142/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.04.2003
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möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser und Kollegen vom 26. Februar 2003, Nr. 135/J, betreffend
Veräußerung von Bundesimmobilien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu l.a) und l.b):
Im Zuge des
Gesetzwerdungsprozesses des Bundesimmobiliengesetzes 2000
wurde EUROSTAT zu einigen Punkten des Gesetzes um Aufklärung ersucht,
ohne allerdings die zugrundeliegenden Annahmen in Zweifel zu ziehen.
Der
im Jahre 2000 ausgearbeitete Entwurf eines Bundesimmobiliengesetzes
wurde unter Beachtung der Bestimmungen des ESVG entwickelt.
In weiterer Folge
hat EUROSTAT zwar die Bundesimmobiliengesellschaft als
eine dem privaten Sektor zugehörige Gesellschaft eingestuft, die gegen-
ständliche Liegenschaftstransaktion und die Verkaufserlöse aus Bundes-
immobilien wurden allerdings aufgrund einer sehr restriktiven
Interpretation
als nicht defizitsenkend anerkannt.
Eine nachträgliche
Korrektur bzw. Änderung der rechtlichen Rahmen-
bedingungen der Liegenschaftstransaktion hätte EUROSTAT nicht bewegen,
den eingenommen Sachverhalt anders zu beurteilen.
Die
Veräußerungserlöse wurden in den Budgetplanungen nicht als
Maastricht-defizitsenkende
Einnahmen vorgesehen, sodass nicht von einer
Fehlkalkulation gesprochen werden kann.
Zu 2. und 3.:
Die Ausgliederung der
Bundesimmobiliengesellschaft wurde von der Finanzie-
rungsgarantie GesmbH im Jahr 2002 evaluiert. Eine nochmalige
Evaluierung
erscheint daher nicht zielführend.
Weiters hat der Rechnungshof in den
letzten Jahren schwerpunktmäßig die
Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft
geprüft, zuletzt die Ausgliederung
des Bundeshochbaus -
Bundesimmobiliengesellschaft.
Zu 4.:
Grundsätzlich festzuhalten ist, dass die
Entscheidung über die Einmietung
bzw. Absiedlung in die Zuständigkeit der
Ressorts, in deren
Verantwortungsbereich die Frage der Bewirtschaftung der Raumressourcen
liegt, fällt.
Vor
Standortänderungen oder Übersiedlungen fließen Grundsätze des Facility
Managementes sowie
im Lichte der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ein-
mietung (des Standortes) Kennzahlen aus den
Bereichen Organisation, EDV,
Telekommunikation, Mobilar,
Beleuchtung, Innenausbau, Instandhaltung,
Miete und Betriebskosten etc. in eine Gesamtbetrachtung ein, deren Analyse
und Schlussfolgerungen Grundlagen für die strategische Entscheidung der
Ressortleitung ermitteln helfen sollen. Die Betrachtung erfolgt primär unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Die Disposition über
jene Liegenschaften, die im Eigentum der Bundes-
immobiliengesellschaft stehen, obliegt der Geschäftsführung der
Gesellschaft,
welche sich an marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu orientieren hat.
Zu 5. bis 9. und 11. bis 14.:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Herrn
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Eigentümervertreter der
Bundesimmobiliengesellschaft.
Zu 10.:
Dem Bund ist nach
Verkauf von rd. 5.000 Immobilien an die Bundes-
immobiliengesellschaft aufgrund des Bundesimmobiliengesetzes 2000 das
Eigentum an rd. 80
historischen Objekten verblieben und es ist nicht zu
erwarten, dass für diese Bundesobjekte
cross-border Leasingkontrakte abge-
schlossen werden.
Im Übrigen verweise ich auf die
Anfragebeantwortung des Herrn Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit als
Eigentümervertreter der Bundes-
immobiliengesellschaft.
Zu 15.a):
Diese Frage wäre an den zuständigen Herrn Bundesminister für Justiz zu
richten.
Zu 15.b) bis 17. und 20.:
Auch zu diesen Fragen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Herrn
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zu 18.:
Das Bundesministerium für Finanzen ist im Zuge der
Reorganisation der Zoll-
und
Finanzverwaltung hin zu einer serviceorientierten und bürgerfreund-
lichen Verwaltung bemüht, die Linzer Finanz-
und Zolldienststellen in einem
Gebäude neu unterzubringen. In
diesem Zusammenhang wird eine öffentliche
Interessentensuche
zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Miet-
angebotes durch
die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorbereitet.
Eine konkrete Standortentscheidung wurde daher noch nicht getroffen.
Sollte sich im Zuge der Planung des künftigen
Objektes die Möglichkeit einer
Nutzung durch mehrere Behörden eröffnen,
wird diese im Sinne der
Wirtschaftlichkeit wahrgenommen
werden.
Zu 19.:
Die Höhe der Quadratmeterpreise der Miete kann erst nach Vorliegen der
Detailplanung eines Objektes angegeben werden