. Gleichzeitig stand und steht die Finanzverwaltung
vor großen Herausforderungen. Es gilt das Staatsbudget nachhaltig zu sanieren,
die Abgabenquote zu senken und den Standort Österreich wettbewerbsfähiger zu
machen.
Ich werde dafür Sorge tragen, dass
trotz weiterer massiver Personaleinsparungen die Leistungen der
Finanzverwaltung steigen. Seit 1. Jänner 2004 ist eine Verordnung in
Kraft, die die bestehenden 80 Finanzämter zu 43 Finanzämtern zusammenfasst. Die
80 Standorte bleiben erhalten. Damit gelingt es einerseits der Bürgernähe und
andererseits einem modernen Verwaltungsmanagement und dem Konzept einer
weitestgehenden Dezentralisierung Rechnung zu tragen. Die Zollverwaltung ist –
nicht zuletzt wegen der Übertragung von Zollwachebediensteten an das
Bundesministerium für Inneres – im Umbruch begriffen.
Die Reform der Finanzverwaltung stellt
zwar die "Produktion" in den Finanz- und Zollämtern in den
Mittelpunkt, muss aber auch dafür Sorge tragen, dass alle anderen
Organisationseinheiten wie z.B. die Finanzlandesdirektionen oder das
Bundesministerium für Finanzen ihre steuernden und unterstützenden und
Funktionen bestmöglich erfüllen.
Die Reformmaßnahmen betreffen daher
alle Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Schwerpunkten und in
unterschiedlicher Intensität. Es muss im Sinne einer Gesamtreform zur
Erreichung einer serviceorientierten, kostengünstigen, flexiblen und
effizienten Organisation jetzt auch eine umfassende Reform der
Finanzlandesdirektionen geben.
Ich komme nun zur konkreten
Beantwortung:
Zu 1. und 2.:
Mit
dem Abgabenänderungsgesetz 2003, AbgÄG 2003, BGBl. 124/2003 vom 19. Dezember
2003, wurde auch § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dahingehend
geändert, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere
Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und
Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen
Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich
einrichten kann.
Auszug
aus den erläuternden Bemerkungen hiezu:
Im Zuge der Reform der
Steuer- und Zollverwaltung kommt es zu einer Dezentralisierung der
Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und
Zollämter sollen in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung
übernehmen, so dass die Beibehaltung der Finanzlandesdirektionen als
Oberbehörden in der bisherigen Form nicht zweckmäßig ist. Dies gilt umso mehr,
als durch die Einrichtung des unabhängigen Finanzsenates bereits mit 1. Jänner
2003 ein wesentlicher Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektionen
herausgelöst wurde.
Durch die
Verordnungsermächtigung des § 2 AVOG sollen nunmehr Aufgabenbereiche der
bisherigen Finanzlandesdirektionen nach zweckmäßigen Gesichtspunkten besonderen
Organisationseinheiten zugewiesen werden. Zu diesen Aufgabenbereichen zählen
insbesondere die Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter. Mit
diesen organisatorischen Maßnahmen wird eine schlankere, leistungsfähigere und
schlagkräftigere Steuer- und Zollverwaltung ebenso gewährleistet wie eine
Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung bestehender
Standorte.
Die Bestimmung des
§ 17a AVOG soll sicherstellen, dass die anderen Aufgabenbereiche der
Finanzlandesdirektionen durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen
werden. Ab Mai 2004 gehen die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die
Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis über.
Die Verordnungen des Bundesministeriums
für Finanzen betreffend Errichtung der Steuer- und Zollkoordination sowie
Übertragung einzelner Aufgaben an Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis (§
8 AVOG) oder einzelne Finanzämter und/oder einzelne Zollämter befanden sich bis
18.03.2004 in Begutachtung. Mit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt kann
voraussichtlich Anfang April 2004 gerechnet werden.
Zu 3.:
Es
ist die Errichtung einer bundesweiten Steuer- und Zollkoordination als
besondere Organisationseinheit im Sinne des § 2 AVOG zur Steuerung und
Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen und zur Sicherstellung einer
gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
geplant.
Die
Aufgabenbereiche:
Die Steuer- und Zollkoordination
gliedert sich in Abteilungen, deren konkrete Aufgaben in einer
Geschäftseinteilung festgesetzt werden.
Zu 4.:
Moderne Verwaltungen werden
heute nach den Grundsätzen des New Public Management gestaltet.
Das bedeutet u.a.:
Die
geschäftsnahe Steuerung in überschaubaren, vergleichbaren, aber auch
Größensynergien nutzenden Einheiten (ein/e RegionalmanagerIn wird für 10 bis 14
Organisationseinheiten Leistungs- und Ressourcenverantwortung tragen)
entspricht daher selbstverständlich diesen Grundsätzen und somit einer
sparsamen, bürgerorientierten und mitarbeitermotivierenden Verwaltung.
Zu 5.:
Diese
regional ausgerichtete Abteilung der Steuer- und Zollkoordination wird
voraussichtlich Teams von ca. 10 MitarbeiterInnen zur Unterstützung der
Regionalmanagerin/des Regionalmanagers haben.
Zu 6.:
Da
die "Regionalmanagemente" als Abteilungen der Steuer- und
Zollkoordination geführt werden, ist eine eigene Dienstbehördenfunktion nicht
vorgesehen.
Zu 7., 8. und 9.:
Als Abbildung der Organisationsänderung
(Aufbau einer Steuer- und Zollkoordination) kommt es konsequenterweise auch zu
einer entsprechenden
Adaptierung im Personalvertretungsrecht: In jedem der fünf
Regionalmanagements soll ein Fachausschuss errichtet werden. Die Entscheidungen
der Regionalmanagerin/des Regionalmanagers können innerhalb der Region auch
zwei oder mehrere Organisationseinheiten (Finanz- und Zollämter) betreffen, für
die jeweils ein eigener Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Gem. § 12
Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ist es Aufgabe eines Fachausschusses,
unter anderem in jenen Angelegenheiten des § 9 PVG mitzuwirken, die über den
Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den
Wirkungsbereich des Fachausschusses, hinausgehen.
Generell
wird vermerkt, dass von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen weder durch
die Neuschaffung von Regionalmanagementen noch durch andere Maßnahmen politisch
in Personalvertretungsangelegenheiten eingegriffen wird bzw. wurde.
Es
kann auch gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese Organisationsänderung
geschieht, um der Mehrheitsfraktion FCG für ihre politischen Aktivitäten eine
größere „Spielwiese“ zu bieten.
Vielmehr
bestimmt jeder einzelne Bedienstete durch seine Stimmabgabe bei den
Personalvertretungswahlen direkt die fraktionelle Zusammensetzung der einzelnen
Ausschüsse.
Außerdem
ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(PVG) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu
wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten,
dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge,
Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Zu 10., 12. und 13.:
Die
regionale Untergliederung der Steuer- und Zollkoordination ist wie folgt
geplant:
Wie auch in Frage 4 ausgeführt, erfolgt
die geschäftsnahe Steuerung in überschaubaren, vergleichbaren, aber auch
Größensynergien nutzenden Einheiten. Die oben angeführte Unterteilung ergibt
sich daraus, dass einem regionalen Bereich 10 – 14 Organisationseinheiten
(Finanzämter, Zollämter, Großbetriebsprüfungen) zugeordnet sind. Die Konsequenz
ist eine Unterteilung der bisherigen Bereiche der Finanzlandesdirektion Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Zu 11.:
Die
besondere Organisationseinheit hat keinen Sitz, aber Standorte an den
derzeitigen FLD-Standorten.
Zu
14.:
Da
das Bundesland Wien nicht geteilt wird, erübrigt sich die Beantwortung dieser
Frage.
Zu
15.:
Die
AVOG-Novelle, BGBl. 124/2003, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Um
einen kontinuierlichen Übergang zu gewährleisten, ist eine zeitgerechte
Besetzung der Führungspositionen unter Bedachtnahme auf die
Ausschreibungsfristen unumgänglich.
Zu 16.:
Die
Arbeitsplätze werden mit A1/5 oder A1/6 bewertet sein.
Zu 17.:
Dem
Leiter der Gruppe IV/D bzw. dem Bereichsleiter Personal im Bundesministerium
für Finanzen.
Zu 18.:
Das
Weisungsrecht hat die jeweils zuständige Regionalmanagerin/der jeweils
zuständige Regionalmanager.
Mit
freundlichen Grüßen