142/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser und Kollegen vom 26. Februar 2003, Nr. 135/J, betreffend
Veräußerung von Bundesimmobilien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu l.a) und l.b):

Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses des Bundesimmobiliengesetzes 2000
wurde EUROSTAT zu einigen Punkten des Gesetzes um Aufklärung ersucht,
ohne allerdings die zugrundeliegenden Annahmen in Zweifel zu ziehen. Der
im Jahre 2000 ausgearbeitete Entwurf eines Bundesimmobiliengesetzes
wurde unter Beachtung der Bestimmungen des ESVG entwickelt.

In weiterer Folge hat EUROSTAT zwar die Bundesimmobiliengesellschaft als
eine dem privaten Sektor zugehörige Gesellschaft eingestuft, die gegen-
ständliche Liegenschaftstransaktion und die Verkaufserlöse aus Bundes-
immobilien wurden allerdings aufgrund einer sehr restriktiven Interpretation
als nicht defizitsenkend anerkannt.


Eine nachträgliche Korrektur bzw. Änderung der rechtlichen Rahmen-
bedingungen der Liegenschaftstransaktion hätte EUROSTAT nicht bewegen,
den eingenommen Sachverhalt anders zu beurteilen.

Die Veräußerungserlöse wurden in den Budgetplanungen nicht als
Maastricht-defizitsenkende Einnahmen vorgesehen, sodass nicht von einer
Fehlkalkulation gesprochen werden kann.

Zu 2. und 3.:

Die Ausgliederung der Bundesimmobiliengesellschaft wurde von der Finanzie-
rungsgarantie GesmbH im Jahr 2002 evaluiert. Eine nochmalige Evaluierung
erscheint daher nicht zielführend.

Weiters hat der Rechnungshof in den letzten Jahren schwerpunktmäßig die
Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft geprüft, zuletzt die Ausgliederung
des Bundeshochbaus - Bundesimmobiliengesellschaft.

Zu 4.:

Grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Entscheidung über die Einmietung
bzw. Absiedlung in die Zuständigkeit der Ressorts, in deren
Verantwortungsbereich die Frage der Bewirtschaftung der Raumressourcen
liegt, fällt.

Vor Standortänderungen oder Übersiedlungen fließen Grundsätze des Facility
Managementes sowie im Lichte der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ein-
mietung (des Standortes) Kennzahlen aus den Bereichen Organisation, EDV,
Telekommunikation, Mobilar, Beleuchtung, Innenausbau, Instandhaltung,
Miete und Betriebskosten etc. in eine Gesamtbetrachtung ein, deren Analyse
und Schlussfolgerungen Grundlagen für die strategische Entscheidung der
Ressortleitung ermitteln helfen sollen. Die Betrachtung erfolgt primär unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.


Die Disposition über jene Liegenschaften, die im Eigentum der Bundes-
immobiliengesellschaft stehen, obliegt der Geschäftsführung der Gesellschaft,
welche sich an marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu orientieren hat.

Zu 5. bis 9. und 11. bis 14.:

Zu   diesen   Fragen   verweise   ich   auf die  Anfragebeantwortung  des   Herrn

Bundesministers   für   Wirtschaft   und   Arbeit   als   Eigentümervertreter   der

Bundesimmobiliengesellschaft.

Zu 10.:

Dem Bund ist nach Verkauf von rd. 5.000 Immobilien an die Bundes-
immobiliengesellschaft aufgrund des Bundesimmobiliengesetzes 2000 das
Eigentum an rd. 80 historischen Objekten verblieben und es ist nicht zu
erwarten, dass für diese Bundesobjekte cross-border Leasingkontrakte abge-
schlossen werden.

Im Übrigen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Herrn Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit als Eigentümervertreter der Bundes-
immobiliengesellschaft.

Zu 15.a):

Diese Frage wäre an den zuständigen Herrn Bundesminister für Justiz zu

richten.

Zu 15.b) bis 17. und 20.:

Auch zu diesen Fragen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Herrn

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu 18.:

Das Bundesministerium für Finanzen ist im Zuge der Reorganisation der Zoll-
und Finanzverwaltung hin zu einer serviceorientierten und bürgerfreund-
lichen Verwaltung bemüht, die Linzer Finanz- und Zolldienststellen in einem
Gebäude neu unterzubringen. In diesem Zusammenhang wird eine öffentliche


Interessentensuche zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Miet-
angebotes durch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorbereitet.
Eine konkrete Standortentscheidung wurde daher noch nicht getroffen.

Sollte sich im Zuge der Planung des künftigen Objektes die Möglichkeit einer
Nutzung durch mehrere Behörden eröffnen, wird diese im Sinne der
Wirtschaftlichkeit wahrgenommen werden.

Zu 19.:

Die Höhe der Quadratmeterpreise der Miete kann erst nach Vorliegen der

Detailplanung eines Objektes angegeben werden